Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 109/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 16/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgeichts München vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aufgrund in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat.
Der 1932 in Rumänien geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A). Seit 15.10.1982 hat er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben besuchte er von Juli 1939 bis Juni 1946 die Volksschule, arbeitete anschließend bis August 1949 im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, war vom 12.09.1949 bis 01.02.1952 nach einer Lehrzeit von sechs Monaten als Gießer tätig, nach abgeleistetem Wehrdienst vom 29.08.1952 bis 31.10. 1955 von Oktober 1954 bis Juli 1955 als Kohlebergmann unter Tage und anschließend bis August 1967 als Brigadeführer unter Tage eingesetzt. Er gab weiter an, in der Zeit vom 01.04.1954 bis 30.09. 1955 eine Fachschule (Abendschule) mit der Fachrichtung Bergbau besucht zu haben, einen Nachweis über eine Prüfung könne er aber nicht vorlegen. Er bezog von 01.09.1967 bis 31.12.1978 in seiner Heimat eine Invalidenrente, war von 1968 bis 1978 als Arbeiter in der Forst- und Landwirtschaft tätig und übte anschließend bis 1982 eine nach seinen Angaben nicht versicherte Tätigkeit aus. Von Juni 1983 bis August 1999 war der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Auf Antrag des Klägers vom 26.11.1999 leistete die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2000 Regelaltersrente ab 01.09.1999. Hierbei bewertete sie die Beschäftigungen des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1950 bis 16.11.1980, unterbrochen durch die Zeit des Grundwehrdienstes, als angelernte und ungelernte Tätigkeiten und ordnete sie der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe bis 1967 eine Beschäftigung als Hauer und Vorarbeiter ausgeübt. Er sei bereits 1965 nach der höchsten Lohngruppe bezahlt worden. Außerdem beantragte er, die Altersrente rückwirkend ab 01.10.1997 zu zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erforderliche abgeschlossene Ausbildung habe der Kläger nicht absolviert, Nachweise einer erworbenen Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung mit gezielten Lehrgängen und Prüfungen lägen nicht vor und der Rentenbeginn zum 01.09.1999 sei nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zunächst beantragt, den Zeitraum vom 01.04.1964 bis 31.08.1967 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Altersrente ab 01.10.1997 zu gewähren. Nach einer zehnjährigen Tätigkeit als Facharbeiter müsse spätestens ab 01.04.1964 die Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 erfolgen. Im Zuge des Klageverfahrens führte er schließlich aus, eine solche Einstufung habe bereits ab dem 01.04.1957 zu erfolgen, weil die Facharbeiterqualifikation bereits nach einer dreijährigen Berufserfahrung erreicht worden sei. Zuletzt trug er vor, für die Rentenberechnung für den Zeitraum ab dem 01.01.1950 sei nicht die Zuordnung nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI, sondern nach den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) maßgebend, wie sie von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts N. vom 04.10.1984 zugrunde gelegt worden seien. Die Rente sei auf der Grundlage der im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft im Zuordnungsblatt nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) festzustellen, welches als Anlage 1a dem Schreiben an das Amtsgericht N. vom 23.07.1986 beigefügt gewesen sei. Für eine Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Zuordnungsblatt nach dem FRG sei für den Zeitraum vom 01.10.1946 bis 30.11.1980 verbindlich geworden.
