Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 95/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 450/04 U KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf insgesamt 498,05 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut und anschließend am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Unfall-Streitverfahren ist dem Kläger mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren bewilligt und der Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. B. beigeordnet worden.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers ist der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2000 mit Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.12.2003 abgeändert worden. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind auf 658,40 DM festgesetzt worden. Mit Kostennote vom 27.04.2000 habe der Prozessbevollmächtigte Kosten in Höhe von insgesamt 1.174,11 DM geltend gemacht. Es handele sich im einzelnen um folgende Kosten des Berufungsverfahrens: - Vertretungsgebühr § 16 Abs.1 BRAGO 700,00 DM - Unkostenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM - Kosten für Fotokopien § 27 BRAGO - Fahrtkosten § 28 Abs.2 BRAGO 212,16 DM - Anwesenheitsgeld § 28 Abs.3 BRAGO 60,00 DM - Mehrwertsteuer 16 % 161,95 DM insgesamt 1.174,11 DM
Der vom Kläger gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 DM sei bei der Festsetzung der Gebühren nicht zu berücksichtigen. Dies zum einen, da die gesetzlichen Gebühren nicht überschritten worden seien, zum anderen, weil der bezahlte Vorschuss, nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, mit anderen Rechnungen, die der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Kläger bzw. seiner Mutter habe, verrechnet worden sei. - Zuletzt mit Schreiben vom 17.04.1998 habe der Kläger geltend gemacht, er habe seinem Prozessbevollmächtigten am 24.09.1997 eine Summe von 200,00 DM bezahlt, damit dieser zur mündlichen Verhandlung erscheine. Dem Prozessbevollmächtigten solle nicht zu viel bezahlt werden. Er wünsche die Überweisung der 200,00 DM an sich. - Mit Schreiben vom 22.04.1998 habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts München der Mutter des Klägers mitgeteilt, für eine Überweisung von 200,00 DM durch das Bayerische Landessozialgericht an den Kläger gäbe es keine Anspruchsgrundlage. Wenn der Prozessbevollmächtigte am 24.09.1997 insgesamt 200,00 DM erhalten habe, so habe der Prozessbevollmächtigte diese Summe nach § 128 Abs.1 Satz 3 BRAGO in seinem Kostenfestsetzungsantrag anzugeben.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2000 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 858,40 DM festgesetzt. Im einzelnen: Berufungsverfahren: - Vertretungsgebühr § 116 Abs.1 BRAGO 700,00 DM - Unkostenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM - Mehrwertsteuer 16 % 118,40 DM insgesamt: 858,40 DM
Auf die Erinnerung des Antragstellers hat das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 08.12.2003 von dem vorstehend bezeichneten Betrag von 858,40 DM die Zahlung von 200,00 DM nach § 129 BRAGO abgezogen, so dass der aus der Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten zu erstattende Betrag auf 658,40 DM festgesetzt worden ist.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.12.2003 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Richtig sei die vom erstinstanzlichen Gericht vertretene Auffassung, dass die Zahlung von 200,00 DM durch den damaligen Kläger als Vorschuss im Sinne von § 129 BRAGO anzusehen sei. Dies sei bei dem Festsetzungsantrag übersehen worden. Im Übrigen werde gerügt, dass die Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden seien. Sinngemäß außerdem: Das Anwesenheitsgeld sei in Höhe von 60,00 DM zu berücksichtigen.
