L 2 U 128/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 375/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 128/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente auf unbestimmte Zeit, insbesondere die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der Februar 1959 geborene Kläger arbeitete vom Januar bis August 1979 als Arbeiter und Maschinenbediener. Von September 1979 bis 1982 absolvierte er eine Ausbildung als Werkzeugmacher bei der Fa. W. KG Werkzeugbau und Automatisierungstechnik GmbH, bei der er bis zum 30. Juni 2002 beschäftigt war. Er arbeitete zunächst bis 1990 als Zerspalter und Schleifer und ab 1990 als Senkerodierer im Bereich Werkzeugbau. Im November 2001 erfolgte eine Umsetzung innerhalb der Fa. W. KG als Maschinenbediener im Kunststoffbereich.

Am 11. Juni 2001 ging bei der Beklagten der Hautarztbericht der Dr. P. ein, die einen Verdacht auf ein streuendes allergisches Kontaktekzem diagnostizierte. Laut dem Untersuchungsbefund vom 31. Mai 2001 bestand seit Weihnachten 2000 rezidivierend ein Juckreiz in den Ohren, verbunden mit rötlich, schuppigen Veränderungen sowie rötlich, schuppige Veränderungen am linken Oberlid. Der Kläger vermute einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Nach dem Erhebungsbogen des TAD vom 8. Oktober 2001 hat der Kläger seit ca. acht bis neun Jahren vor allem im Herbst und Winter trockene Haut an den Fingerknöcheln. Seit ca. einem Jahr habe er auch Juckreiz an den Augenbrauen und in den Ohren. Er verwendet Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprodukte.

In dem Hautarztbericht des Prof. Dr. G. vom 18. Oktober 2001 wird von einem Verdacht auf ein allergisches partim aerogenes Kontaktekzem sowie von einem subtoxisch-kumulativen Ekzem der Hände berichtet. Es bestehe ein Anhalt für eine beruflich bedingte Hauterkrankung, weil der Kläger in arbeitsfreien Intervallen eine deutliche Besserung der Hauterscheinungen beschreibe.

Nach dem Bericht der Fa. W. vom 28. November 2001 hatte der Kläger Kontakt mit Metallen, Fetten/Ölen, nicht wassermischbaren KKS (Scheideölen), Lösungsmitteln und Chemikalien. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die häufig zu einer stärkeren Verschmutzung der Hände führe.

Die Beklagte holte ein dermatologisches Gutachten des Dr. S. vom 27. Mai 2002 ein. Es bestehe ein seborrohisches Ekzem, eine Typ IV-Sensiblisierung gegen IONOPLUS-Dielektrikum sowie ein Verdacht auf nutritiv-toxischen Leberparenchym-Schaden. Seit über 10 Jahren komme es rezidivierend zu einer Schuppenbildung im Bereich des Capillitiums, wiederholt sei es auch zu geröteten Hautveränderungen im Bereich der vorderen und hinteren Schweißrinne der Oberlider sowie im Jahre 2000 zu nässenden Hautveränderungen im Bereich des äußeren Gehörgangs gekommen. Die Typ IV-Sensibilisierung gegen IONOPLUS-Dielektrikum sei als beruflich erworben anzusehen. Im Übrigen seien die Hautveränderungen nicht auf berufliche Hautbelastungen zurückzuführen. Die im Dezember 2000 aufgetretene Verschlimmerung mit nässenden Hautveränderungen im Bereich der Ohren könne sowohl beruflich im Rahmen der o.g. Typ IV-Sensiblisierung als auch durch außerberufliche Faktoren wie z.B. einer Superinfektion ausgelöst sein. Die Hauterkrankung sei nicht als schwer anzusehen, eine wiederholte Rückfälligkeit bestehe nicht. Auch habe kein Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Erkrankung ursächlich waren oder sein können, bestanden. Die Kriterien für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 der BKV seien nicht erfüllt.

Der Gewerbearzt Dr. D. ging in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2002 davon aus, dass mit Sicherheit ein seborrhoisches Ekzem vorliege. Eine Allergie auf das Dielektrikum sei aufgrund des Inhaltsstoffes nicht wahrscheinlich. Das Vorliegen einer beruflich zumindest beeinflussten Ekzemerkrankung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der BKV werde nicht empfohlen.

Mit Bescheid vom 9. August 2002 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch auf Leistungen wegen einer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. 5101 der BKV ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2002 zurück. Es handele sich um keine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung im Sinne der BKV. Darüber hinaus habe aus medizinischer Sicht auch kein objektiver Zwang zur Unterlassung der beruflichen Tätigkeit bestanden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 24. Februar 2005 ab. Es bezog sich dabei auf das Gutachten des Dr. S. sowie die Stellungnahme des Gewerbearztes Dr. D ... Danach liege beim Kläger ein seborrhoisches Ekzem und eine Typ IV-Sensibilisierung gegen IONOPLUS-Dielektrikum vor, wobei letztere als beruflich erworben anzusehen sei. Die Hauterkrankung sei nicht als "schwer" oder "wiederholt rückfällig" anzusehen. Da es seit Dezember 2000 anamnsestisch niemals, weder im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitszeiten noch während eines Urlaubs und auch nicht an Wochenenden, zu einer vollständigen Abheilung gekommen sei, könne nicht von einem "schweren" oder "wiederholt rückfälligen" berufsbedingten Hautleiden gesprochen werden.

Zur Begründung der Berufung verwies der Kläger auf das Gutachten des Dr. S. , wonach die Typ IV-Sensibilisierung gegen IONOPLUS-Dielektrikum als beruflich erworben anzusehen sei. Danach sei das Vorliegen einer Berufskrankheit, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers stehe, nachgewiesen.

Das Gericht holte ein dermatologisches Gutachten des Prof. Dr. M. L. (Klinikum der Universität R.) ein. Dieser diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2005 ein seborrhoisches Ekzem. Vom Bestehen einer klinisch symptomatischen Kontaktallergie auf Dielektrikum könne jedoch nicht ausgegangen werden. Würde beim Kläger eine manifeste Kontaktallergie bestehen, wären ekzematöse Hautveränderungen im Bereich der direkten Kontaktstellen, vor allem also im Bereich der Hände, zum Dielektrikum zu erwarten gewesen. Dies sei aber eindeutig nicht der Fall gewesen. Auch den in der Vorgeschichte geäußerten Verdacht auf eine aerogenes Kontaktekzem werde nicht als gegeben angesehen, da im Falle der aerogenen Übertragung von Allergenen auf die Haut auch beispielsweise der Hals oder die seitliche Wangenpartie des Klägers mit den Allergenen in Kontakt hätten kommen müssen. Ekzematöse Veränderungen seien hier jedoch nie beschrieben. Dagegen würden vom Kläger Hautveränderungen an Körperlokalisationen beschrieben, die während der Arbeit von Kleidung bedeckt und somit nicht exponiert gewesen seien. Gegen eine beruflich bedingte Verursachung der seborrhoischen Ekzeme spreche der klinische Verlauf in Form einer ausgebliebenen Abheilung in arbeitsfreien Intervallen. Im Übrigen wären auch alle anderen für eine Berufskrankheit geforderten Kriterien wie Schwere der Hautveränderungen, wiederholte Rückfälligkeit und Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten im vorliegenden Fall nicht erfüllt, so dass eine Berufskrankheit ausgeschlossen werden könne.

Nach Ansicht des Klägers schließt der Gutachter lediglich eine "wesentliche Mitverursachung der Hautveränderungen durch den ausgeübten Beruf" aus, schließe jedoch eine Mitverursachung nicht generell aus.

Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2002 zu verurteilen, das Hautleiden als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Februar 2005 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG anstelle des Senats entscheiden.

Die Berufung ist zurückzuweisen, da das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2002 abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Hautleidens als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV.

Berufskrankheiten sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfälle. Berufskrankheiten sind dabei Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Vorliegend betrifft der Rechtsstreit Nr. 5101 der Anlage der BKV - schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die Hauterkrankung muss durch eine versicherte Tätigkeit verursacht sein, d.h., es muss ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hauterkrankung und der versicherten Arbeitstätigkeit bestehen. Es ist erforderlich, dass die Arbeitstätigkeit eine wesentliche Bedingung für die Erkrankung darstellt. Dabei muss für Annahme des ursächlichen Zusammenhangs eine Wahrscheinlichkeit bestehen; die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs reicht nicht aus.

Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit liegen nicht vor. Dies wird auch durch das vom Gericht im Berufungsverfahren eingeholte dermatologische Gutachten des Prof. Dr. L. bestätigt. Danach besteht als begutachtungsrelevante Diagnose ein seborrhoisches Ekzem. Vor allem die Lokalisation der Hautveränderungen aber auch der klinische, wellenartig auftretende und rezidivierende Verlauf ohne vollständige Abheilung der Hautveränderungen in Urlaubsphasen oder selbst zum Zeitpunkt der Begutachtung vom Oktober 2005 nach einem mehrjährigen Fernbleiben vom ehemaligen Arbeitsplatz seien hierfür hochcharakteristisch. Dafür spreche auch der positive Nachweis des Hefepilzes Malassezia furfur, der eng mit dem Auftreten seborrhoischer Ekzeme vergesellschaftet sei. Die Auffassung des Prof. Dr. L. wird auch von dem Gewerbearzt Dr. D. vertreten, der mit Sicherheit vom Vorliegen eines seborrhoischen Ekzem ausgeht. Eine Allergie auf das Dielektrikum sei aufgrund des Inhaltsstoffes nicht wahrscheinlich. Das Vorliegen einer beruflich zumindest beeinflussten Ekzemerkrankung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber nicht ausreichend wahrscheinlich. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob lediglich ein seborrhoisches Ekzem vorliegt oder ob auch vom Bestehen einer klinisch symptomatischen Kontaktallergie auf Dielektrikum auszugehen ist; dies wird von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. angezweifelt. Insoweit bestehen zwischen den Gutachtern jedoch unterschiedliche Auffassungen. Dr. S. vertritt die Auffassung, dass lediglich eine Typ IV-Sensibilisierung gegen IONOPLUS-Dielektrikum als beruflich erworben anzusehen sei. Aber selbst wenn dieser Ansicht gefolgt werden würde, wäre das Vorliegen einer Berufskrankheit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da die im Dezember 2000 aufgetretene Verschlimmerung mit nässenden Hautveränderungen im Bereich der Ohren sowohl beruflich im Rahmen der o.g. Typ IV-Sensiblisierung als auch durch außerberufliche Faktoren wie z.B. einer Superinfektion ausgelöst sein kann, worauf Dr. S. verweist.

Gegen eine beruflich bedingte Verursachung der seborrhoischen Ekzeme spricht der klinische Verlauf in Form einer ausgebliebenen Abheilung in arbeitsfreien Intervallen wie am Wochenende, im Rahmen von Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie während eines Auslandsurlaubs. Nach den klägerischen Angaben gegenüber den Gutachtern kam es zwar bei längeren Urlaubsphasen zu einer Besserung der Symptomatik, nicht jedoch zu einer vollständigen Abheilung.

Darüber hinaus fehlt es an der geforderten Schwere der Hautveränderungen bzw. der wiederholten Rückfälligkeit sowie am Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten. Beurteilungskriterien für die "Schwere" der Hauterkrankung sind die klinische Symptomatik nach Morphe und Beschwerdebild, Ausdehnung, Verlauf und Dauer der Erkrankung sowie die Ausprägung der beruflich verursachten Allergie (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung bei der BK-Nr. 5101, BArbBl. 6/1996 S. 22; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., S. 941). Zwar kann auch eine nicht schwere Erscheinungsform in diesem Sinne schwer sein, wenn sie über längere Zeit ununterbrochen bestanden hat und behandlungsbedürftig war (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 942 m.w.N.). Wie bereits Dr. S. in dem Gutachten ausführte, ist die vorliegende Hauterkrankung weder aufgrund des klinischen Bildes noch aufgrund des Verlaufs als schwer einzustufen. Es bestand auch keine dokumentierte ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit von mindestens sechs Monaten (hierzu Merkblatt zu BK Nr. 5101, a.a.O.).

Das Merkmal "wiederholt rückfällig" setzt mindestens drei gleichartige Krankheitsschübe voraus. In der Zwischenzeit muss über einige Zeit weder Behandlungsbedürftigkeit noch Arbeitsunfähigkeit bestanden haben. Dies ist vorliegend nicht dokumentiert.

Schließlich scheidet der Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV auch daran, dass kein Unterlassungszwang der gefährdenden Tätigkeiten gegeben ist. Ein Zwang zum Unterlassen der bisher ausgeübten hautbelastenden Tätigkeiten ist nur zu bejahen, wenn andere Möglichkeiten der Abhilfe objektiv nicht genügen oder nicht realisierbar sind. Zu den geeigneten Abhilfemaßnahmen zählen auch persönliche Schutzmaßnahmen wie geeignete Handschuhe oder sonstiger Hautschutz (zum Ganzen: Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 945). In dem Erhebungsbogen BK 5101 benennt der TAD Produkte für den Hautschutz, die Hautreinigung sowie die Hautpflege. Nach den Feststellungen des Dr. S. gemäß der vorgenommenen Arbeitsanamnese wurden vom Kläger die Möglichkeiten von Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen zu keinem Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit vollständig ausgeschöpft bzw. regelmäßig durchgeführt. Diese Einschätzung wird im Ergebnis von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. geteilt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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