Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 918/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 471/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro und dort wohnhaft. In Jugoslawien war er in der Zeit vom 08.09.1967 bis 17.09.2001 mit Unterbrechungen insgesamt 19 Jahre, 3 Monate und 8 Tage versicherungspflichtig tätig. In Deutschland war er vom 01.01.1971 bis 06.07.1978 insgesamt 91 Monate versicherungspflichtig als Arbeiter an einer Stanzmaschine beschäftigt. In der Zeit von Februar 1996 bis Juni 1997 sind keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit 18.09.2001 Invalidenrente.
Am 12.04.2001 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag wurde ein ärztliches Gutachten des Versicherungsträgers in B. vom 30.05.2001 beigefügt, worin der Kläger nicht mehr für fähig erachtet wurde, die letzte Tätigkeit eines Lkw-Fahrers zu verrichten. Weitere Ausführungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit finden sich nicht. Es waren Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein Bluthochdruck und Veränderungen am Herzen diagnostiziert worden.
Mit Bescheid vom 11.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Eine Anfrage an den früheren Arbeitgeber des Klägers war erfolglos geblieben.
Gegen die Rentenablehnung legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine Erkrankungen am Herzen und an der Wirbelsäule. Auf Anfrage teilte der Kläger mit, er habe an einer Stanzmaschine für Papier gearbeitet, wobei die Tätigkeiten den Charakter qualifizierter Arbeit gehabt hätten. Er habe zwar kein Diplom für die Tätigkeit gehabt, sei aber in der angegebenen Firma angelernt worden und habe die Arbeiten qualitativ gut und diszipliniert verrichtet. Er sei bei derselben Firma auch als Fahrer beschäftigt gewesen, jedoch als Facharbeiter an der Stanzmaschine eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und erneut auf seine Wirbelsäulenerkrankung hingewiesen.
Auf Anfrage erklärte der Kläger zunächst sein Einverständnis mit einer Untersuchung in Deutschland, nahm aber einen bei der Sachverständigen Dr.T. anberaumten Untersuchungstermin nicht wahr. Er ließ telefonisch mitteilen, aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen zu können. Hierzu legte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen vor und verwies auch darauf, dass sein Herzleiden sehr schwer sei und der Zustand seiner Wirbelsäule ihn an das Bett fessele. Auch einen erneuten Untersuchungstermin bei der ärztlichen Sachverständigen Dr.T. sagte der Kläger unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Unterlagen unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand ab.
Das Sozialgericht holte daraufhin ein internistisches Gutachten nach Aktenlage des Dr.R. vom 17.05.2004 ein. Dieser stellte nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen folgende Diagnosen: 1. Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsyndrom, 2. labile Blutdruckerhöhung (zuletzt normalisierte Befunde), 3. Neigung zu depressiven Verstimmungen. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte und ruhige Tätigkeiten ohne Überforderungsgefahr ausführen. Diese sollten eine wechselnde Körperhaltung ermöglichen, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltungen und Tätigkeiten unter Stresseinwirkung seien nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen könne der Kläger diese leichten Tätigkeiten vollschichtig ausüben.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen sei aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Leistungsminderung auf unter sechs Stunden nicht abzuleiten. Dem Kläger sei als ungelerntem Arbeiter die Verweisung auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedürfe es nicht, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Unterlagen auf seinen schlechten Gesundheitszustand und die fortdauernde Verschlechterung hingewiesen.
Nachdem sich der Kläger zu einer Untersuchung und Begutachtung in Deutschland bereiterklärt hatte, bestellte der Senat den Orthopäden Dr.G. , den Psychiater und Neurologen Dr.S. und den Internisten Dr.E. zu gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte sie mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers.
