L 12 B 687/05 KA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 28 KA 595/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 687/05 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2005 abgeändert und der Gegenstandswert auf 18.118.961,59 Euro (= 35.437.608,65 DM) festgesetzt.
II. Die Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

In dem dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung von Honorarbescheiden einer Gemeinschaftspraxis. Der Beschwerdegegner (Bg.) war als niedergelassener Vertragsarzt in Gemeinschaftspraxis mit den Dres. S. und anderen tätig. Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 nahm die Beschwerdeführerin (Bfin.) Honorarbescheide der Gemeinschaftspraxis Dres. S. und Kollegen, Laborärzte, A. , zurück und kündigte eine Rückforderung in Höhe von mindestens 35.437.608,65 DM (= 18.118.961,59 Euro) an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 zurück. Dagegen richtete sich die Klage zum Sozialgericht München vom 13.03.2000 (Az.: S 28 KA 595/00). Am 4. Juli 2001 entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof über eine Popularklage des Dr.S. und befand, dass der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Bfin., gültig für die Abrechnungsquartale 4/89 bis 2/95 teilweise verfassungswidrig sei. Die Bfin. hat daraufhin mit Bescheid vom 23. Juli 2001 die Honoraraufhebungsbescheide für die Gemeinschaftspraxis Dres. S. und Kollegen vom 15. Juni 1999 zurückgenommen. Daraufhin hat der Bg. den Rechtsstreit mit dem Az.: S 28 KA 595/00 für erledigt erklärt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 18. Juli 2005 den Ge- genstandswert auf 22.515.547,90 Euro (entspricht 44.036.584,05 DM) festgesetzt. Das wirtschaftliche Interesse ergebe sich hier aus der im Bescheid vom 15. Juni 1999 angekündigten Mindestrückforderungssumme und der im Bescheid vom 5. Juni 2000 tatsächlich festgesetzten Honorarrückforderung in Höhe von 22.515.547,90 Euro. Zwar habe die im Bescheid vom 15. Juni 1999 angekündigte Honorarrückforderung unter der tatsächlichen Honorarrückforderung gelegen. Die Bfin. habe allerdings bereits im Bescheid vom 15. Juni 1999 angekündigt, dass es sich dabei um eine Honorarrückforderung in mindestens dieser Höhe handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Bfin. vom 3. August 2005. Die Bfin. beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juni 2005 abzuändern und den Gegenstandswert auf den im Bescheid vom 15. Juni 1999 angekündigten Betrag festzusetzen. Der Bg. hat hiergegen zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 keine Einwendungen mehr erhoben. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Dem Senat liegen die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 28 KA 595/00 sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 687/05 KA zur Entscheidung vor.

II.

Die nach den §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Bfin. ist begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2005 war abzuändern und der Gegenstandswert auf 18.118.961,59 Euro (= 35.437.608,65 DM) festzusetzen. Der Senat hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter Parallelverfahren entschieden, dass im vorliegenden Rechtsstreit allein der Bescheid der Bfin. vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 streitgegenständlich war, mit dem Honorarbescheide für mehrere Quartale aufgehoben wurden und zugleich der Erlass eines Honorarneufestsetzungsbescheides mit einer Rückforderungssumme von mindestens 18.118.961,59 Euro (= 35.437.608,65 DM) angekündigt wurde. Allein diesem Bescheid ist der Gegenstandswert zu entnehmen (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 9. Dezember 2004, L 12 B 73/03 KA, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2005 1 BvR 131/05 nicht zur Entscheidung angenommen; sowie Beschluss des Senats vom 1. Dezember 2005, L 12 B 303/05 KA). Die Beteiligten haben sich vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 28. Dezember 2005 bzw. 2. Februar 2006 damit einverstanden erklärt, den Gegenstandswert vorliegend auf 18.118.961,59 Euro (= 35.437.608,65 DM) festzusetzen.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.

Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG a.F.) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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