Mit Bescheid vom 26.04.2004 zahlte die Beklagte die Regelal- tersrente des Klägers bereits ab dem 01.10.1997 und ordnete die Zeit vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Daraufhin begehrte der Kläger die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Zeit vom 01.10. 1997 bis 31.08.1999.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Erstattung irrtümlich gezahlter Arbeitnehmerbeiträge begehrt werde, sei die Klage mangels zugrunde liegender Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Rente unter Zuordnung der rumänischen Beitragszeiten vom 01.10.1946 bis 30.11.1986 zu Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG habe. Die Berechnung der Rente des Klägers sei zutreffend erfolgt. Ein Anspruch auf eine neue Feststellung der Rente würde sich nicht aus dem Feststellungsblatt vom 27.02.1987 ergeben. Die Auskunft an das Familiengericht und die entsprechende Mitteilung an den Kläger über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 27.02.1987, in welchen sich keine Feststellung von Versicherungszeiten finde, seien keine die Beklagte bindenden Verwaltungsakte.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, dieser sei teilweise aufzuheben. Die Beklagte habe im Jahre 1986 anlässlich des Scheidungsverfahrens ein Kontenklärungsverfahren und ein Anerkennungsverfahren über Zeiten nach dem FRG durchgeführt und eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. In diesem Verfahren habe sie die Zeiten in Rumänien vom 12.09.1949 bis 30.11.1980 festgestellt und in einem Zuordnungsblatt dem Amtsgericht N. übersandt. Hierbei handele es sich um die Feststellung von ausländischen Versicherungszeiten nach dem FRG, die einen Feststellungsbescheid ersetze. Zudem sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 29.10.1986 die Auskunft vom 27.02.1987 über die Auswirkung des Versorgungsausgleichs mit einem Versicherungsverlauf ergangen. Es handelte sich hier um einen Feststellungsbescheid oder eine Entscheidung die feststellenden Charakter habe, wodurch der Kläger im Versorgungsausgleich belastet worden sei.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 20.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2000 und des Bescheids vom 26.04.2004 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 12.09.1949 bis 30.11.1980 in der Auskunft vom 23.07.1986 genannten Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Angefochten ist nur noch die Entscheidung der Beklagten, soweit sie die Einstufung der Beschäftigung des Klägers nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI anstatt einer Zuordnung nach Leistungsgruppen gemäß der Anlage 1 zum FRG entsprechend der Auskunft für das Amtsgericht N. vom 23.07. 1986 vorgenommen hat. Der Bescheid vom 26.04.2004 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 20.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.05. 2000 abgeändert hat. Nicht mehr streitig ist der Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente zum 01.10.1997 (Bescheid vom 26.04.2004). Soweit das SG den Antrag auf Beitragserstattung als unzulässig angesehen hat, hat der Kläger den Gerichtsbescheid nicht angefochten.
Die Beklagte ordnete zu Recht die rumänischen Beitragszeiten ab 01.01.1950 den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI zu und legte dabei vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 zutreffend die Qualifikationsgruppe 4 und im Übrigen für den Zeitraum ab 01.01.1950 bis 16.11.1980 die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage zum SGB VI zugrunde. Für eine Zuordnung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01.10.1950 bis 30.11.1980 zu Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum FRG fehlt eine Rechtsgrundlage.
Nach § 15 Abs.1 Satz 1 FRG stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten solche Beitragszeiten gleich, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind. Welche Arbeitsverdienste hierbei anzusetzen sind, regelt der zum 01.01.1959 in Kraft getretene § 22 FRG. Die Verdienste bestimmen sich seit dem 01.01.1992 nicht mehr nach den in der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen zugewiesenen Durchschnittsverdiensten. Maßgebend sind seither die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet. Während § 22 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip beruht, wonach den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen wurden, erfolgte durch Art.14 Abschnitt B und Art.15 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr.1 m.w.N.). Dementsprechend nimmt § 22 Abs.1 Satz 1 FRG auf § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Bezug, wonach für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste (BSG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird die Regelaltersrente zutreffend unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 Satz 1 FRG in der ab dem 01.01. 1992 geltenden Fassung und des § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI geleistet. Die Gesetzesänderung zum 01.01.1992 durch das RÜG erfasste lediglich erworbene Rechtspositionen von Versicherten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und deren Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.01.1996 bestand (Art.6 § 4 Abs.3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -). Der Kläger hat zwar seit 15.10.1982 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, er bezieht jedoch Regelaltersrente erst für die Zeit ab 01.10.1997. Damit ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung eröffnet.
Die Beklagte hat den Kläger zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet, soweit nicht der Zeitraum vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 betroffen ist, in dem die Beklagte die Qualifikationsgruppe 4 als gerechtfertigt ansieht. Gemäß der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI sind Angelernte und Ungelernte zuzuordnen, die eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI erfasst Tätigkeiten, wie sie der Kläger als Hauer unter Tage geleistet hat. Ein Zeugnis über eine absolvierte Berufsausbildung kann der Kläger nicht nachweisen, so dass er jedenfalls nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung der höheren Qualifikationsgruppe 4, der Ebene der Facharbeiter, zugeordnet werden kann. Allerdings ist für den Zeitraum ab dem 01.11.1960 die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung vorzunehmen. Die Anlage 13 zum SGB VI definiert zwar das Tatbestandsmerkmal der langjährigen Berufserfahrung nicht. Von einer solchen ist aber auszugehen, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln, wobei es jeweils auf den ausgeübten Beruf ankommt (BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Az.: B 4 RA 48/02 R).