Dr.G. stellte in seinem Gutachten vom 30.04.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: - Chronisch degeneratives HWS-Syndrom mit entsprechenden degenerativen Befunden in der mittleren HWS, begleitend hier Druckschmerz in den dazugehörigen Wirbelgelenken sowie an den Dornfortsätzen bei mäßig erhöhtem Muskeltonus. - Erheblich degenerative LWS mit S-förmiger skoliotischer Seitverbiegung. - Erhebliche Aufbraucherscheinungen im Bereich der kaudalen LWS sowie am lumbosakralen Übergang mit radiologisch deutlichen Umbauvorgängen und entsprechender schmerzhafter Einschränkung der Bewegungsfähigkeit. Der Kläger könne noch acht Stunden täglich erwerbstätig sein, doch bestünden aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen erhebliche qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar, diese im Wesentlichen im Sitzen, jedoch mit frei wählbarem Wechselrhythmus auch im Stehen und Gehen. Kein schweres Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, keine Arbeiten im Bücken oder in Zwangshaltungen, keine Arbeiten unter Akkord oder dergleichen, keine Arbeiten im Freien und Einfluss von Zugluft und Nässe.
Der Neurologe und Psychiater Dr.S. kommt in seinem Gutachten vom 10.06.2005 zu der Feststellung, dass es in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht keine relevanten Einschränkungen der Gesundheit und des Leistungsvermögens gebe. Der Kläger sei seit April 2001 in der Lage, acht Stunden täglich zu arbeiten. An qualitativen Einschränkungen könnten ihm leichte bis allenfalls kurzfristig mittelschwere Arbeiten abverlangt werden. Erforderlich sei ein Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen. Vermieden werden sollten langes Stehen, häufiges Bücken sowie das dauerhafte Heben und Tragen von mittelschweren Lasten. Unter Berücksichtigung der geklagten Stimmungslabilität sei ihm vielleicht eine Akkordarbeit nicht mehr abzuverlangen. Die Umstellungsfähigkeit auf angelernte Hilfsarbeitertätigkeiten sei nicht eingeschränkt.
In seinem internistischen Gutachten vom 27.06.2005 kommt Dr.E. , der mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung beauftragt war, zur Feststellung folgender Diagnosen: 1. Ausgeprägte hypertensive Cardiomyopathie bei 2. Aortenstenose Grad II und 3. arteriellem Hypertonus. 4. Gefäßrisikofaktoren: a) Adipositas Grad I b) Hyperlipidämie c) Nikotinabusus 5. Linksbetonte Stammvarikosis 6. Narbenbulbus bei Zustand nach mehreren Duodenalulcera, helikobakterpositive Gastritis, Refluxoesophagitis Grad I sowie nebenbefundlich Fettleber.
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, unter Berücksichtigung aller drei Fachgebiete und der Vorbefunde sei der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ab April 2001 noch in der Lage täglich acht Stunden zu arbeiten. Ab Dezember 2004 könne er keine regelmäßigen Tätigkeiten mehr erbringen, die täglich mögliche Arbeitszeit betrage weniger als drei Stunden.
Die Beklagte stellte in einer Stellungnahme hierzu fest, dass der Kläger seit 10.12.2004 voll erwerbsgemindert sei. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe jedoch nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 10.12.1999 bis 09.12.2004 seien nur 1 Jahr und 10 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da in medizinischer Hinsicht eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht nachgewiesen ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt.
Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der obigen Ziff.2 letztmals im Oktober 2003 erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung hat der Kläger in seinem Heimatland im September 2001 zurückgelegt. Danach sind vom jugoslawischen Versicherungsträger keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinne von § 43 Abs.4 SGB VI ergeben sich nicht. Die ab 18.09.2001 in Serbien und Montenegro bezogene Invalidenrente ist als vergleichbarer Schubtatbestand nicht gleichgestellt. Damit ergibt sich als letzter Zeitpunkt der Erfüllung der sogenannten 3/5-Belegung der Monat Oktober 2003. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Insbesondere die Beitragslücke vom Februar 1996 bis Juni 1997 kann auch unter Berücksichtigung einer Hemmung durch den Rentenantrag im Februar 2001 nicht mehr vollständig durch Zahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden. Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beitragslücke Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte, bestehen nicht.
Zum genannten Zeitpunkt Oktober 2003 lässt sich trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen weder einer vollen Erwerbsminderung noch einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der Nichterweislichkeit der Kläger.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gem. § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufes sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht im Einzelfall die Berücksichtigung einer im anderen Staat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Serbien und Montenegro weiterhin anwendbare Deutsch-Jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 enthält hierzu keine Regelungen.
