Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 52/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 64/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf Weihnachtszuschlag zum Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 200,00 EUR zusteht.
Der Bf stellte am 07.12.2005 bei der Beschwerdegegnerin (Bg) den Antrag auf einen Weihnachtszuschlag. Diesen lehnte die Bf mit Bescheid vom 09.12.2005 mit der Begründung ab, wegen der abschließenden Regelung der einmaligen Beihilfen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei dies nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers vom 15.12.2005 hat die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 zurückgewiesen; denn sie sei nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden. Sie dürfe daher von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen nicht abweichen und dem Bf keine im SGB II nicht vorgesehene Leistung bewilligen.
Mit seiner am 25.01.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Bf geltend, es sei nicht möglich, aus der Regelleistung einen entsprechenden Betrag anzusparen. Die Stadt B. gewähre daher den Beziehern von Alg II eine Weihnachtsbeihilfe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Alg II liege der Gedanke einer bedarfsdeckenden Pauschalierung zugrunde. Diese beziehe sich - anders als im vorangegangenen Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz - auch auf Bedarfe, die nicht laufend anfielen. Die Einmalleistungen seien durch die Neuregelungen des SGB II massiv eingeschränkt worden. Für die geltend gemachte Weihnachtsbeihilfe bestehe somit keinerlei gesetzliche Grundlage. Bundesrechtliche Ansprüche aus dem Bereich der Sozialhilfe könnten nur durch den Bundesgesetzgeber begründet oder geregelt werden, nicht von kommunalen Stellen oder privaten Selbsthilfeorganisationen.
Der Bf. hat gegen das Urteil mit einem am 22.03.2006 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, weder die Bg noch das SG seien auf seine Begründung eingegangen, insofern habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Tatsache sei, dass die Weihnachtsbeihilfe in den Regelleistungen nicht vorhanden sei. Die Stadt B. habe diesem Umstand durch Bewilligung von Weihnachtsbeihilfen an Bezieher von Alg II Rechnung getragen.
II.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 500 EUR nicht übersteigt.
Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (sog. Divergenz) oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, musste die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn dies ist nur dann der Fall, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Die vom Bf angestrebte Entscheidung kann in diesem Sinne der Fortbildung des Rechts nicht dienen; denn der Rechtsstreit kann keine im dargestellten Sinne durch die Rechtsprechung des BSG noch zu klärende Probleme aufwerfen, durch die die Fortbildung des Rechts gefördert werden könnte; denn dass dem Bf nach den eindeutigen Regelungen des SGB II kein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe zusteht, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Welche einmaligen Leistungen von den Trägern der Grundsicherung der Arbeitsuchenden erbracht werden können, ist in § 23 SGB II abschließend geregelt. Daraus, dass Gemeinden, wie die Stadt B. , derartige Leistungen erbringen, kann der Bf keine Rechte gegen die Bg ableiten.
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
3. Der Bf hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das SG gegen Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn es ohne Verletzung prozessualer Vorschriften im Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist.
Der Bf verkennt offenbar, dass der Senat im Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht darüber zu entscheiden hat, ob ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe besteht, sondern nur dar-über, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf Weihnachtszuschlag zum Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 200,00 EUR zusteht.
Der Bf stellte am 07.12.2005 bei der Beschwerdegegnerin (Bg) den Antrag auf einen Weihnachtszuschlag. Diesen lehnte die Bf mit Bescheid vom 09.12.2005 mit der Begründung ab, wegen der abschließenden Regelung der einmaligen Beihilfen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei dies nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers vom 15.12.2005 hat die Bg mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 zurückgewiesen; denn sie sei nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Recht und Gesetz gebunden. Sie dürfe daher von den im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelungen nicht abweichen und dem Bf keine im SGB II nicht vorgesehene Leistung bewilligen.
Mit seiner am 25.01.2006 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Bf geltend, es sei nicht möglich, aus der Regelleistung einen entsprechenden Betrag anzusparen. Die Stadt B. gewähre daher den Beziehern von Alg II eine Weihnachtsbeihilfe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Alg II liege der Gedanke einer bedarfsdeckenden Pauschalierung zugrunde. Diese beziehe sich - anders als im vorangegangenen Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz - auch auf Bedarfe, die nicht laufend anfielen. Die Einmalleistungen seien durch die Neuregelungen des SGB II massiv eingeschränkt worden. Für die geltend gemachte Weihnachtsbeihilfe bestehe somit keinerlei gesetzliche Grundlage. Bundesrechtliche Ansprüche aus dem Bereich der Sozialhilfe könnten nur durch den Bundesgesetzgeber begründet oder geregelt werden, nicht von kommunalen Stellen oder privaten Selbsthilfeorganisationen.
Der Bf. hat gegen das Urteil mit einem am 22.03.2006 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, weder die Bg noch das SG seien auf seine Begründung eingegangen, insofern habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Tatsache sei, dass die Weihnachtsbeihilfe in den Regelleistungen nicht vorhanden sei. Die Stadt B. habe diesem Umstand durch Bewilligung von Weihnachtsbeihilfen an Bezieher von Alg II Rechnung getragen.
II.
Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 500 EUR nicht übersteigt.
Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (sog. Divergenz) oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt, musste die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; denn dies ist nur dann der Fall, wenn die angestrebte Entscheidung über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat, wenn sie also insbesondere geeignet ist, die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Die vom Bf angestrebte Entscheidung kann in diesem Sinne der Fortbildung des Rechts nicht dienen; denn der Rechtsstreit kann keine im dargestellten Sinne durch die Rechtsprechung des BSG noch zu klärende Probleme aufwerfen, durch die die Fortbildung des Rechts gefördert werden könnte; denn dass dem Bf nach den eindeutigen Regelungen des SGB II kein Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe zusteht, kann ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden. Welche einmaligen Leistungen von den Trägern der Grundsicherung der Arbeitsuchenden erbracht werden können, ist in § 23 SGB II abschließend geregelt. Daraus, dass Gemeinden, wie die Stadt B. , derartige Leistungen erbringen, kann der Bf keine Rechte gegen die Bg ableiten.
2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Urteil des SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
3. Der Bf hat keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel liegt nur vor, wenn das SG gegen Vorschriften oder Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn es ohne Verletzung prozessualer Vorschriften im Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen ist.
Der Bf verkennt offenbar, dass der Senat im Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht darüber zu entscheiden hat, ob ein Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe besteht, sondern nur dar-über, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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