Der Beschwerdegegner hob mit Schriftsatz vom 18.11.2004 hervor, kostenauslösende Handlungen des Rechtsanwaltes vor der Beiordnung seien nicht ersetzbar. Entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 05.10.1993 - L 8 B 39/92.Al - zu § 126 Abs.2 Satz 1 BRAGO sei Voraussetzung, dass die PKH-Bewilligung und Beiordnung bereits vor dem Termin (hier: 25.09.1997) hätte erfolgen müssen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und den vorstehend erfolgten Ausführungen erscheine daher bezüglich der Fahrkosten und des Abwesenheitsgeldes eine 50-prozentige Erstattung sachgerecht und angemessen. Danach würde sich folgende Vergütung errechnen: - Gebühr nach § 116 Abs.1 Nr.2 BRAGO 700,00 DM - Pauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM - 1/2 der Fahrkosten nach § 28 BRAGO 106,08 DM - 1/2 des Anwesenheitsgeldes nach § 28 BRAGO 30,00 DM - 16 % Mehrwertsteuer 140,17 DM insgesamt 1.016,25 DM Abzug nach § 129 BRAGO 200,00 DM gesamt 816,25 DM
Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 858,40 DM (438,89 EUR) seien daher dem Beschwerdeführer statt der 200,00 DM (102,26 EUR) nur noch 42,15 DM (21,55 EUR) an die Staatskasse zurückzuerstatten gewesen. - Der Beschwerdeführer werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob er das Angebot annehme und im Übrigen eine Beschwerde zurücknehme.
Der Beschwerdeführer teilte mit Nachricht vom 09.02.2005 mit, dass in vorbezeichneter Angelegenheit keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.12.2003 sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.12.2003 - S 8 U 95/93 - aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auflagen auf insgesamt 1.174,11 DM - 200,00 DM = 974,11 DM = 498,05 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Schriftsatz vom 18.11.2004 sinngemäß, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.016,25 DM - 200,00 DM = 816,25 DM (417,34 EUR) festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Von Seiten des Kostensenats sind die Akten des Sozialgerichts Landshut und die Streitakten des Bayerischen Landessozialgerichts beigezogen worden.
II.
Die Beschwerde vom 22.12.2003 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet (§§ 28, 116 BRAGO). - Die Beteiligten streiten im Kern nur noch darum, ob die halben Fahrtkosten nach § 28 BRAGO in Höhe von 106,08 DM oder die vollen Fahrtkosten in Höhe von 212,16 DM anzusetzen sind. Entsprechendes gilt für das halbe oder das volle Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO, das heißt 30,00 oder 60,00 DM.
Grundsätzlich sind kostenauslösende Handlungen eines Rechtsanwalts vor der Beiordnung nicht ersetzbar (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.13a zu § 73a SGG m.w.N.).
Hier liegt jedoch ein Sonderfall insofern vor, als der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 in Ziffer I den vorangegangenen gegenteiligen Beschluss vom 22.09.1997 aufgehoben hat. Gleichzeitig ist dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. B. beigeordnet worden.
Der vorstehend auszugsweise zitierte Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 erstreckt sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf das Berufungsverfahren, das heißt auf das Berufungsverfahren insgesamt. Denn andernfalls wäre der vorangegangene Beschluss vom 22.09.1997 nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern nur modifiziert worden, zum Beispiel Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.1997.
Nachdem der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 jedoch keine entsprechende Einschränkungen enthält, wirkt er für das gesamte Berufungsverfahren mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer auch die Anreisekosten nach § 28 BRAGO (weitere 106,08 DM) und das volle Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO (insgesamt 60,00 DM) zu erstatten sind. Im Einzelnen:
- Gebühr nach § 116 Abs.1 Nr.2 BRAGO 700,00 DM - Pauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM - Fahrtkosten nach § 28 BRAGO 212,16 DM - Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO 60,00 DM - 16 % Mehrwertsteuer 161,95 DM gesamt 1.174,11 DM Abzug nach § 129 BRAGO 200,00 DM gesamt 974,11 DM (= 498,05 EUR)
Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 858,40 DM (= 438,89 EUR) ergibt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Differenz von 498,05 EUR - 438,89 EUR = 59,16 EUR.
