Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 494/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 327/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 13 R 458/05 - jetzt L 13 R 327/06 - am 26. April 2006 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Frage, ob das Berufungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.
Der 1949 geborene Kläger hat von 1964 bis 1967 den Beruf des Schreiners erlernt und nach eigenen Angaben bis ca. 1987 sozialversicherungspflichtig ausgeübt. Vom 15. März 1987 bis 4. Oktober 1994 war er selbständig tätig. Freiwillige Beiträge entrichtete der Kläger für diesen Zeitraum nicht, obwohl er dies zunächst unter Angabe, als Sanierer tätig zu sein, beantragt hatte und durch die Beklagte auf den drohenden Verlust des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen worden war.
Von Oktober 1994 bis September 1996, November 1996 bis Februar 1997, August 2000 bis November 2000 sowie von August 2001 bis Dezember 2003 hat der Kläger Pflichtbeitragszeiten wegen verschiedener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen und Sozialleistungsbezugs zurückgelegt. Zuletzt war er von August 2001 bis Juli 2002 als Gartenbauhelfer beschäftigt.
Von Dezember 2000 bis August 2001 bezog er Sozialhilfe. In diesem Zeitraum war er nur bis zum 12. März 2001 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung wurde von Seiten des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) beendet, nachdem der Kläger sich trotz Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens durch den Arbeitsamtsärztlichen Dienst (Gutachten vom 22. Januar 2001) geweigert hatte, Arbeitsangebote entgegenzunehmen.
Am 19. Dezember 2003 (und gleichlautend am 7. April 2004) beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, er könne infolge eines im Mai 1992 erlittenen Schlaganfalls keine Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten verrichten könne. Dass er seinen erlernten Beruf bis spätestens März 1989 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können, sei nicht nachgewiesen. Für spätere Versicherungsfälle seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es liege auch kein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984, keine durchgehende Belegung der Zeit seit 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten und keine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 241 Abs. 2, 53, 245 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) vor. (Bescheid vom 30. Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. beim Kläger eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ausgeführt, die psychische Situation des Klägers scheine sich in den letzten Jahren zugespitzt zu haben. Es müsse im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung vom ersten Tage an mit erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Der Kläger interpretiere alles gegen sich und reagiere derart gereizt und aggressiv, dass er in kein Arbeitsverhältnis mehr integrierbar sei. Sein Leistungsvermögen sei daher zum Zeitpunkt der Begutachtung auf unter drei Stunden gesunken. Möglicherweise habe auch bei der Antragstellung nur ein unter dreistündiges Leistungsvermögen bestanden, allerdings lägen für diese Zeit keine aussagefähige psychiatrische Befunde vor. (Gutachten vom 10. Dezember 2004, ergänzende Stellungnahme vom 19. April 2005).
Daraufhin hat die Beklagte "anerkannt", dass beim Kläger seit dem Rentenantrag vom 19. Dezember 2003 volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliege. Jedoch seien die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wei-terhin nicht erfüllt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juni 2005, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2005). Ausgehend davon, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits bei Rentenantragstellung weniger als drei Stunden betragen habe, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung spätestens bis März 1989 eingetreten sei (dem Zeitpunkt, zu dem vor der Rentenantragstellung letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt waren). Der Kläger habe nach diesem Zeitpunkt noch selbstständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungen ausgeübt. Ein bedeutsames gesundheitsschädigendes Ereignis sei erst mit einem Schlaganfall im Jahr 1992 eingetreten. Aber auch danach sei der Kläger wieder auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen. Gegen eine Vorverlegung des Versicherungsfalles in das Jahr 1989 spreche auch ein Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 22. Januar 2001 sowie eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers vom 10. August 2001.
Dagegen hat der Kläger am 5. Juli 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2006 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Eintritt des Versicherungsfalles nicht für den Zeitpunkt der Rentenantragstellung, sondern erst für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A. im Dezember 2004 angenommen werden könne. Bei diesem Versicherungsfall seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Die Beteiligten haben darauf hin zu Protokoll folgenden Vergleich geschlossen:
"I. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 2004, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen.
II. Der Kläger nimmt dieses Angebot an.
III. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass durch diesen Vergleich der Rechtsstreit seine volle Erledigung gefunden hat."
Am 9. Mai 2006 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, ihm stehe Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab 1. April 2004 zu, ohne diesen Zeitpunkt näher zu begründen. Der Vergleich sei mit der schriftlichen Begründung nicht ver-einbar. Außerdem habe er sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend äußern können.
Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren fortzusetzen, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 19. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2006 geschlossenen Vergleich erledigt ist.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 13 R 458/05 fortzusetzen, ist unbegründet. Das Berufungsverfahren ist durch den am 26. April 2006 geschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die mündliche Verhandlung war nicht zu vertagen. Zwar hat der Kläger am Terminstag telefonisch gebeten, einen neuen Termin zu bestimmen, es lag jedoch kein Vertagungsgrund vor. Insbesondere war der Kläger nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er hat zur Begründung seines Nichterscheinens lediglich angegeben, er sei "nicht rechtzeitig losgekommen" und habe deshalb den Zug nach München verpasst. Es liegt jedoch in der eigenen Verantwortung jedes Beteiligten, rechtzeitig den Weg zum Gericht anzutreten.
Gemäß §§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können (sog. gerichtlicher Vergleich). Mit dem Abschluss des Vergleichs wird der Rechtsstreit insoweit unmittelbar beendet. Eine Berufungsrücknahme oder eine Erklärung der Hauptsache für erledigt ist nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 101 Rdnr. 10).
Mit dem von den Beteiligten übereinstimmend am 26. April 2006 zu Protokoll gegebenen Vergleich wurde der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt. Der Vergleichstext wurde den Beteiligten ausweislich des Protokolls vorgelesen und von diesen genehmigt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs liegen nicht vor. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass er sich bei der Genehmigung des Vergleichstextes über den Inhalt seiner Erklärung und deren prozessbeendende Wirkung in Irrtum befunden hätte. Der Kläger macht lediglich geltend, ihm stehe ein weitergehender Rentenanspruch zu, als im Vergleich genannt. Ein solcher "Irrtum" im Beweggrund rechtfertigt jedoch keine Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs. Der Kläger hat auch seine Behauptung, er habe sich in der 30 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung vor Abschluss des Vergleichs nicht ausreichend äußern können, nicht nachvollziehbar begründet.
Zum Rentenanspruch des Klägers sei außerdem nochmals auf Folgendes hingewiesen: für einen Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung vor Dezember 2004 liegen, was in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert worden ist, keine ausreichenden Nachweise vor. Im Übrigen wäre bei einem Eintritt des Versicherungsfalls vor März 2004 kein Rentenanspruch gegeben, weil bis zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben waren. Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt seien. Versicherungszeiten, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt worden sind, können bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag des Klägers erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei die Frage, ob das Berufungsverfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet worden ist.
Der 1949 geborene Kläger hat von 1964 bis 1967 den Beruf des Schreiners erlernt und nach eigenen Angaben bis ca. 1987 sozialversicherungspflichtig ausgeübt. Vom 15. März 1987 bis 4. Oktober 1994 war er selbständig tätig. Freiwillige Beiträge entrichtete der Kläger für diesen Zeitraum nicht, obwohl er dies zunächst unter Angabe, als Sanierer tätig zu sein, beantragt hatte und durch die Beklagte auf den drohenden Verlust des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen worden war.
Von Oktober 1994 bis September 1996, November 1996 bis Februar 1997, August 2000 bis November 2000 sowie von August 2001 bis Dezember 2003 hat der Kläger Pflichtbeitragszeiten wegen verschiedener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen und Sozialleistungsbezugs zurückgelegt. Zuletzt war er von August 2001 bis Juli 2002 als Gartenbauhelfer beschäftigt.
Von Dezember 2000 bis August 2001 bezog er Sozialhilfe. In diesem Zeitraum war er nur bis zum 12. März 2001 arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosmeldung wurde von Seiten des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit) beendet, nachdem der Kläger sich trotz Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens durch den Arbeitsamtsärztlichen Dienst (Gutachten vom 22. Januar 2001) geweigert hatte, Arbeitsangebote entgegenzunehmen.
Am 19. Dezember 2003 (und gleichlautend am 7. April 2004) beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos eine Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, er könne infolge eines im Mai 1992 erlittenen Schlaganfalls keine Arbeiten mehr verrichten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden leichte Arbeiten verrichten könne. Dass er seinen erlernten Beruf bis spätestens März 1989 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können, sei nicht nachgewiesen. Für spätere Versicherungsfälle seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Es liege auch kein Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1984, keine durchgehende Belegung der Zeit seit 1. Januar 1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten und keine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 241 Abs. 2, 53, 245 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) vor. (Bescheid vom 30. Januar 2004, Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Neurologin und Psychiaterin Dr. A. beim Kläger eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ausgeführt, die psychische Situation des Klägers scheine sich in den letzten Jahren zugespitzt zu haben. Es müsse im Falle der Aufnahme einer Beschäftigung vom ersten Tage an mit erheblichen Schwierigkeiten bis hin zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gerechnet werden. Der Kläger interpretiere alles gegen sich und reagiere derart gereizt und aggressiv, dass er in kein Arbeitsverhältnis mehr integrierbar sei. Sein Leistungsvermögen sei daher zum Zeitpunkt der Begutachtung auf unter drei Stunden gesunken. Möglicherweise habe auch bei der Antragstellung nur ein unter dreistündiges Leistungsvermögen bestanden, allerdings lägen für diese Zeit keine aussagefähige psychiatrische Befunde vor. (Gutachten vom 10. Dezember 2004, ergänzende Stellungnahme vom 19. April 2005).
