Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 24 U 220/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 328/03 U KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Für ein 06/02 erstelltes Gutachten ist ein Zuschlag von 20% noch ausreichend, selbst wenn der Sachverständige seine Berufseinkünfte zu nahezu 100% als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt. Nachdem der Gesetzgeber die Vergütung von Sachverständigen durch das JVEG ab 01.07.04 neu geordnet hat, ist es nicht veranlasst gewesen, § 3 Abs. 3 b ZSEG aus diesem Grund anders auszulegen als bisher.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.07.2003 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.06.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Streitverfahren von Herrn G. H. , geb. 1963, gegen die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist der Beschwerdeführer mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.12.2001 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für das fachorthopädisch-traumatologische Sachverständigengutachten vom 10.06.2002 hat der Beschwerdeführer mit Rechnung vom gleichen Tag insgesamt 1.298,04 EUR in Rechnung gestellt.
Die Kostenfestsetzungsstelle des Sozialgerichts München hat mit Schreiben vom 02.09.2002 die Entschädigung auf insgesamt 977,88 EUR festgesetzt. Hierbei ist der Stundensatz aus der Rechnung vom 10.06.2002 um 20 % auf 55,20 EUR erhöht worden, da der Beschwerdeführer seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 16 Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. - Im Folgenden hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 25.06.2003 - S 24 U 220/01 die Entschädigung auf 977,88 EUR festgesetzt und die Entscheidung der Kostenfestsetzungsstelle des Sozialgerichts München bestätigt: Der Beschwerdeführer mache nur noch geltend, dass der Stundensatz gemäß § 3 Abs.3 b ZSEG durch einen höheren Zuschlag als 20 % zu erhöhen sei, da er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erziele. Die Kostenpraxis in der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit habe sich darauf verständigt, ohne nähere Prüfung einen Zuschlag von 20 % zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 ZSEG erfüllt seien (Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 10.11.1997 - L 12 B 203/96 AR). Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entsprechend Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) könne von dieser Praxis nur generell für die Zukunft, nicht jedoch im Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung abgewichen werden. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, er erziele mehr als 90 % seiner Einkünfte aus Gutachten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 22.07.2003 ging am 25.07.2003 im Sozialgericht München ein. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der ihm zustehende Stundensatz von 46,00 EUR (zugesichert) um 50 % auf 69,00 EUR zu erhöhen sei. Er stellt sinngemäß den Antrag, ihm für insgesamt 15 Stun- den der Gutachtenerstellung die Differenz (69,00 EUR - 55,20 EUR =) von 13,80 EUR = 207,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 240,12 EUR nachzubewilligen.
Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 15.09.2003 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er hat sinngemäß ausgeführt, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG an dem vom Sozialgericht München festgesetzten 20%igen Zuschlag festzuhalten sei.
Der mit Nachricht des BayLSG vom 17.09.2003 um Stellungnahme gebetene Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
Das Sozialgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 73 a, 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 16 Abs.2 des ZSEG zulässig. Zwar ist am 01.07.2004 das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten. Jedoch ist für den vorliegenden Fall das ZSEG weiter anzuwenden, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger vor dem 01.07.2004 herangezogen worden ist (§ 24 Satz 1 JVEG). Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die Entschädigung eines Sachverständigen auf Antrag durch gerichtlichen Entschluss festgesetzt; hiergegen ist die Beschwerde nach § 16 Abs.2 ZSEG statthaft und zulässig, wenn der Beschwerdewert von 50 EUR überschritten ist. Wie eingangs dargelegt begehrt der Beschwerdeführer weitere 240,12 EUR an Entschädigung.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 25.06.2003 zutreffend ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Artikel 3 Abs.1 GG) von der bisherigen Praxis eines 20%igen Zuschlags gemäß § 3 Abs.3 b ZSEG nur generell für die Zukunft abgewichen werden kann, nicht jedoch im Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der ein Abweichen von der üblichen Verwaltungspraxis rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit Schreiben vom 24.04.2002 habe die Kostenbeamtin mitgeteilt, dass der Stundensatz um 50 % nach § 3 Abs.3 b ZSEG angehoben werden könne, entspricht diese Aussage nur dem Gesetzestext des § 3 Abs.3 b ZSEG, nach dem die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung bis zu 50 v.H. überschritten werden kann. Eine Zusage, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Anhebung um 50 % erfolgen wird, ist damit nicht erfolgt.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht hat mit Schreiben vom 15.09.2003 ebenfalls zutreffend hervorgehoben, dass sich eine kostenrechtliche Verbindlichkeit bezüglich des begehrten 50%igen Zuschlags für die Bayer. Sozialgerichtsbarkeit nur durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und/oder des Kostensenats des BayLSG begründen ließe. Dem stehe jedoch die ständige Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG zuletzt mit Beschluss vom 09.07.2003 - L 2 U 82/98. Ko entgegen, der die Gewährung eines 20%igen Zuschlags für einen Berufssachverständigen vorsehe.
