L 15 B 365/05 KR KO

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 44 KR 470/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 365/05 KR KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Streitgegenständlich können nur etwaige Entschädigungsleistungen nach dem JVEG sein, davon außerhalb liegende behauptete Kosten – wie vorliegend eine behauptete Veruntreuung von Prozesskostenhilfen – bleiben daher auch beim Beschwerdewert unberücksichtigt. Keine Aufwandsentschädigung bei einer Abwesenheit von unter acht Stunden.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. August 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2005 - S 44 KR 470/04 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

In dem am Sozialgericht München anhängig gewesenen Streitverfahren gegen die AOK Bayern ist die Beschwerdeführerin am 03.05.2005 durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.med.F. H. in M. gerichtsärztlich untersucht worden. Entsprechend der vorab vom Sozialgericht München erteilten Genehmigung hat sie sich hierbei von ihrem Ehemann begleiten lassen.

Ausweislich der Bestätigung von Dr.med.F. H. ist die Beschwerdeführerin am 03.05.2005 um 8:00 Uhr geladen gewesen und auch um 8:00 Uhr eingetroffen. Sie wurde um 13:00 Uhr entlassen. - Insgesamt dauerte die Abwesenheit der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemanns) etwa von 7:00 Uhr morgens bis 13:45 Uhr an. - Auf dem Entschädigungsantrag der Beschwerdeführerin berechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 12,00 EUR. Mit Antrag vom 16.06.2005 beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin die richterliche Festsetzung der Entschädigung.

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 01.07.2005 ausgesprochen, dass eine Entschädigung für die Wahrnehmung des Gutachtenstermins am 03.05.2005 durch die Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson nicht zu leisten sei. Bei der Festsetzung der Entschädigung seien die neuen Vorschriften des JVEG zu beachten, die mit Wirkung vom 01.07.2004 in Kraft getreten seien. Nach der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG seien die Vergütung und die Entschädigung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn Vorschriften geändert würden, auf die dieses Gesetz verweise. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin zur Untersuchung aber erst am 03.05.2005 herangezogen worden, so dass die neuen Vorschriften zur Anwendung gelangen würden. Gemäß § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 6 JVEG sei ein Aufwand daher nur zu entschädigen, wenn die Abwesenheit mindestens acht Stunden andauerte. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lediglich 6 Stunden und 45 Minuten abwesend gewesen seien. - Die gerichtliche Festsetzung sei keine Abänderung der von der Anweisungsstelle vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung nach § 4 JVEG, wodurch eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg gegenstandslos werde.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Telefax vom 09.08.2005 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht und hob hervor, dass der Beschwerdewert von 200,00 EUR erreicht werde, der Beschwerdewert beinhalte veruntreute PKH-Anwaltshilfen und übersteige zweifellos 200,00 EUR. Weiterhin rügte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin sinngemäß die Missachtung einer Dringlichkeitsverfügung im Rahmen seiner Feststellungs-, Untätigkeits- und Unterlassungsklagen in erster Instanz und wies unter anderem (ebenfalls sinngemäß) auf die Möglichkeit von Erpressungs- und Nötigungsstrafanzeigen hin.

Dem Telefax vom 09.08.2005 ist ein konkreter Antrag nicht zu entnehmen.

Der Bezirksrevisor des Bayerischen Landessozialgerichts hat mit Schreiben vom 13.09.2005 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert unter 200,00 EUR liege und die Beschwerde vom Sozialgericht München auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen worden sei.

Mit weiterem Telefax vom 09.10.2005 wies der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter anderem auf die "Hausfrauentätigkeiten" hin, die (sinngemäß) mit 48,30 DM zu entschädigen seien. Weiterhin sei die Beschwerdeführerin pflegebedürftig. Außerdem seien Prozesskostenhilfen veruntreut worden.

II.

Die Beschwerde vom 09.08.2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.07.2005 - S 44 KR 470/04 ist gemäß § 4 Abs.3 JVEG als unzulässig zu verwerfen. Der dort gesetzlich vorgesehene Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR wird nicht überstiegen. Weder dem Telefax vom 09.08.2005 noch dem weiteren Telefax vom 09.10.2005 kann ein Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR entnommen werden.

Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat das Begehren auch nicht konkret beziffert. Streitgegenständlich sind nur etwaige Entschädigungsleistungen, die anlässlich der gerichts- ärztlichen Untersuchung bei Dr.med.F. H. am 03.05.2005 angefallen sein können. Gemäß § 6 Abs.1 JVEG i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG) beträgt das Tagegeld regelmäßig - bei einer Abwesenheit von 14 bis weniger als 24 Stunden 12,00 EUR und - bei einer Abwesenheit von 6 bis weniger als 14 Stunden 6,00 EUR.

Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR im Sinne von § 4 Abs.3 JVEG wird somit offensichtlich nicht erreicht.

Die von dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin hervorgehobene "Hausfrauenentschädigung" ist in dieser Form gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Die unter anderem behauptete Veruntreuung von Prozesskostenhilfen kann hier nicht miteinbezogen werden.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved