L 4 KR 167/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 84/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 167/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Familienversicherung des Klägers vom 28.05.1991 bis 31.12.1993 und eine Beitragserstattung.

Der 1936 geborene Kläger ist seit 01.05.1960 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Seine Ehefrau, mit der er seit 28.05.1991 verheiratet ist, ist gleichfalls Mitglied der Beklagten. Der Kläger lebt nach seinen Angaben im Wesentlichen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Hausgrundstücke (und seit 01.12.2001 von einer Altersrente der damaligen BfA).

Das Finanzamt A. berechnete in dem Einkommensteuerbescheid vom 20.03.1992 für das Jahr 1990 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit -32.929,00 DM. Der Anlage V der Einkommensteuererklärung ist zu entnehmen, dass der Kläger hierbei für die vier Hausgrundstücke Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen hatte. Die Beklagte berechnete in einer Aktennotiz aufgrund der Anlage V die Mieteinnahmen, wobei sie beim Abzug der Werbungskosten die Absetzung für Abnutzung nicht berücksichtigte; hieraus errechneten sich jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 8.103,00 DM (monatlich 675,25 DM).

Der Kläger war bis Ende September 1992 der Beitragsklasse 851 mit einem Monatsbeitrag von 170,00 DM zugeordnet, der ab Oktober 1992 auf 186,00 DM erhöht wurde. Er beantragte bei der Beklagten am 13.11.1992 die Familienversicherung für sich über die Stammversicherung seiner Ehefrau rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung und machte außerdem insoweit eine Beitragserstattung geltend. Die Beklagte stufte ihn am 20.11.1992 in Anbetracht der Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei der Kasse in die Beitragsklasse 841 mit einem Monatsbeitrag von 159,00 DM um.

Mit dem weiteren Bescheid vom 20.11.1992 und dem Bescheid vom 30.11.1992 verneinte sie das Zu-Stande-Kommen der Familienversicherung. Voraussetzung für eine Familienversicherung über den Ehegatten sei u.a. die Tatsache, dass monatlich kein Gesamteinkommen von über 500,00 DM (Grenze für 1992) bezogen werde. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei jedoch zu beachten, dass Abschreibungen sowie Sonderabschreibungen von den erzielten Einkünften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht abzugsfähig sind. Die Beklagte sei bei der Berechnung von einem monatlichen Gesamteinkommen von 675,25 DM ausgegangen.

Mit dem Widerspruch vom 23.12.1992 beanstandete der Kläger unter Bezugnahme auf ein Schreiben seiner Steuerberatungsgesellschaft die fehlende Berücksichtigung der Abschreibungen, die nach der Rechtsprechung keine steuerliche Vergünstigung darstellen und somit als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 setzte das Finanzamt A. für den Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.955,00 DM an. Laut Anlage V der Einkommensteuererklärung enthielten die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wieder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

Die Beklagte blieb mit ihren Schreiben vom 21.02.1994 und 11.04.1994 bei ihrer Rechtsauffassung, normale Abschreibungen und Sonderabschreibungen seien nach der Rechtsprechung des BSG nicht abzugsfähig. Der Beitragsbemessung sei dementsprechend ein Gesamteinkommen aus Vermietung und Verpachtung von 17.044,00 DM, monatlich 1.420,33 DM zu Grunde zu legen. Mit diesem monatlichen Gesamteinkommen überschreite der Kläger die maßgebenden Einkommensgrenzen (1993: 530,00 DM, 1994: 560,00 DM), so dass eine Familienversicherung nicht zu Stande gekommen sei. Die Einstufung in die Beitragsklasse 841 sei nicht zu beanstanden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1994 den Widerspruch zurück. Für die Zeit ab 28.05.1991 (Tag der Eheschließung) bestehe kein Anspruch auf Familienversicherung. Zu Recht werde die Mitgliedschaft ab diesem Tag gemäß § 22 Abs. 8 Nr. 10 der Satzung in der Beitragsklasse 851 und ab 01.10.1992 in der Beitragsklasse 841 geführt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Beitragserstattung. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien sämtliche Aufwendungen abzusetzen, die durch die mit dieser Einkunftsart verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten veranlasst sind. Dazu gehören insbesondere Betriebskosten aller Art, Versicherungsbeiträge und der Erhaltungsaufwand, soweit sich diese Ausgaben auf das Gebäude beziehen und der Einkommenserzielung in dieser Einkommensart dienen. Soweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen erzielt werden, seien jedoch Sonderabschreibungen nach § 7b EStG und die normalen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1, 4 EStG nach der Rechtsprechung des BSG nicht abzugsfähig. Insofern sei das Gesamteinkommen zutreffend ermittelt worden. Nichterwerbstätige Mitglieder, deren Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, seien auf Antrag in den Beitragsklassen 831, 841 f. zu versichern, sofern ihre nachgewiesenen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen niedriger sind als die Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Gemäß § 22 Abs. 9 S. 1 der Satzung beginne die Klassenreihe 831, 841 f. mit der Beitragsklasse 831 für Mitglieder mit beitragspflichtigen Einnahmen bis 1.150,00 DM monatlich, ab 01.01.1992 mit der Beitragsklasse 841 für Mitglieder mit beitragspflichtigen Einnahmen bis 1.350,00 DM monatlich.