Da der Kläger in Deutschland als Arbeiter an einer Stanzmaschine beschäftigt war und er hierfür nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolvierte, ist davon auszugehen, dass der Kläger in Deutschland als ungelernter Arbeiter tätig war, zumal eine Anfrage an den früheren Arbeitgeber des Klägers in Deutschland erfolglos war. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist ihm daher die Verweisung auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedarf.
Unter Zugrundelegung der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis einer Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein Niveau von sechs Stunden bezogen auf den Zeitpunkt Oktober 2003 nicht erbracht. Der Senat stützt sich insoweit zunächst auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr.R. , wie sie dieser in seinem für das Sozialgericht erstattete Gutachten nach Aktenlage vom 17.05.2004 niedergelegt hat. Dieses Gutachten hat auch das Sozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass insoweit gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Ergänzend ist in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Unterlagen und insbesondere der eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.G. vom 30.04.2005, des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 10.06.2005 und des Internisten Dr.E. vom 27.06.2005 auszuführen, dass hierdurch jedenfalls bis Dezember 2004 eine von der des Sozialgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist.
Anders als im Klageverfahren hat sich der Kläger nunmehr bereiterklärt, sich der für notwendig erachteten Begutachtung in Deutschland zu unterziehen. Die mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragten Sachverständigen sind dem Senat als besonders erfahrene Gutachter bekannt. Ihre Ausführungen beruhen auf eingehenden Anamneseerhebungen, gründlichen Untersuchungen mit technischen Zusatzuntersuchungen sowie sorgfältiger Auswertung des Vorbefundmaterials.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat Dr.G. zwar zum Teil erhebliche degenerative Veränderungen und Abnutzungserscheinungen an der Wirbelsäule diagnostiziert, jedoch unauffällige Befunde an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken. Auch die oberen Extremitäten zeigten keine Auffälligkeiten. Trotz der festgestellten Beeinträchtigungen ist aus der Sicht dieses Fachgebietes davon auszugehen, dass keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens besteht, sofern es sich um leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen handelt, wobei weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Die neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr.S. hat darüberhinaus nicht zur Feststellung weiterer wesentlicher Gesundheitsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen geführt.
Der Internist Dr.E. , dessen Gutachten auch auf einer kardiologischen Zusatzuntersuchung basiert, und der das Leistungsvermögen unter Einbeziehung der Vorgutachten beurteilt hat, kommt erst zum Zeitpunkt Dezember 2004 zur Feststellung eines auf unter drei Stunden gesunkenen Leistungsvermögens. Diese Einschränkung ergibt sich im wesentlichen aus der beim Kläger vorliegenden Herzerkrankung in Form einer Aortenstenose Grad II. Unter Berücksichtigung aller Vorbefunde ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass Veränderungen an der Aortenklappe zwar bereits bei Rentenantragsstellung vorlagen, doch sicher nicht in dem Ausmaß, wie zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2005. Aus den Befunden des Jahres 2004 lässt sich unter Berücksichtigung der Angina pectoris Symptomatik und zusätzlichen ventrikulären Extrasystolen die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sicher ab Dezember 2004 eventuell auch schon ab Juli 2004 annehmen. Für die Zeit davor und somit auch für die Zeit bis Oktober 2003 ist eine zeitliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit nicht nachgewiesen. Vielmehr konnte auch Dr.E. für diese Zeit keine über die orthopädischerseits festgestellten qualitativen Beeinträchtigungen hinausgehende Einschränkungen feststellen. Damit befindet er sich im Einklang mit dem vom Sozialgericht gehörten Internisten Dr.R. , der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstatten konnte.
Die Berufung kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1943 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro und dort wohnhaft. In Jugoslawien war er in der Zeit vom 08.09.1967 bis 17.09.2001 mit Unterbrechungen insgesamt 19 Jahre, 3 Monate und 8 Tage versicherungspflichtig tätig. In Deutschland war er vom 01.01.1971 bis 06.07.1978 insgesamt 91 Monate versicherungspflichtig als Arbeiter an einer Stanzmaschine beschäftigt. In der Zeit von Februar 1996 bis Juni 1997 sind keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit 18.09.2001 Invalidenrente.