Nach alledem ist der Beschwerde vom 22.12.2003 abzuhelfen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Landshut und anschließend am Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Unfall-Streitverfahren ist dem Kläger mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren bewilligt und der Beschwerdeführer Rechtsanwalt M. B. beigeordnet worden.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers ist der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut vom 12.05.2000 mit Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.12.2003 abgeändert worden. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind auf 658,40 DM festgesetzt worden. Mit Kostennote vom 27.04.2000 habe der Prozessbevollmächtigte Kosten in Höhe von insgesamt 1.174,11 DM geltend gemacht. Es handele sich im einzelnen um folgende Kosten des Berufungsverfahrens: - Vertretungsgebühr § 16 Abs.1 BRAGO 700,00 DM - Unkostenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM - Kosten für Fotokopien § 27 BRAGO - Fahrtkosten § 28 Abs.2 BRAGO 212,16 DM - Anwesenheitsgeld § 28 Abs.3 BRAGO 60,00 DM - Mehrwertsteuer 16 % 161,95 DM insgesamt 1.174,11 DM
Der vom Kläger gezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 200,00 DM sei bei der Festsetzung der Gebühren nicht zu berücksichtigen. Dies zum einen, da die gesetzlichen Gebühren nicht überschritten worden seien, zum anderen, weil der bezahlte Vorschuss, nachdem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, mit anderen Rechnungen, die der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Kläger bzw. seiner Mutter habe, verrechnet worden sei. - Zuletzt mit Schreiben vom 17.04.1998 habe der Kläger geltend gemacht, er habe seinem Prozessbevollmächtigten am 24.09.1997 eine Summe von 200,00 DM bezahlt, damit dieser zur mündlichen Verhandlung erscheine. Dem Prozessbevollmächtigten solle nicht zu viel bezahlt werden. Er wünsche die Überweisung der 200,00 DM an sich. - Mit Schreiben vom 22.04.1998 habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landessozialgerichts München der Mutter des Klägers mitgeteilt, für eine Überweisung von 200,00 DM durch das Bayerische Landessozialgericht an den Kläger gäbe es keine Anspruchsgrundlage. Wenn der Prozessbevollmächtigte am 24.09.1997 insgesamt 200,00 DM erhalten habe, so habe der Prozessbevollmächtigte diese Summe nach § 128 Abs.1 Satz 3 BRAGO in seinem Kostenfestsetzungsantrag anzugeben.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2000 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Landshut die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf insgesamt 858,40 DM festgesetzt. Im einzelnen: Berufungsverfahren: - Vertretungsgebühr § 116 Abs.1 BRAGO 700,00 DM - Unkostenpauschale § 26 BRAGO 40,00 DM - Mehrwertsteuer 16 % 118,40 DM insgesamt: 858,40 DM
Auf die Erinnerung des Antragstellers hat das Sozialgericht Landshut mit Beschluss vom 08.12.2003 von dem vorstehend bezeichneten Betrag von 858,40 DM die Zahlung von 200,00 DM nach § 129 BRAGO abgezogen, so dass der aus der Staatskasse an den Prozessbevollmächtigten zu erstattende Betrag auf 658,40 DM festgesetzt worden ist.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.12.2003 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Richtig sei die vom erstinstanzlichen Gericht vertretene Auffassung, dass die Zahlung von 200,00 DM durch den damaligen Kläger als Vorschuss im Sinne von § 129 BRAGO anzusehen sei. Dies sei bei dem Festsetzungsantrag übersehen worden. Im Übrigen werde gerügt, dass die Fahrtkosten nicht berücksichtigt worden seien. Sinngemäß außerdem: Das Anwesenheitsgeld sei in Höhe von 60,00 DM zu berücksichtigen.