Der Kläger hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid am 25.07.1994 Klage beim Sozialgericht Lüneburg erhoben und am 09.08.1994 dort die Verweisung an das Sozialgericht Würzburg beantragt. Das Sozialgericht Lüneburg hat nach Ermittlungen mit Urteil vom 28.12.1995 den Antrag auf Verweisung abgelehnt und die Klage abgewiesen. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege in R. ; die Beklagte habe eine Familienversicherung wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen zu Recht verneint.

Auf die Berufung des Klägers vom 25.01.1996 hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 22.04.1998 das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 28.12.1995 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesen. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in K ...

Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger wieder geltend gemacht, bei der Absetzung für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz handle es sich nicht um eine steuerliche Vergünstigung, somit seien die hierfür in den Steuererklärungen angesetzten Beträge bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen. Seit 1995 gelte die geänderte Fassung des § 15 SGB IV, bei der es nur noch auf die steuerliche Handhabung ankomme. Diese Fassung sei rückwirkend anzuwenden, weil er die früheren Beitragsbescheide angefochten habe.

Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes A. für 1992 vom 17.03.1995 hatte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von -13.814,00 DM und im Einkommensteuerbescheid für 1993 von +11.602,00 DM.

Die Beklagte verneinte mit den Schreiben vom 23.06.1998 und 13.11.1998 die Familienversicherung und ermittelte bei dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus Anlass der Übertragung der Grundstücke auf seine Kinder im Jahr 1994.

Mit den Bescheiden vom 01.09.1999 und 19.10.2000 stellte sie die Familienversicherung des Klägers für die Jahre 1997 und 1998 fest und sagte eine Beitragserstattung für diese Zeit zu. Für das Jahr 1996 verbleibe es bei der bisherigen Entscheidung wegen der Höhe der positiven Einkünfte von 18.092, DM. Sie erstattete dem Kläger mit Bescheid vom 14.09.1999 Beiträge für das Jahr 1997 in Höhe von 2.547,92 DM und für das Jahr 1998 in Höhe von 2.577,80 DM (Bescheid vom 19.10.2000).

Das SG hat mit Urteil vom 21.05.2003 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach seiner Eheschließung nicht familienversichert, die freiwilligen Beiträge seien im streitigen Zeitraum ab Eheschließung bis zum Jahr 1993 nicht zu Unrecht geleistet worden, so dass er keinen Erstattungsanspruch habe. Er überschreite mit seinen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die Einkommensgrenze für das Vorliegen einer Familienversicherung. Die Beklagte sei zutreffend von den jeweils vorliegenden Steuerunterlagen ausgegangen. Diese Einkommensfeststellung sei maßgebend, sie könne lediglich für die Zukunft ab Vorlage neuer Steuerbescheide geändert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung eine Steuervergünstigung, sie könne deshalb bei dem Gesamteinkommen nicht in Abzug gebracht werden. Das Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinne solle die konkrete Leistungsfähigkeit des Einzelnen ausweisen. Dies erfordere, grundsätzlich die zur normalen Erhaltung der Einkünfte zu erbringenden Aufwendungen in Abzug zu bringen, wie es andererseits dazu zwinge, steuerliche Vorteile, die über diesen Bereich hinausgehen, außer Ansatz zu lassen. Zu solchen Vorteilen gehöre nach der Rechtsprechung des BSG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch die Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung. Die Absetzung für Abnutzung diene, anders als die Abschreibung für Instandsetzung, nicht der Erhaltung der Mieteinnahmen, sondern der Erhaltung bzw. Mehrung des Vermögens.

Der Kläger hat hiergegen am 30.06.2003 Berufung eingelegt. Seit 1995 seien auch die Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen, diese Minderung der Einkünfte müsse gleichfalls im streitigen Zeitraum bis 1993 gelten. Sein Steuerberater habe bereits am 15.12.1992 darauf hingewiesen, dass die Absetzung für Abnutzung keine steuerliche Vergünstigung sei und somit das für die Beitragsbemessungsgrundlage maßgebende Einkommen mindere. Dementsprechend habe er im Jahr 1992 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-502,17 DM) monatlich erzielt.