Am 12.04.2001 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dem Antrag wurde ein ärztliches Gutachten des Versicherungsträgers in B. vom 30.05.2001 beigefügt, worin der Kläger nicht mehr für fähig erachtet wurde, die letzte Tätigkeit eines Lkw-Fahrers zu verrichten. Weitere Ausführungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit finden sich nicht. Es waren Veränderungen der Wirbelsäule sowie ein Bluthochdruck und Veränderungen am Herzen diagnostiziert worden.
Mit Bescheid vom 11.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente ab, da der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Eine Anfrage an den früheren Arbeitgeber des Klägers war erfolglos geblieben.
Gegen die Rentenablehnung legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine Erkrankungen am Herzen und an der Wirbelsäule. Auf Anfrage teilte der Kläger mit, er habe an einer Stanzmaschine für Papier gearbeitet, wobei die Tätigkeiten den Charakter qualifizierter Arbeit gehabt hätten. Er habe zwar kein Diplom für die Tätigkeit gehabt, sei aber in der angegebenen Firma angelernt worden und habe die Arbeiten qualitativ gut und diszipliniert verrichtet. Er sei bei derselben Firma auch als Fahrer beschäftigt gewesen, jedoch als Facharbeiter an der Stanzmaschine eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben und erneut auf seine Wirbelsäulenerkrankung hingewiesen.
Auf Anfrage erklärte der Kläger zunächst sein Einverständnis mit einer Untersuchung in Deutschland, nahm aber einen bei der Sachverständigen Dr.T. anberaumten Untersuchungstermin nicht wahr. Er ließ telefonisch mitteilen, aus gesundheitlichen Gründen nicht anreisen zu können. Hierzu legte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen vor und verwies auch darauf, dass sein Herzleiden sehr schwer sei und der Zustand seiner Wirbelsäule ihn an das Bett fessele. Auch einen erneuten Untersuchungstermin bei der ärztlichen Sachverständigen Dr.T. sagte der Kläger unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Unterlagen unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand ab.
Das Sozialgericht holte daraufhin ein internistisches Gutachten nach Aktenlage des Dr.R. vom 17.05.2004 ein. Dieser stellte nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen folgende Diagnosen: 1. Degeneratives Hals- und Lendenwirbelsyndrom, 2. labile Blutdruckerhöhung (zuletzt normalisierte Befunde), 3. Neigung zu depressiven Verstimmungen. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte und ruhige Tätigkeiten ohne Überforderungsgefahr ausführen. Diese sollten eine wechselnde Körperhaltung ermöglichen, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise, Zwangshaltungen und Tätigkeiten unter Stresseinwirkung seien nicht mehr möglich. Unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen könne der Kläger diese leichten Tätigkeiten vollschichtig ausüben.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen sei aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen eine Leistungsminderung auf unter sechs Stunden nicht abzuleiten. Dem Kläger sei als ungelerntem Arbeiter die Verweisung auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedürfe es nicht, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliege.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Unterlagen auf seinen schlechten Gesundheitszustand und die fortdauernde Verschlechterung hingewiesen.
Nachdem sich der Kläger zu einer Untersuchung und Begutachtung in Deutschland bereiterklärt hatte, bestellte der Senat den Orthopäden Dr.G. , den Psychiater und Neurologen Dr.S. und den Internisten Dr.E. zu gerichtlichen Sachverständigen und beauftragte sie mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers.