Eine Facharbeitertätigkeit aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann erst ab dem 01.10.1954 angenommen werden. Der Kläger gab an, ab Oktober 1954 als Kohlebergmann unter Tage tätig gewesen zu sein, bis zu diesem Zeitpunkt eine Helfertätigkeit ausgeübt zu haben und auch im Zuge des Militärdienstes im Kohlbergbau gearbeitet zu haben. Nach den Gemeinsamen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 04.08.2005 gab es in Rumänien, abgesehen von einer kurzen Zeitspanne zwischen Ende der 40er und Mitte der 50er Jahre, die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz. Nach den zwischen 1937 und 1948 geltenden Vorschriften betrug die Lehrzeit drei bis vier, ab 1955 zwischen zwei und drei Jahre. Für die Konkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI ist zunächst die regelmäßige Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf zu berücksichtigen. Weiter ist davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Rentenversicherung Bund), § 22 FRG, Leistungsgruppe 4, 2.1). Diese typisierende Betrachtungsweise ist in den Fällen nicht zu beanstanden, in denen wie hier eine Einzelfallbeurteilung mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist. Nach den Angaben des Klägers war dieser zwar ab August 1955 als Brigadeführer tätig. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit Facharbeitertätigkeiten tatsächlich verrichtet bzw. Facharbeiterkenntnisse vermittelt wurden. Insbesondere spricht gegen eine entsprechende Tätigkeit, dass der Kläger bereits nach einer vergleichsweise kurzen Tätigkeit als Bergmann von Oktober 1954 bis Juli 1955 eine höhere Qualifikationsstufe erreicht haben soll.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten, wie sie im Vorfeld des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 23.10.1986 diesem Gericht mit Schreiben vom 23.07.1986 mitgeteilt wurden. Durch diese Aufstellung der Beitragszeiten unter Zugrundelegung von Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG hat der Kläger keine Rechtspositionen erworben, die er im laufenden Verfahren geltend machen kann. Die Auskunft der Beklagten an das Familiengericht erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Somit fehlten auch die Voraussetzungen für einen Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X aufgrund der oben genannten Änderung des § 22 FRG.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Ein- zelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X). Die Auskunft der Beklagten vom 23.07.1986 an das Fami- liengericht N. beinhaltet zwar eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Im Zusammenhang mit der Mitteilung an den Kläger im Schreiben 23.07. 1986, welches selbst kein Zuordnungsblatt nach der VuVO enthielt, könnte diese Auskunft zwar eine Wirkung nach außen entfaltet haben. Die Beantwortung dieser Frage kann aber dahinstehen, weil jedenfalls der für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelungscharakter der Maßnahme fehlt. Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn eine Behörde zum Ausdruck bringt, mit Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen zu wollen. Eine Regelung ist somit jede Begründung, Aufhebung, Änderung, Ablehnung oder bindende Feststellung von subjektiven Rechten oder von Pflichten der Betroffenen. Mit der Auskunft vom 23.07.1986 und der Mitteilung vom 25.07.1987 hat die Beklagte keine Maßnahme getroffen, die nach ihrem Willen eine unmittelbare Rechtswirkung hätte erzeugen sollen. Die Auskunft war lediglich eine Entscheidungshilfe für den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 23.10.1986. Es liegt somit ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln ohne verwaltungsrechtliche Willenserklärung vor. Die Maßnahme war nicht auf die Feststellung oder Änderung einer bestehenden Rechtslage gerichtet (vgl. dazu von Wulffen/Engelmann, SGB X, § 31, Rdnr.24 ff.). Aus der Auskunft vom 27.02.1987 und der Mitteilung vom 25.07.1987 können somit keine Rechte hergeleitet werden. Auch erging kein selbständiger Bescheid nach § 11 Abs.2 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) oder ein Bescheid gemäß § 149 Abs.5 SGB VII bezüglich einer Zuordnung von Versicherungszeiten des Klägers zu Leistungsgruppen, an die die Beklagte bis zu einer Aufhebung gemäß § 77 SGG gebunden wäre. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Entscheidung erging bzw. dem Kläger bekannt gegeben wurde. Aus den Akten ergibt sich dazu kein Hinweis. Auch der Kläger konnte keinen solchen Bescheid vorlegen.