Der Kostensenat des BayLSG hat zuletzt mit Beschluss vom 14.07. 2005 - L 15 B 13/02 RJ Ko an seiner Auffassung festgehalten, dass auch im Falle eines Sachverständigen, der seine Berufseinkünfte zu nahezu 100 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt, im Regelfall nur einen Zuschlag von 20 % auf den Stundensatz (hier: 46,00 EUR) rechtfertigt. Nachdem hier keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung gebieten, hat das Sozialgericht München zutreffend einen Stundensatz von 55,20 EUR zu Grunde gelegt.
Das generelle Begehren des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer höheren Entschädigung ist in Berücksichtigung der allgemeinen inflationären Entwicklung nachvollziehbar. Nachdem der Gesetzgeber die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen usw. durch das JVEG mit Wirkung ab 01.07.2004 neu geordnet hat, ist es nicht veranlasst gewesen, § 3 Abs.3 b ZSEG aus diesem Grund anders auszulegen als bisher.
Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177,193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Streitverfahren von Herrn G. H. , geb. 1963, gegen die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft ist der Beschwerdeführer mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.12.2001 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.
Für das fachorthopädisch-traumatologische Sachverständigengutachten vom 10.06.2002 hat der Beschwerdeführer mit Rechnung vom gleichen Tag insgesamt 1.298,04 EUR in Rechnung gestellt.
Die Kostenfestsetzungsstelle des Sozialgerichts München hat mit Schreiben vom 02.09.2002 die Entschädigung auf insgesamt 977,88 EUR festgesetzt. Hierbei ist der Stundensatz aus der Rechnung vom 10.06.2002 um 20 % auf 55,20 EUR erhöht worden, da der Beschwerdeführer seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 16 Abs.1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. - Im Folgenden hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 25.06.2003 - S 24 U 220/01 die Entschädigung auf 977,88 EUR festgesetzt und die Entscheidung der Kostenfestsetzungsstelle des Sozialgerichts München bestätigt: Der Beschwerdeführer mache nur noch geltend, dass der Stundensatz gemäß § 3 Abs.3 b ZSEG durch einen höheren Zuschlag als 20 % zu erhöhen sei, da er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erziele. Die Kostenpraxis in der Bayer. Sozialgerichtsbarkeit habe sich darauf verständigt, ohne nähere Prüfung einen Zuschlag von 20 % zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des § 3 Abs.3 ZSEG erfüllt seien (Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 10.11.1997 - L 12 B 203/96 AR). Nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entsprechend Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) könne von dieser Praxis nur generell für die Zukunft, nicht jedoch im Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung abgewichen werden. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, er erziele mehr als 90 % seiner Einkünfte aus Gutachten.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 22.07.2003 ging am 25.07.2003 im Sozialgericht München ein. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass der ihm zustehende Stundensatz von 46,00 EUR (zugesichert) um 50 % auf 69,00 EUR zu erhöhen sei. Er stellt sinngemäß den Antrag, ihm für insgesamt 15 Stun- den der Gutachtenerstellung die Differenz (69,00 EUR - 55,20 EUR =) von 13,80 EUR = 207,00 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer = 240,12 EUR nachzubewilligen.
Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 15.09.2003 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Er hat sinngemäß ausgeführt, dass entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG an dem vom Sozialgericht München festgesetzten 20%igen Zuschlag festzuhalten sei.
Der mit Nachricht des BayLSG vom 17.09.2003 um Stellungnahme gebetene Beschwerdeführer äußerte sich hierzu nicht mehr.
Das Sozialgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 73 a, 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 16 Abs.2 des ZSEG zulässig. Zwar ist am 01.07.2004 das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in Kraft getreten. Jedoch ist für den vorliegenden Fall das ZSEG weiter anzuwenden, da der Beschwerdeführer als Sachverständiger vor dem 01.07.2004 herangezogen worden ist (§ 24 Satz 1 JVEG). Nach § 16 Abs.1 ZSEG wird die Entschädigung eines Sachverständigen auf Antrag durch gerichtlichen Entschluss festgesetzt; hiergegen ist die Beschwerde nach § 16 Abs.2 ZSEG statthaft und zulässig, wenn der Beschwerdewert von 50 EUR überschritten ist. Wie eingangs dargelegt begehrt der Beschwerdeführer weitere 240,12 EUR an Entschädigung.
Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 25.06.2003 zutreffend ausgeführt, dass nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Artikel 3 Abs.1 GG) von der bisherigen Praxis eines 20%igen Zuschlags gemäß § 3 Abs.3 b ZSEG nur generell für die Zukunft abgewichen werden kann, nicht jedoch im Einzelfall ohne besondere sachliche Rechtfertigung. Ein sachlicher Grund, der ein Abweichen von der üblichen Verwaltungspraxis rechtfertigt, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit Schreiben vom 24.04.2002 habe die Kostenbeamtin mitgeteilt, dass der Stundensatz um 50 % nach § 3 Abs.3 b ZSEG angehoben werden könne, entspricht diese Aussage nur dem Gesetzestext des § 3 Abs.3 b ZSEG, nach dem die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung bis zu 50 v.H. überschritten werden kann. Eine Zusage, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Anhebung um 50 % erfolgen wird, ist damit nicht erfolgt.
Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht hat mit Schreiben vom 15.09.2003 ebenfalls zutreffend hervorgehoben, dass sich eine kostenrechtliche Verbindlichkeit bezüglich des begehrten 50%igen Zuschlags für die Bayer. Sozialgerichtsbarkeit nur durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und/oder des Kostensenats des BayLSG begründen ließe. Dem stehe jedoch die ständige Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG zuletzt mit Beschluss vom 09.07.2003 - L 2 U 82/98. Ko entgegen, der die Gewährung eines 20%igen Zuschlags für einen Berufssachverständigen vorsehe.
Der Kostensenat des BayLSG hat zuletzt mit Beschluss vom 14.07. 2005 - L 15 B 13/02 RJ Ko an seiner Auffassung festgehalten, dass auch im Falle eines Sachverständigen, der seine Berufseinkünfte zu nahezu 100 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt, im Regelfall nur einen Zuschlag von 20 % auf den Stundensatz (hier: 46,00 EUR) rechtfertigt. Nachdem hier keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung gebieten, hat das Sozialgericht München zutreffend einen Stundensatz von 55,20 EUR zu Grunde gelegt.
Das generelle Begehren des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer höheren Entschädigung ist in Berücksichtigung der allgemeinen inflationären Entwicklung nachvollziehbar. Nachdem der Gesetzgeber die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen usw. durch das JVEG mit Wirkung ab 01.07.2004 neu geordnet hat, ist es nicht veranlasst gewesen, § 3 Abs.3 b ZSEG aus diesem Grund anders auszulegen als bisher.
Nach alledem ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177,193 SGG).
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