Dr.G. stellte in seinem Gutachten vom 30.04.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: - Chronisch degeneratives HWS-Syndrom mit entsprechenden degenerativen Befunden in der mittleren HWS, begleitend hier Druckschmerz in den dazugehörigen Wirbelgelenken sowie an den Dornfortsätzen bei mäßig erhöhtem Muskeltonus. - Erheblich degenerative LWS mit S-förmiger skoliotischer Seitverbiegung. - Erhebliche Aufbraucherscheinungen im Bereich der kaudalen LWS sowie am lumbosakralen Übergang mit radiologisch deutlichen Umbauvorgängen und entsprechender schmerzhafter Einschränkung der Bewegungsfähigkeit. Der Kläger könne noch acht Stunden täglich erwerbstätig sein, doch bestünden aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen erhebliche qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Es seien nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar, diese im Wesentlichen im Sitzen, jedoch mit frei wählbarem Wechselrhythmus auch im Stehen und Gehen. Kein schweres Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, keine Arbeiten im Bücken oder in Zwangshaltungen, keine Arbeiten unter Akkord oder dergleichen, keine Arbeiten im Freien und Einfluss von Zugluft und Nässe.
Der Neurologe und Psychiater Dr.S. kommt in seinem Gutachten vom 10.06.2005 zu der Feststellung, dass es in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht keine relevanten Einschränkungen der Gesundheit und des Leistungsvermögens gebe. Der Kläger sei seit April 2001 in der Lage, acht Stunden täglich zu arbeiten. An qualitativen Einschränkungen könnten ihm leichte bis allenfalls kurzfristig mittelschwere Arbeiten abverlangt werden. Erforderlich sei ein Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen. Vermieden werden sollten langes Stehen, häufiges Bücken sowie das dauerhafte Heben und Tragen von mittelschweren Lasten. Unter Berücksichtigung der geklagten Stimmungslabilität sei ihm vielleicht eine Akkordarbeit nicht mehr abzuverlangen. Die Umstellungsfähigkeit auf angelernte Hilfsarbeitertätigkeiten sei nicht eingeschränkt.
In seinem internistischen Gutachten vom 27.06.2005 kommt Dr.E. , der mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung beauftragt war, zur Feststellung folgender Diagnosen: 1. Ausgeprägte hypertensive Cardiomyopathie bei 2. Aortenstenose Grad II und 3. arteriellem Hypertonus. 4. Gefäßrisikofaktoren: a) Adipositas Grad I b) Hyperlipidämie c) Nikotinabusus 5. Linksbetonte Stammvarikosis 6. Narbenbulbus bei Zustand nach mehreren Duodenalulcera, helikobakterpositive Gastritis, Refluxoesophagitis Grad I sowie nebenbefundlich Fettleber.
Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, unter Berücksichtigung aller drei Fachgebiete und der Vorbefunde sei der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ab April 2001 noch in der Lage täglich acht Stunden zu arbeiten. Ab Dezember 2004 könne er keine regelmäßigen Tätigkeiten mehr erbringen, die täglich mögliche Arbeitszeit betrage weniger als drei Stunden.
Die Beklagte stellte in einer Stellungnahme hierzu fest, dass der Kläger seit 10.12.2004 voll erwerbsgemindert sei. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe jedoch nicht, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 10.12.1999 bis 09.12.2004 seien nur 1 Jahr und 10 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 07.07.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2002 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da in medizinischer Hinsicht eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind, nicht nachgewiesen ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt.
Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der obigen Ziff.2 letztmals im Oktober 2003 erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung hat der Kläger in seinem Heimatland im September 2001 zurückgelegt. Danach sind vom jugoslawischen Versicherungsträger keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinne von § 43 Abs.4 SGB VI ergeben sich nicht. Die ab 18.09.2001 in Serbien und Montenegro bezogene Invalidenrente ist als vergleichbarer Schubtatbestand nicht gleichgestellt. Damit ergibt sich als letzter Zeitpunkt der Erfüllung der sogenannten 3/5-Belegung der Monat Oktober 2003. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs.1 Satz 1 SGB VI). Insbesondere die Beitragslücke vom Februar 1996 bis Juni 1997 kann auch unter Berücksichtigung einer Hemmung durch den Rentenantrag im Februar 2001 nicht mehr vollständig durch Zahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden. Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beitragslücke Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte, bestehen nicht.
Zum genannten Zeitpunkt Oktober 2003 lässt sich trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen weder einer vollen Erwerbsminderung noch einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der Nichterweislichkeit der Kläger.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gem. § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufes sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht im Einzelfall die Berücksichtigung einer im anderen Staat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Serbien und Montenegro weiterhin anwendbare Deutsch-Jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 enthält hierzu keine Regelungen.