Der Vortrag des Klägers, es sei aufgrund der Auskunft der Be- klagten unterhaltsrechtlich ein Nachteil entstanden, bedarf hier keiner Bewertung. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf einer rechtlich zutreffenden Einordnung des Sachverhalts. Sofern sich ein Versicherter gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch wendet, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 294/02).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts München vom 14.09.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger aufgrund in Rumänien zurückgelegter Versicherungszeiten einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente hat.
Der 1932 in Rumänien geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A). Seit 15.10.1982 hat er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben besuchte er von Juli 1939 bis Juni 1946 die Volksschule, arbeitete anschließend bis August 1949 im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, war vom 12.09.1949 bis 01.02.1952 nach einer Lehrzeit von sechs Monaten als Gießer tätig, nach abgeleistetem Wehrdienst vom 29.08.1952 bis 31.10. 1955 von Oktober 1954 bis Juli 1955 als Kohlebergmann unter Tage und anschließend bis August 1967 als Brigadeführer unter Tage eingesetzt. Er gab weiter an, in der Zeit vom 01.04.1954 bis 30.09. 1955 eine Fachschule (Abendschule) mit der Fachrichtung Bergbau besucht zu haben, einen Nachweis über eine Prüfung könne er aber nicht vorlegen. Er bezog von 01.09.1967 bis 31.12.1978 in seiner Heimat eine Invalidenrente, war von 1968 bis 1978 als Arbeiter in der Forst- und Landwirtschaft tätig und übte anschließend bis 1982 eine nach seinen Angaben nicht versicherte Tätigkeit aus. Von Juni 1983 bis August 1999 war der Kläger im Bundesgebiet (mit Unterbrechungen) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Auf Antrag des Klägers vom 26.11.1999 leistete die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.2000 Regelaltersrente ab 01.09.1999. Hierbei bewertete sie die Beschäftigungen des Klägers im Zeitraum vom 01.01.1950 bis 16.11.1980, unterbrochen durch die Zeit des Grundwehrdienstes, als angelernte und ungelernte Tätigkeiten und ordnete sie der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe bis 1967 eine Beschäftigung als Hauer und Vorarbeiter ausgeübt. Er sei bereits 1965 nach der höchsten Lohngruppe bezahlt worden. Außerdem beantragte er, die Altersrente rückwirkend ab 01.10.1997 zu zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI erforderliche abgeschlossene Ausbildung habe der Kläger nicht absolviert, Nachweise einer erworbenen Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung mit gezielten Lehrgängen und Prüfungen lägen nicht vor und der Rentenbeginn zum 01.09.1999 sei nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und zunächst beantragt, den Zeitraum vom 01.04.1964 bis 31.08.1967 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Altersrente ab 01.10.1997 zu gewähren. Nach einer zehnjährigen Tätigkeit als Facharbeiter müsse spätestens ab 01.04.1964 die Einstufung in die Qualifikationsstufe 4 erfolgen. Im Zuge des Klageverfahrens führte er schließlich aus, eine solche Einstufung habe bereits ab dem 01.04.1957 zu erfolgen, weil die Facharbeiterqualifikation bereits nach einer dreijährigen Berufserfahrung erreicht worden sei. Zuletzt trug er vor, für die Rentenberechnung für den Zeitraum ab dem 01.01.1950 sei nicht die Zuordnung nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI, sondern nach den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) maßgebend, wie sie von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts N. vom 04.10.1984 zugrunde gelegt worden seien. Die Rente sei auf der Grundlage der im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft im Zuordnungsblatt nach der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) festzustellen, welches als Anlage 1a dem Schreiben an das Amtsgericht N. vom 23.07.1986 beigefügt gewesen sei. Für eine Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Zuordnungsblatt nach dem FRG sei für den Zeitraum vom 01.10.1946 bis 30.11.1980 verbindlich geworden.