Der Beschwerdegegner hob mit Schriftsatz vom 18.11.2004 hervor, kostenauslösende Handlungen des Rechtsanwaltes vor der Beiordnung seien nicht ersetzbar. Entsprechend dem Beschluss des BayLSG vom 05.10.1993 - L 8 B 39/92.Al - zu § 126 Abs.2 Satz 1 BRAGO sei Voraussetzung, dass die PKH-Bewilligung und Beiordnung bereits vor dem Termin (hier: 25.09.1997) hätte erfolgen müssen. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und den vorstehend erfolgten Ausführungen erscheine daher bezüglich der Fahrkosten und des Abwesenheitsgeldes eine 50-prozentige Erstattung sachgerecht und angemessen. Danach würde sich folgende Vergütung errechnen: - Gebühr nach § 116 Abs.1 Nr.2 BRAGO 700,00 DM - Pauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM - 1/2 der Fahrkosten nach § 28 BRAGO 106,08 DM - 1/2 des Anwesenheitsgeldes nach § 28 BRAGO 30,00 DM - 16 % Mehrwertsteuer 140,17 DM insgesamt 1.016,25 DM Abzug nach § 129 BRAGO 200,00 DM gesamt 816,25 DM
Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 858,40 DM (438,89 EUR) seien daher dem Beschwerdeführer statt der 200,00 DM (102,26 EUR) nur noch 42,15 DM (21,55 EUR) an die Staatskasse zurückzuerstatten gewesen. - Der Beschwerdeführer werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob er das Angebot annehme und im Übrigen eine Beschwerde zurücknehme.
Der Beschwerdeführer teilte mit Nachricht vom 09.02.2005 mit, dass in vorbezeichneter Angelegenheit keine weitere Stellungnahme abgegeben werde.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 22.12.2003 sinngemäß beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 08.12.2003 - S 8 U 95/93 - aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auflagen auf insgesamt 1.174,11 DM - 200,00 DM = 974,11 DM = 498,05 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Schriftsatz vom 18.11.2004 sinngemäß, die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 1.016,25 DM - 200,00 DM = 816,25 DM (417,34 EUR) festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
Von Seiten des Kostensenats sind die Akten des Sozialgerichts Landshut und die Streitakten des Bayerischen Landessozialgerichts beigezogen worden.
II.
Die Beschwerde vom 22.12.2003 ist gemäß § 128 Abs.4 BRAGO zulässig, weil der Beschwerdegegenstand 50,00 EUR übersteigt.
Die Beschwerde erweist sich auch als begründet (§§ 28, 116 BRAGO). - Die Beteiligten streiten im Kern nur noch darum, ob die halben Fahrtkosten nach § 28 BRAGO in Höhe von 106,08 DM oder die vollen Fahrtkosten in Höhe von 212,16 DM anzusetzen sind. Entsprechendes gilt für das halbe oder das volle Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO, das heißt 30,00 oder 60,00 DM.
Grundsätzlich sind kostenauslösende Handlungen eines Rechtsanwalts vor der Beiordnung nicht ersetzbar (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Rz.13a zu § 73a SGG m.w.N.).
Hier liegt jedoch ein Sonderfall insofern vor, als der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 in Ziffer I den vorangegangenen gegenteiligen Beschluss vom 22.09.1997 aufgehoben hat. Gleichzeitig ist dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M. B. beigeordnet worden.
Der vorstehend auszugsweise zitierte Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 erstreckt sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf das Berufungsverfahren, das heißt auf das Berufungsverfahren insgesamt. Denn andernfalls wäre der vorangegangene Beschluss vom 22.09.1997 nicht in vollem Umfang aufgehoben, sondern nur modifiziert worden, zum Beispiel Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.1997.
Nachdem der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.09.1997 jedoch keine entsprechende Einschränkungen enthält, wirkt er für das gesamte Berufungsverfahren mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer auch die Anreisekosten nach § 28 BRAGO (weitere 106,08 DM) und das volle Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO (insgesamt 60,00 DM) zu erstatten sind. Im Einzelnen:
- Gebühr nach § 116 Abs.1 Nr.2 BRAGO 700,00 DM - Pauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM - Fahrtkosten nach § 28 BRAGO 212,16 DM - Anwesenheitsgeld nach § 28 BRAGO 60,00 DM - 16 % Mehrwertsteuer 161,95 DM gesamt 1.174,11 DM Abzug nach § 129 BRAGO 200,00 DM gesamt 974,11 DM (= 498,05 EUR)
Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 858,40 DM (= 438,89 EUR) ergibt sich zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Differenz von 498,05 EUR - 438,89 EUR = 59,16 EUR.
Nach alledem ist der Beschwerde vom 22.12.2003 abzuhelfen gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved