L 9 AL 325/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 616/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 325/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2005 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1963 geborene Klägerin meldete sich erstmals am 06.07.1994 arbeitslos und bezog seither mit Unterbrechungen Leistungen der Beklagten. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin zuletzt ab 31.07.2000 Ar- beitslosenhilfe aus einem Bemessungsentgelt von DM 1.010,00 in Höhe von täglich DM 52,10 in der Leistungsgruppe B I.

In der Zeit von 04.04.2001 bis 03.04.2002 waren der Klägerin auf Antrag Bewerbungskosten in Höhe von DM 500,00 erstattet worden, letztmals mit Teilabhilfebescheid vom 26.02.2002 die Summe von DM 20,73 im Rahmen eines hier nicht streitgegenständlichen Widerspruchsverfahrens wegen Ablehnung der Übernahme von Bewerbungskosten.

Am 26.03.2002 beantragte die Klägerin die Übernahme von weiteren Bewerbungskosten in Höhe von EUR 76,87 für die Zeit von 07.02. bis 20.03.2002. Mit Bescheid vom 04.04.2002 lehnte die Beklagte eine Übernahme ab, da die Klägerin in der maßgeblichen Rahmenfrist von 04.04. 2001 bis 03.04.2002 bereits den gesetzlichen Höchstbetrag von DM 500,00 ausgeschöpft habe.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 15.04.2002 Widerspruch ein. Aufgrund ihrer Langzeitarbeitslosigkeit habe sie einen erhöhten Bedarf an Bewerbungsaktivitäten. Vom Arbeitsamt kämen überhaupt keine Vermittlungsvorschläge mehr. Die Höchstgrenze von DM 500,00 sei überholt, da mit dem Job-AQTIV-Gesetz Euro-Beträge eingeführt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegrün- det zurück. An den Vorschriften zur Übernahme der Bewerbungskosten habe sich auch mit dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarkt- politischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) nichts geändert. Die Höchstgrenze sei lediglich ab 01.01.2002 von DM 500,00 auf EUR 260,00 jährlich umgestellt worden.

Bereits am 04.04.2002 hatte die Klägerin einen weiteren Antrag auf die Übernahme von Bewerbungskosten in Höhe von EUR 73,11 und EUR 197,21 für die Zeit von 06.02. bis 05.03.2002 gestellt. Mit Bescheid vom 29.04.2002 lehnte die Beklagte eine Übernahme erneut unter Hinweis auf den in der bis 03.04.2002 laufenden Jahresfrist bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 07.05.2002 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Auf Antrag der Klägerin vom 17.05.2002 wurden weitere EUR 260,00 an Bewerbungskosten übernommen. Die neue Jahresfrist wurde von der Beklagten von 04.04.2002 bis 03.04.2003 festgesetzt. Am 13.08.2002 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von 05.06. bis 05.08.2002 in Höhe von EUR 154,45. Mit Bescheid vom 09.09.2002 lehnte die Beklagte eine Übernahme erneut unter Hinweis auf den nunmehr ebenfalls bereits ausgeschöpften gesetzlichen Höchstbetrag von EUR 260,00 innerhalb der neuen Jahresfrist ab. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 17.09.2002 Widerspruch ein. Das neue Job-AQTIV-Gesetz erlaube eine allumfassende Unterstützung zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit. Dazu seien hochwertige Bewerbungsmappen unverzichtbare Voraussetzung. Mit Antrag vom 02.09.2002 wurde die Übernahme von weiteren EUR 69,90 für die Zeit von 19. bis 26.08.2002 geltend gemacht, was von der Beklagten mit Bescheid vom 11.09.2002 abgelehnt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch vom 17.09.2002 als unbegründet zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2002 erhob die Klägerin am 07.05.2002 (S 35 AL 616/02), gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2002 am 18.06.2002 (S 35 AL 760/02) und gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 am 28.10.2002 (S 35 AL 1281/02) Klage zum Sozialgericht München. Das Sozialgericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2005 unter dem Aktenzei- chen S 35 AL 616/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei- dung verbunden. Zur Begründung der Klagen wurde vorgetragen, dass die Klägerin seit Sommer 2001 von Arbeitslosenhilfe lebe und ihr die Beklagte unter Berufung auf die gesetzlichen Grenzbeträge von DM 500,00 bzw. EUR 260,00 jede weitere finanzielle Unterstützung für ihre Bewerbungen verweigere. Im Rahmen des Klageverfahrens wurde über die abgelehnten Bewerbungskosten hinaus noch die Erstattung von Reisekosten geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurde vorgetragen, dass die Beklagte zwar möglicherweise zutreffend bezüglich der Bewerbungskosten auf die Höchstgrenze von DM 500,00 bzw. EUR 260,00 verweise, dass aber von der Klägerin darüber hinaus noch Reisekosten geltend gemacht worden seien. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass streitgegenständlich vorliegend auschließlich die mit den Widerspruchsbescheiden abgelehnten Bewerbungskosten seien, beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin in der münd- lichen Verhandlung vom 03.08.2005 nur mehr die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide nebst erneuter Verbescheidung.

Mit Urteil vom 03.08.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Nach § 45 SGB III könne das Arbeitsamt als unterstützende Leistung für Arbeitslose die Kosten der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen übernehmen. Diese Ermessensentscheidung sei jedoch durch § 46 SGB III dergestalt eingeschränkt, dass die jährlichen Höchstgrenzen von DM 500,00 bzw. EUR 260,00 ab 01.01.2002 nicht überschritten werden dürfen. Unstreitig seien diese Höchstbeträge bereits jeweils vor den nunmehr streitigen Antragstellungen von der Klägerin ausgeschöpft gewesen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin jeweils am 22.08.2005 insgesamt drei Berufungen ein, welche mit Beschluss vom 21.01.2002 unter dem Aktenzeichen L 9 AL 325/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Zudem wurde Prozesskostenhilfe -PKH- beantragt. Zur Begründung der Berufungen wird vorgetragen, dass der Betrag von EUR 260,00 pro Jahr für die von der Klägerin erstellten Bewerbungsmappen nicht ausreiche. Eine Bewerbungsmappe in ansprechender Qualität würde mit Nebenkosten auf circa EUR 8,50 kommen. Der Gesetzgeber habe bei der Einführung der Obergrenze von EUR 260,00 jedoch bei 52 Bewerbungen pro Jahr mit einem Betrag von 5,00 EUR kalku- liert. Diese Fehlkalkulation dürfe nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Des Weiteren sei es eine Nötigung, wenn sie einerseits verpflichtet sei, sich 12 bis 20 mal im Monat zu bewer- ben, eine Bezuschussung aber nur für vier Bewerbungen pro Monat erfolge. Die Beklagte habe das ihr zustehenden Ermessen zur umfassenden finanziellen Unterstützung der Klägerin nicht ausgeübt. Ein von der Beklagten angebotener Lehrgang "Bewerbungstraining" am Institut S. habe der Klägerin auch nicht weitergeholfen. Dort seien nur billige Mappen für Bewerbungen auf einfache handwerkliche Tätigkeiten ausgegeben worden, die von der Klägerin nicht hätten genutzt werden können.

Mit Beschluss vom 03.03.2006 wies der Senat den Antrag auf PKH wegen fehlender Erfolgsaussichten ab.

Die Klägerin teilte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass sie trotz ordnungsgemäßer Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde und übermittelte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung.

Sie beantragt sinngemäß:

1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.08.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 04.04., 29.04., 09.09. und 11.09.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.04., 13.06. und 14.10.2002 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die geltend gemachten Bewerbungskosten der Klägerin über die gesetzliche Grenze von 500,00 DM bzw. 260,00 EUR hinaus zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungen sind auch statthaft. Mit den drei vor dem Sozialgericht verbundenen Klagen hat die Klägerin unter Einbeziehung das Bescheids vom 11.09.2002 gem. § 86 SGG insgesamt 571,54 EUR geltend gemacht. Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde, § 153 Abs.1, § 111 Abs.1 Satz 2, § 110 Abs.1 Satz 2 SGG. Insbesondere hat sich die Klägerin weder telefonisch noch schriftlich gegen eine Entscheidung trotz Abwesenheit gewandt.

Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.

Gemäß § 45 Abs.1 SGB III in der durch Art.1 des Arbeitsförde- rungs-Reformgesetzes mit Wirkung vom 01.01.1998 eingeführten Fassung können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sowie Ausbildungssuchende zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können. Nach Satz 2 dieser Bestimmung können als un- terstützende Leistungen insbesondere Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) übernommen werden. Nach § 46 Abs.1 SGB III konnten Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 500,00 DM jährlich übernommen werden. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 31.12.2000 (BGBl.I 1983) wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 der Betrag von DM 500,00 durch den Betrag von EUR 260,00 ersetzt. Es handelt sich hierbei um einen Höchstbetrag, der nicht überschritten werden kann. Abzustellen ist auf den Zeitraum eines Jahres, unabhängig vom Kalenderjahr (Niesel, Rdnr.3 zu § 47 m.w.N.).

Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Bewerbungskosten, da zum Zeitpunkt der entsprechenden Leistungsanträge der Jahresbetrag in Höhe von DM 500,00 bzw. ab 01.01.2002 von EUR 260,00 bereits ausgeschöpft war. Dies erschließt sich für die erste Rahmenfrist aus dem Teilabhilfebescheid vom 26.02.2002, wonach in der bis 03.04.2002 laufenden Frist im Dezember 2001 nochmals DM 20,73 DM bis zur Grenze von EUR 260,00 erstattet worden waren.

Die weiteren Anträge vom 26.03.2002 und vom 04.04.2002 betref- fen Bewerbungskosten, die alle noch in diese bis 03.04.2002 laufende Jahresfrist fallen. Die weiteren Anträge vom 13.08. und 02.09.2002 wurden gestellt, nachdem zwischenzeitlich auch in der neuen bis 03.04.2003 laufenden Jahresfrist auf Antrag der Klägerin vom 17.05.2002 hin Bewerbungskosten bis zur Höhe von EUR 260,00 übernommen worden waren.

Die Ausschöpfung der jeweiligen Höchstgrenze wird im Übrigen weder von der Klägerin noch von ihrem Bevollmächtigten bestritten. Soweit sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass mit dem sog. Job-AQTIV-Gesetz eine darüber hinaus gehende Förderung von Bewerbungskosten durch die Beklagte möglich gemacht wurde, ist dies nicht zutreffend. Durch dieses Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10.12.2001 (BGBl. I, S.3443) wurden die §§ 45 und 46 SGB III inhaltlich nicht geändert. Nach wie vor stellt der Betrag von DM 500,00 bzw. EUR 260,00 eine zwingende Obergrenze für die Erstattung von Bewerbungskosten dar. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten hierbei nicht eingeräumt.

Entgegen dem insoweit missverständlichen Vortrag der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten in der ersten Instanz ist vorliegend die Erstattung von Reisekosten nicht Verfahrensgegenstand. Weder wurden solche mit den streitgegenständlichen Leistungs- anträgen geltend gemacht, noch wurde mit den angegriffenen Be- scheiden in Gestalt der Widerspruchsbescheide über Reisekosten entschieden.

Die Kostenfolge ergibt sich gem. §§ 183, 193 SGG aus dem Unterliegen der Klägerin.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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