Mit Bescheid vom 26.04.2004 zahlte die Beklagte die Regelal- tersrente des Klägers bereits ab dem 01.10.1997 und ordnete die Zeit vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu. Daraufhin begehrte der Kläger die Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen für die Zeit vom 01.10. 1997 bis 31.08.1999.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit die Erstattung irrtümlich gezahlter Arbeitnehmerbeiträge begehrt werde, sei die Klage mangels zugrunde liegender Entscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt unzulässig. Im Übrigen sei sie unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Rente unter Zuordnung der rumänischen Beitragszeiten vom 01.10.1946 bis 30.11.1986 zu Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG habe. Die Berechnung der Rente des Klägers sei zutreffend erfolgt. Ein Anspruch auf eine neue Feststellung der Rente würde sich nicht aus dem Feststellungsblatt vom 27.02.1987 ergeben. Die Auskunft an das Familiengericht und die entsprechende Mitteilung an den Kläger über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 27.02.1987, in welchen sich keine Feststellung von Versicherungszeiten finde, seien keine die Beklagte bindenden Verwaltungsakte.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, dieser sei teilweise aufzuheben. Die Beklagte habe im Jahre 1986 anlässlich des Scheidungsverfahrens ein Kontenklärungsverfahren und ein Anerkennungsverfahren über Zeiten nach dem FRG durchgeführt und eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt. In diesem Verfahren habe sie die Zeiten in Rumänien vom 12.09.1949 bis 30.11.1980 festgestellt und in einem Zuordnungsblatt dem Amtsgericht N. übersandt. Hierbei handele es sich um die Feststellung von ausländischen Versicherungszeiten nach dem FRG, die einen Feststellungsbescheid ersetze. Zudem sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 29.10.1986 die Auskunft vom 27.02.1987 über die Auswirkung des Versorgungsausgleichs mit einem Versicherungsverlauf ergangen. Es handelte sich hier um einen Feststellungsbescheid oder eine Entscheidung die feststellenden Charakter habe, wodurch der Kläger im Versorgungsausgleich belastet worden sei.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 14.09.2004 zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 20.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.05.2000 und des Bescheids vom 26.04.2004 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der für den Zeitraum vom 12.09.1949 bis 30.11.1980 in der Auskunft vom 23.07.1986 genannten Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 153 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden.
Angefochten ist nur noch die Entscheidung der Beklagten, soweit sie die Einstufung der Beschäftigung des Klägers nach den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI anstatt einer Zuordnung nach Leistungsgruppen gemäß der Anlage 1 zum FRG entsprechend der Auskunft für das Amtsgericht N. vom 23.07. 1986 vorgenommen hat. Der Bescheid vom 26.04.2004 ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 20.01.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.05. 2000 abgeändert hat. Nicht mehr streitig ist der Zeitpunkt des Beginns der Regelaltersrente zum 01.10.1997 (Bescheid vom 26.04.2004). Soweit das SG den Antrag auf Beitragserstattung als unzulässig angesehen hat, hat der Kläger den Gerichtsbescheid nicht angefochten.
Die Beklagte ordnete zu Recht die rumänischen Beitragszeiten ab 01.01.1950 den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI zu und legte dabei vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 zutreffend die Qualifikationsgruppe 4 und im Übrigen für den Zeitraum ab 01.01.1950 bis 16.11.1980 die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage zum SGB VI zugrunde. Für eine Zuordnung von Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01.10.1950 bis 30.11.1980 zu Leistungsgruppen nach Anlage 1 zum FRG fehlt eine Rechtsgrundlage.