Daraufhin hat die Beklagte "anerkannt", dass beim Kläger seit dem Rentenantrag vom 19. Dezember 2003 volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliege. Jedoch seien die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wei-terhin nicht erfüllt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7. Juni 2005, dem Kläger zugestellt am 21. Juni 2005). Ausgehend davon, dass das Leistungsvermögen des Klägers bereits bei Rentenantragstellung weniger als drei Stunden betragen habe, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass der Versicherungsfall der Erwerbsminderung spätestens bis März 1989 eingetreten sei (dem Zeitpunkt, zu dem vor der Rentenantragstellung letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt waren). Der Kläger habe nach diesem Zeitpunkt noch selbstständige Tätigkeiten und abhängige Beschäftigungen ausgeübt. Ein bedeutsames gesundheitsschädigendes Ereignis sei erst mit einem Schlaganfall im Jahr 1992 eingetreten. Aber auch danach sei der Kläger wieder auf dem Arbeitsmarkt tätig gewesen. Gegen eine Vorverlegung des Versicherungsfalles in das Jahr 1989 spreche auch ein Gutachten des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom 22. Januar 2001 sowie eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers vom 10. August 2001.
Dagegen hat der Kläger am 5. Juli 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. April 2006 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Eintritt des Versicherungsfalles nicht für den Zeitpunkt der Rentenantragstellung, sondern erst für den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A. im Dezember 2004 angenommen werden könne. Bei diesem Versicherungsfall seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt.
Die Beteiligten haben darauf hin zu Protokoll folgenden Vergleich geschlossen:
"I. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 2004, Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen.
II. Der Kläger nimmt dieses Angebot an.
III. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass durch diesen Vergleich der Rechtsstreit seine volle Erledigung gefunden hat."
Am 9. Mai 2006 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger sinngemäß geltend gemacht, ihm stehe Rente wegen Erwerbsminderung bereits ab 1. April 2004 zu, ohne diesen Zeitpunkt näher zu begründen. Der Vergleich sei mit der schriftlichen Begründung nicht ver-einbar. Außerdem habe er sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend äußern können.
Der Kläger beantragt, das Berufungsverfahren fortzusetzen, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 19. Dezember 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt: Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2006 geschlossenen Vergleich erledigt ist.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 13 R 458/05 fortzusetzen, ist unbegründet. Das Berufungsverfahren ist durch den am 26. April 2006 geschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet worden.
Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Die mündliche Verhandlung war nicht zu vertagen. Zwar hat der Kläger am Terminstag telefonisch gebeten, einen neuen Termin zu bestimmen, es lag jedoch kein Vertagungsgrund vor. Insbesondere war der Kläger nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er hat zur Begründung seines Nichterscheinens lediglich angegeben, er sei "nicht rechtzeitig losgekommen" und habe deshalb den Zug nach München verpasst. Es liegt jedoch in der eigenen Verantwortung jedes Beteiligten, rechtzeitig den Weg zum Gericht anzutreten.
Gemäß §§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können (sog. gerichtlicher Vergleich). Mit dem Abschluss des Vergleichs wird der Rechtsstreit insoweit unmittelbar beendet. Eine Berufungsrücknahme oder eine Erklärung der Hauptsache für erledigt ist nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 101 Rdnr. 10).
Mit dem von den Beteiligten übereinstimmend am 26. April 2006 zu Protokoll gegebenen Vergleich wurde der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt. Der Vergleichstext wurde den Beteiligten ausweislich des Protokolls vorgelesen und von diesen genehmigt. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs liegen nicht vor. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass er sich bei der Genehmigung des Vergleichstextes über den Inhalt seiner Erklärung und deren prozessbeendende Wirkung in Irrtum befunden hätte. Der Kläger macht lediglich geltend, ihm stehe ein weitergehender Rentenanspruch zu, als im Vergleich genannt. Ein solcher "Irrtum" im Beweggrund rechtfertigt jedoch keine Anfechtung des gerichtlichen Vergleichs. Der Kläger hat auch seine Behauptung, er habe sich in der 30 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung vor Abschluss des Vergleichs nicht ausreichend äußern können, nicht nachvollziehbar begründet.
Zum Rentenanspruch des Klägers sei außerdem nochmals auf Folgendes hingewiesen: für einen Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung vor Dezember 2004 liegen, was in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert worden ist, keine ausreichenden Nachweise vor. Im Übrigen wäre bei einem Eintritt des Versicherungsfalls vor März 2004 kein Rentenanspruch gegeben, weil bis zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben waren. Entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Ansicht müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt seien. Versicherungszeiten, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegt worden sind, können bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag des Klägers erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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