Die Beklagte hat daraufhin entgegnet (Schreiben vom 22.01.2004), die vom Steuerberater des Klägers zitierte Rechtsprechung des BSG betreffe die selbständige Tätigkeit, aber nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Steuerliche Vergünstigungen seien erst ab 01.01.1995 abzugsfähig.

Der Kläger hat mit den nachfolgenden Schreiben mehrmals eine Terminsverlegung beantragt.

Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 21.05.2003 sowie der Bescheide vom 20.11.1992 und 30.11.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.1994 zu verurteilen, ihn vom 28.05.1991 bis 31.12.1993 in der Familienversicherung über seine Ehefrau zu führen und die gezahlten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Ehefrau des Klägers als Stammversicherte notwendig beigeladen (Urteil vom 18.03.1999, NZS 1999, 498). Der Termin war nicht zu verlegen; denn weder die Aufbewahrung von Unterlagen für die Berufungsbegründung in R. , noch die Kommunionfeier mehrere Tage vor der Verhandlung, noch das ärztliche Attest von Dr. L. sind ausreichende Nachweise für die behauptete Unmöglichkeit, den Termin am 26.07.2006 wahrzunehmen. Überdies hat der Kläger nicht die Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Termin dargelegt (BSG vom 06.01.2005 B 1 KR 1/04 B). Der Senat hat auch nicht den vorliegenden Fall mit der anderen noch anhängigen Streitsache verbunden, weil dies wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht zweckmäßig ist (§ 113 Abs. 1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Streitig ist hier die Familienversicherung des Klägers vom 28.05.1991 bis 31.12.1993 über die Mitgliedschaft seiner Ehefrau sowie eine Beitragserstattung für diesen Zeitraum.

Gemäß § 10 Sozialgesetzbuch V (SGB V) in den hier einschlägigen Fassungen vom 20.12.1988 (gültig vom 01.01. 1989 bis 31.12.1991), vom 20.12.1991 (gültig vom 01.01.1992 bis 31.12.1992), vom 21.12.1992 (gültig vom 01.01. 1993 bis 31.08.1993) und vom 17.12.1993 (gültig vom 01.09.1993 bis 31.12.1994) sind nach dessen Abs. 1 die Voraussetzungen der Familienversicherung für den Ehegatten und Kinder von Mitgliedern geregelt. Danach ist der Ehegatte familienversichert, wenn er 1. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes bzw. im Inland hat, 2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert ist, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit ist; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist und 5. kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Der Familienversicherung steht im vorliegenden Fall die Überschreitung der Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Der Begriff Gesamteinkommen ist in § 16 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) definiert. Er ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Was derartige Einkünfte sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts werden erzielt aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Hinzu kommen noch sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es auf den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten an (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass für das Zu-Stande-Kommen der Familienversicherung das Gesamteinkommen nicht über 1/7 der monatlichen Bezugsgröße liegen darf. Die monatliche Bezugsgröße ist grundsätzlich das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV). 1/7 der monatlichen Bezugsgröße betrug 1991 480,00 DM, 1992 500,00 DM und 1993 530,00 DM. Der Kläger lag mit seinem, aus den zeitnahen Steuerbescheiden ersichtlichen Einkommen jeweils über diesen Grenzwerten. Die Beklagte ging hierbei offensichtlich im Jahr 1992 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990 bereits bei den Mieteinnahmen von einem monatlichen Betrag von 675,25 DM aus. Im April 1994, also vor Erlass des Widerspruchsbescheides, errechnete sie aus Vermietung und Verpachtung ein monatliches Einkommen von 1.420,33 DM.

Sie hat hierbei zu Recht auf die Einkommensteuerbescheide vom 20.03.1992 für das Jahr 1990 und vom 28.01.1994 für das Jahr 1991 abgestellt. Da Steuerbescheide häufig längere Zeit nach dem jeweilige Steuerjahr ergehen, wird es von der Rechtsprechung als zulässig angesehen, dass die Sozialverwaltung auf Tatsachen aus der Vergangenheit zurückgreift, also auf die im Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung vorliegenden jeweils zeitnahen früheren Bescheide. Eine Verpflichtung zur Änderung der Beitragsbescheide aufgrund neuer Informationen kommt danach nur für die Zukunft in Betracht. Auch wenn die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vom Über- oder Unterschreiten bestimmter Verdienstgrenzen abhängt und eine Schätzung für die Zukunft vorzunehmen ist, bleibt das dabei gewonnene Ergebnis auch dann verbindlich, wenn die Entwicklung anders verläuft, da vorrangig Gründe der Kontinuität des Versicherungsverhältnisses und der Beitragsstabilität zu berücksichtigen sind (Kassler Kommentar-Seewald, § 15 SGB IV, Rndnr. 26 mit Hinweisen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).