Da der Kläger in Deutschland als Arbeiter an einer Stanzmaschine beschäftigt war und er hierfür nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolvierte, ist davon auszugehen, dass der Kläger in Deutschland als ungelernter Arbeiter tätig war, zumal eine Anfrage an den früheren Arbeitgeber des Klägers in Deutschland erfolglos war. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, ist ihm daher die Verweisung auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedarf.
Unter Zugrundelegung der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis einer Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein Niveau von sechs Stunden bezogen auf den Zeitpunkt Oktober 2003 nicht erbracht. Der Senat stützt sich insoweit zunächst auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Dr.R. , wie sie dieser in seinem für das Sozialgericht erstattete Gutachten nach Aktenlage vom 17.05.2004 niedergelegt hat. Dieses Gutachten hat auch das Sozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass insoweit gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Ergänzend ist in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren weiter vorgelegten Unterlagen und insbesondere der eingeholten Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.G. vom 30.04.2005, des Neurologen und Psychiaters Dr.S. vom 10.06.2005 und des Internisten Dr.E. vom 27.06.2005 auszuführen, dass hierdurch jedenfalls bis Dezember 2004 eine von der des Sozialgerichts abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist.
Anders als im Klageverfahren hat sich der Kläger nunmehr bereiterklärt, sich der für notwendig erachteten Begutachtung in Deutschland zu unterziehen. Die mit der Untersuchung und Begutachtung beauftragten Sachverständigen sind dem Senat als besonders erfahrene Gutachter bekannt. Ihre Ausführungen beruhen auf eingehenden Anamneseerhebungen, gründlichen Untersuchungen mit technischen Zusatzuntersuchungen sowie sorgfältiger Auswertung des Vorbefundmaterials.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat Dr.G. zwar zum Teil erhebliche degenerative Veränderungen und Abnutzungserscheinungen an der Wirbelsäule diagnostiziert, jedoch unauffällige Befunde an den Hüft-, Knie- und Sprunggelenken. Auch die oberen Extremitäten zeigten keine Auffälligkeiten. Trotz der festgestellten Beeinträchtigungen ist aus der Sicht dieses Fachgebietes davon auszugehen, dass keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens besteht, sofern es sich um leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen handelt, wobei weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Die neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr.S. hat darüberhinaus nicht zur Feststellung weiterer wesentlicher Gesundheitsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen geführt.
Der Internist Dr.E. , dessen Gutachten auch auf einer kardiologischen Zusatzuntersuchung basiert, und der das Leistungsvermögen unter Einbeziehung der Vorgutachten beurteilt hat, kommt erst zum Zeitpunkt Dezember 2004 zur Feststellung eines auf unter drei Stunden gesunkenen Leistungsvermögens. Diese Einschränkung ergibt sich im wesentlichen aus der beim Kläger vorliegenden Herzerkrankung in Form einer Aortenstenose Grad II. Unter Berücksichtigung aller Vorbefunde ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass Veränderungen an der Aortenklappe zwar bereits bei Rentenantragsstellung vorlagen, doch sicher nicht in dem Ausmaß, wie zum Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2005. Aus den Befunden des Jahres 2004 lässt sich unter Berücksichtigung der Angina pectoris Symptomatik und zusätzlichen ventrikulären Extrasystolen die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens sicher ab Dezember 2004 eventuell auch schon ab Juli 2004 annehmen. Für die Zeit davor und somit auch für die Zeit bis Oktober 2003 ist eine zeitliche Einschränkung der beruflichen Belastbarkeit nicht nachgewiesen. Vielmehr konnte auch Dr.E. für diese Zeit keine über die orthopädischerseits festgestellten qualitativen Beeinträchtigungen hinausgehende Einschränkungen feststellen. Damit befindet er sich im Einklang mit dem vom Sozialgericht gehörten Internisten Dr.R. , der sein Gutachten nur nach Aktenlage erstatten konnte.
Die Berufung kann nach alldem keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved