L 8 AL 491/04.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 491/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Gewerbeanmeldung an sich für Verdienstausfall nicht ausreichend – Aufgrund divergierender Angaben des Antragstellers zum Verdienstausfall sowie wegen fehlender Nachweise daher nur Mindestentschädigung zu gewähren.
Der Antragsteller hat keinen weitergehenden Anspruch auf Entschädigung als die bereits bewilligten 36,00 Euro.

Gründe:

I.

Aufgrund der Anordnung des persönlichen Erscheinens vom 03.06.2005 hat der Antragsteller an der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2005 teilgenommen. Mit Entschädigungsantrag vom 24.06.2005 ist u.a. ein Verdienstausfall als Selbständiger geltend gemacht worden.

Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts hat mit Nachricht vom 04.08.2005 insgesamt 36,00 Euro bewilligt: Die Kostenpauschale bei einer Abwesenheit vom Aufenthaltsort von mindestens acht Stunden nach § 6 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) = 6,00 Euro.

Verdienstausfall als Selbständiger wurde weder nachgewiesen noch ist er nach Aktenlage glaubhaft, weshalb leider nur die Mindestentschädigung für Zeitverlust nach § 20 JVEG gewährt werden kann. Maximal zehn Stunden pro Tag á 3,00 Euro pro Stunde = 30,00 Euro.

Gesamtbetrag somit 36,00 Euro.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26.08.2005 Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäß § 4 JVEG gestellt und beantragt, die Entschädigung auf 176,00 Euro festzusetzen. Er hätte am 24.06.2005 bei einem Landwirt aushelfen sollen; sein Verdienstausfall betrage 17,00 Euro pro Stunde bzw. 170,00 Euro pro Tag. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller die Gewerbe-Anmeldung vom 02.12.2004 betreffend seines Schmuck- und Holzhandels beigefügt.

Auf das Ersuchen des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts vom 30.08.2005 um diesbezügliche weitere Nachweise teilte der Antragsteller mit Nachricht vom 13.09.2005 mit, dass er eine Ersatzkraft habe bezahlen müssen.

Trotz des Ersuchens des Kostenbeamten des Bayer. Landessozialgerichts mit Nachricht vom 16.09.2005 bzw. 22.12.2005 übermittelte der Antragsteller auch mit Nachricht vom 13.01.2006 keine entsprechenden weiteren Nachweise.

II.

Der Antragsteller hat keinen höheren Anspruch auf Entschädigung als die bereits mit Nachricht des Kostenbeamten vom 04.06.2005 bewilligten 36,00 Euro.

Gemäß § 6 Abs.1 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beträgt die pauschale Aufwandsentschädigung bei einer Abwesenheit von acht bis weniger als 14 Stunden 6,00 Euro.

Die Mindest-Entschädigung für Zeitversäumnis ist gemäß § 20 JVEG mit 3,00 Euro je Stunde anzusetzen, hier: 30,00 Euro.

Ein weitergehender Verdienstausfall ist nicht nachgewiesen. Die Gewerbe-Anmeldung vom 02.12.2004 betreffend des Schmuck- und Holzhandels ist als solche nicht ausreichend. Außerdem fällt auf, dass der Antragsteller mit Entschädigungsantrag vom 24.06.2005 und Antrag auf richterliche Festsetzung vom 26.08.2005 einen eigenen Verdienstausfall als Selbständiger geltend gemacht hat. Dagegen hat er mit Nachricht vom 13.09.2005 vorgetragen, dass er eine Ersatzkraft habe bezahlen müssen.

Aufgrund divergierender Angaben des Antragstellers einerseits sowie aufgrund fehlender Nachweise andererseits ist eine höhere Entschädigung als die bereits bewilligten 36,00 Euro gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG nicht festzusetzen gewesen.

Hierüber hat das Gericht gemäß § 4 Abs.7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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