Nach § 15 Abs.1 Satz 1 FRG stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten solche Beitragszeiten gleich, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind. Welche Arbeitsverdienste hierbei anzusetzen sind, regelt der zum 01.01.1959 in Kraft getretene § 22 FRG. Die Verdienste bestimmen sich seit dem 01.01.1992 nicht mehr nach den in der Anlage 1 zum FRG aufgeführten Leistungsgruppen und den ihnen für vergleichbare Beschäftigungen zugewiesenen Durchschnittsverdiensten. Maßgebend sind seither die Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet. Während § 22 FRG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip beruht, wonach den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen fiktive Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen wurden, erfolgte durch Art.14 Abschnitt B und Art.15 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) die Bewertung nicht mehr auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern derjenigen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Anknüpfung an die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen. An die Stelle der bisherigen Leistungsgruppen traten die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI sowie die diesen Gruppen in der Anlage 14 zugewiesenen Durchschnittsverdienste, unterteilt nach Wirtschaftsbereichen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256 b Nr.1 m.w.N.). Dementsprechend nimmt § 22 Abs.1 Satz 1 FRG auf § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Bezug, wonach für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen sind, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Ersetzung der bisherigen Bewertung nach Leistungsgruppen durch die nach Qualifikationsgruppen führt im Regelfall zu einer Absenkung der zugewiesenen Verdienste (BSG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall wird die Regelaltersrente zutreffend unter Berücksichtigung des § 22 Abs.1 Satz 1 FRG in der ab dem 01.01. 1992 geltenden Fassung und des § 256 b Abs.1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI geleistet. Die Gesetzesänderung zum 01.01.1992 durch das RÜG erfasste lediglich erworbene Rechtspositionen von Versicherten, die bis zum 30.06.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten und deren Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.01.1996 bestand (Art.6 § 4 Abs.3 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG -). Der Kläger hat zwar seit 15.10.1982 seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, er bezieht jedoch Regelaltersrente erst für die Zeit ab 01.10.1997. Damit ist der Anwendungsbereich des § 22 Abs.1 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung eröffnet.
Die Beklagte hat den Kläger zutreffend der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet, soweit nicht der Zeitraum vom 01.11.1960 bis 31.08.1967 betroffen ist, in dem die Beklagte die Qualifikationsgruppe 4 als gerechtfertigt ansieht. Gemäß der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der genannten Qualifikationsgruppen 1 bis 5 einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Der Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI sind Angelernte und Ungelernte zuzuordnen, die eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufs abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind, Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI erfasst Tätigkeiten, wie sie der Kläger als Hauer unter Tage geleistet hat. Ein Zeugnis über eine absolvierte Berufsausbildung kann der Kläger nicht nachweisen, so dass er jedenfalls nicht aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung der höheren Qualifikationsgruppe 4, der Ebene der Facharbeiter, zugeordnet werden kann. Allerdings ist für den Zeitraum ab dem 01.11.1960 die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung vorzunehmen. Die Anlage 13 zum SGB VI definiert zwar das Tatbestandsmerkmal der langjährigen Berufserfahrung nicht. Von einer solchen ist aber auszugehen, wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne formelle Ausbildung zu vermitteln, wobei es jeweils auf den ausgeübten Beruf ankommt (BSG, Urteil vom 23.09.2003 - Az.: B 4 RA 48/02 R).
Eine Facharbeitertätigkeit aufgrund langjähriger Berufserfahrung kann erst ab dem 01.10.1954 angenommen werden. Der Kläger gab an, ab Oktober 1954 als Kohlebergmann unter Tage tätig gewesen zu sein, bis zu diesem Zeitpunkt eine Helfertätigkeit ausgeübt zu haben und auch im Zuge des Militärdienstes im Kohlbergbau gearbeitet zu haben. Nach den Gemeinsamen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 04.08.2005 gab es in Rumänien, abgesehen von einer kurzen Zeitspanne zwischen Ende der 40er und Mitte der 50er Jahre, die Ausbildung zum Facharbeiter durch eine Lehre am Arbeitsplatz. Nach den zwischen 1937 und 1948 geltenden Vorschriften betrug die Lehrzeit drei bis vier, ab 1955 zwischen zwei und drei Jahre. Für die Konkretisierung des Begriffs der langjährigen Berufserfahrung im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI ist zunächst die regelmäßige Dauer der Lehrzeit für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf zu berücksichtigen. Weiter ist davon auszugehen, dass eine langjährige Berufstätigkeit nicht früher als nach einer regulären Ausbildung zu dem Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Fähigkeiten führen kann (BSG SozR 5050 § 22 Nr. 17). Wegen der nicht im Vordergrund stehenden Ausbildung bzw. der fehlenden umfassenden Unterweisung ist eine längere Zeitspanne anzusetzen. Die Rentenversicherungsträger gehen von einer rund fünf- bis sechsjährigen Berufstätigkeit als Regelwert und damit von einer Verdopplung der regulären Lehrzeit aus (VDR-Kommentar zum Rentenrecht, Nebengesetze, Band 1, Oktober 1998, § 22 FRG, 5.44; Arbeitsanweisungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Rentenversicherung Bund), § 22 FRG, Leistungsgruppe 4, 2.1). Diese typisierende Betrachtungsweise ist in den Fällen nicht zu beanstanden, in denen wie hier eine Einzelfallbeurteilung mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist. Nach den Angaben des Klägers war dieser zwar ab August 1955 als Brigadeführer tätig. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, inwieweit Facharbeitertätigkeiten tatsächlich verrichtet bzw. Facharbeiterkenntnisse vermittelt wurden. Insbesondere spricht gegen eine entsprechende Tätigkeit, dass der Kläger bereits nach einer vergleichsweise kurzen Tätigkeit als Bergmann von Oktober 1954 bis Juli 1955 eine höhere Qualifikationsstufe erreicht haben soll.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der rumänischen Beitragszeiten, wie sie im Vorfeld des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 23.10.1986 diesem Gericht mit Schreiben vom 23.07.1986 mitgeteilt wurden. Durch diese Aufstellung der Beitragszeiten unter Zugrundelegung von Leistungsgruppen nach der Anlage 1 zum FRG hat der Kläger keine Rechtspositionen erworben, die er im laufenden Verfahren geltend machen kann. Die Auskunft der Beklagten an das Familiengericht erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Somit fehlten auch die Voraussetzungen für einen Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X aufgrund der oben genannten Änderung des § 22 FRG.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Ein- zelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X). Die Auskunft der Beklagten vom 23.07.1986 an das Fami- liengericht N. beinhaltet zwar eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Im Zusammenhang mit der Mitteilung an den Kläger im Schreiben 23.07. 1986, welches selbst kein Zuordnungsblatt nach der VuVO enthielt, könnte diese Auskunft zwar eine Wirkung nach außen entfaltet haben. Die Beantwortung dieser Frage kann aber dahinstehen, weil jedenfalls der für die Annahme eines Verwaltungsakts erforderliche Regelungscharakter der Maßnahme fehlt. Eine Regelung liegt nur dann vor, wenn eine Behörde zum Ausdruck bringt, mit Verbindlichkeit eine unmittelbare Rechtswirkung erzeugen zu wollen. Eine Regelung ist somit jede Begründung, Aufhebung, Änderung, Ablehnung oder bindende Feststellung von subjektiven Rechten oder von Pflichten der Betroffenen. Mit der Auskunft vom 23.07.1986 und der Mitteilung vom 25.07.1987 hat die Beklagte keine Maßnahme getroffen, die nach ihrem Willen eine unmittelbare Rechtswirkung hätte erzeugen sollen. Die Auskunft war lediglich eine Entscheidungshilfe für den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 23.10.1986. Es liegt somit ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln ohne verwaltungsrechtliche Willenserklärung vor. Die Maßnahme war nicht auf die Feststellung oder Änderung einer bestehenden Rechtslage gerichtet (vgl. dazu von Wulffen/Engelmann, SGB X, § 31, Rdnr.24 ff.). Aus der Auskunft vom 27.02.1987 und der Mitteilung vom 25.07.1987 können somit keine Rechte hergeleitet werden. Auch erging kein selbständiger Bescheid nach § 11 Abs.2 Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) oder ein Bescheid gemäß § 149 Abs.5 SGB VII bezüglich einer Zuordnung von Versicherungszeiten des Klägers zu Leistungsgruppen, an die die Beklagte bis zu einer Aufhebung gemäß § 77 SGG gebunden wäre. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass eine entsprechende Entscheidung erging bzw. dem Kläger bekannt gegeben wurde. Aus den Akten ergibt sich dazu kein Hinweis. Auch der Kläger konnte keinen solchen Bescheid vorlegen.
Der Vortrag des Klägers, es sei aufgrund der Auskunft der Be- klagten unterhaltsrechtlich ein Nachteil entstanden, bedarf hier keiner Bewertung. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf einer rechtlich zutreffenden Einordnung des Sachverhalts. Sofern sich ein Versicherter gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch wendet, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet (BGH, Urteil vom 08.06.2005 - XII ZR 294/02).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozial- gerichts München vom 14.09.2004 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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