Entgegen dem Kläger sind bei der Ermittlung der Beitragsberechnungsgrundlage von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben den Werbungskosten die jeweiligen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG nicht zu berücksichtigen. § 15 SGB IV in der im streitigen Zeitraum noch gültigen Fassung regelte für das Arbeitseinkommen, dass bei der Ermittlung des Gewinns steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt zu lassen und Veräußerungsgewinne abzuziehen sind. Diese Regelung bezüglich der steuerlichen Vergünstigung wird von der Rechtsprechung auch auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angewendet. Nach dem damals geltenden Recht galt hier das Bruttoprinzip wie beim Arbeitsentgelt. Der Begriff steuerliche Vergünstigung ist zwar für das Einkommensteuerrecht nicht definiert. Nach dem Zweck der Regelung müssen solche Vergünstigungen aber unbeachtlich sein, die Einfluss auf das regelmäßige Bruttoeinkommen haben. Derartige Vergünstigungen sind zum Beispiel erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§§ 7a bis 7f EStG) sowie steuerbegünstigte Spendenausgaben (§ 10b EStG), nicht jedoch Absetzungen wegen Betriebsausgaben und Investitionen. Absetzungen wegen Betriebsausgaben und Investitionen gemäß § 7 EStG hingegen sind keine steuerlichen Vergünstigungen, denn sie stellen eine Vermögensminderung im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG dar (Kassler Kommentar-Seewald, § 15 SGB IV, Rndnrn. 19, m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG). Daran ändert nichts, dass die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung gleichfalls wie Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Steuern und Betriebskosten steuerrechtlich zu den Werbungskosten zu rechnen sind.

Bereits mit Urteil vom 22.07.1981 hat das BSG festgestellt, dass bei der Berechnung des Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV (im Rahmen der Familienhilfe, § 205 RVO) von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Abschreibungen nach § 7b EStG nicht abgezogen werden können (SozR 2200 § 5 Nr. 43). Es handelt sich nach dieser Entscheidung um eine nicht berücksichtigungsfähige Steuervergünstigung im Sinne des § 15 SGB IV. Dass es hierbei um eine Steuervergünstigung geht, ergibt sich nach Auffassung des BSG aus der gesamten steuerrechtlichen Terminologie. Zweck dieser Abschreibungsvorschrift ist, dass der Staat eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum und der Eigentumsbildung fördert.

Die Beklagte und das SG haben auch zu Recht auf die weitere Entscheidung des BSG (Urteil vom 28.10.1981, SozR 2200 § 205 Nr. 45) abgestellt, wonach auch die Abschreibung für Abnutzung und Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1, 4 EStG eine Steuervergünstigung im Sinne des § 15 Abs. 2 SGB IV ist und beim Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV nicht in Abzug gebracht werden kann. Während die hier absetzbaren Aufwendungen für die Instandsetzung der Erhaltung der Mieteinnahmen zu dienen geeignet sind, bezwecke die Absetzung für Abnutzung und Substanzverringerung lediglich die Erhaltung - unter Umständen sogar die Vermehrung - des Vermögens.

Auch wenn § 15 SGB IV mit Wirkung vom 01.01.1995 (Gesetz vom 29.07.1994 BGBl I S. 1890) geändert wurde, bedeutet dies nicht, dass die Vorschrift rückwirkend im streitigen Zeitraum heranzuziehen ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Gesetzgeber durch die Rechtsänderung erst ab 01.01.1995 eine Übereinstimmung zwischen Einkommensteuerrecht und im Sozialversicherungsrecht regeln wollte. Für die Altfälle verbleibt es bei der früheren Fassung des § 15 SGB IV. Dass durch die Anfechtung der die Familienversicherung ablehnenden Bescheide und der Beitragsbescheide die Verwaltungsakte noch nicht bindend geworden sind (§ 77 SGG), hat nichts mit der Frage der Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften zu tun. Grundsätzlich ist das im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsakte geltende Recht anzuwenden.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zu, da insoweit die Beiträge für die freiwillige Versicherung nicht zu Unrecht entrichtet worden sind (§ 26 Abs. 2 SGB IV).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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