L 10 AL 339/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AL 739/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 339/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.646,50 EUR für die Zeit vom 19.03.2004 bis 18.06.2004.

Der 1965 geborene Kläger war zuletzt als Lagerarbeiter tätig und bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches Arbeitslosengeld. Seit 13.08.2004 bezieht er Alhi (zuletzt auf Grund des Bescheides vom 13.02.2004).

Die Beklagte forderte ihn mit am 18.03.2004 ausgehändigten Schreiben vom selben Tag auf, folgende Eigenbemühungen zu unternehmen: "Arbeitgeberabsagen, Kopien von Bewerbungsschreiben, bei telef. Bewerbung Angabe von Firma, Ansprechpartner und Telefonnummer". Bis 18.06.2004 sollten 15 entsprechende Nachweise über Eigenbemühungen vorgelegt bzw. überprüfbare Angaben gemacht werden. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Über die Folgen der Verletzung der Pflicht zu Eigenbemühungen wurde der Kläger darin ausführlich belehrt. Auf den Inhalt der Belehrung wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Am 17.06.2004 vermerkte der Mitarbeiter der Beklagten nach persönlicher Vorsprache des Klägers, dieser habe nur "vier Eigenbemühungen" vorgelegt. Der Kläger sei zudem erneut aufgefordert worden, bis 05.08.2004 zehn weitere Eigenbemühungen vorzulegen.

Bei der anschließenden persönlichen Vorsprache des Klägers am 24.06.2004 hat er keine weiteren Nachweise für den streitigen Zeitraum vorgelegt.

Mit Bescheid vom 23.06.2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19.03.2004 bis 18.06.2004 auf. Es seien nur unzureichende Nachweise vorgelegt worden. Mangels entsprechender Eigenbemühungen sei er daher nicht arbeitslos gewesen, so dass er überzahlte Leistungen in Höhe von 1.646,50 EUR zu erstatten habe. Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, am 17.06.2004 sei ihm mitgeteilt worden, er habe auch mündliche und telefonische Eigenbemühungen nachzuweisen, die Leistung würde eingestellt werden, wenn dies nicht bis 05.08.2004 geschehe. Es sei daher unverständlich, weshalb jetzt und auch rückwirkend bereits die Leistungen eingestellt würden. Seine Bemühungen - u.a. seine Eintragungen in Internet-Job-Börsen - seien nicht wie bisher anerkannt worden, so dass von 15 Eigenbemühungen nur vier übrig geblieben seien. Er bemühe sich täglich um Arbeit im Internet, mittels Durchsicht von Zeitschriften und über private Kontakte.

Auf Aufforderung der Beklagten, entsprechende Nachweise für die Zeit vom 19.03.2004 bis 18.06.2004 noch vorzulegen, erklärte der Kläger, er könne nicht nachweisen, dass er täglich im Internet sei. Er spreche Betriebsinhaber, deren Vornamen er lediglich kenne und die er zufällig auf der Straße treffe, auf Arbeit an, habe aber nicht ständig Zettel und Stift dabei. Dass Eintragungen in Internet-Job-Börsen nicht zählten, verstehe er nicht. Mündliche Eigenbemühungen zählten laut der erteilten Rechtsfolgenbelehrung.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2004 zurück. Der Kläger habe konkrete Nachweise über zumutbare Eigenbemühungen nicht vorgelegt.

Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe 13 bis 14 Nachweise vorgelegt, davon seien jedoch lediglich vier anerkannt worden. Seine Eintragungen in Internet-Job-Börsen seien nicht berücksichtigt worden. Durchführungsanweisungen der Beklagten zu Eigenbemühungen, wonach der Vermittler jeweils Art und Umfang festlege, verstießen gegen das Willkürverbot. Im Oktober 2004 habe er sich mit der Beklagten geeinigt, vom Erfordernis der Vorlage einer bestimmten Anzahl von "Eigenbemühungen" abzusehen. Das SG hat den Mitarbeiter der Beklagten, K. L. , uneidlich als Zeugen vernommen. Dieser hat u.a. angegeben, am 17.06.2004 habe der Kläger nur vier Eigenbemühungen - Eintragungen in Job-Börsen zählten nicht hierzu - vorgelegt. Er habe den Kläger dann aufgefordert, weitere zehn Eigenbemühungen bis spätestens 05.08.2004 vorzulegen, was der Kläger dann auch am 27.07.2004 (388 Bekl-A) getan habe.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.05.2005 abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Bereits nach eigenem Sachvortrag habe der Kläger keine 15 Eigenbemühungen, die ihm zumutbar seien, vorgelegt. Eintragungen in Internet-Job-Börsen seien nicht ausreichend.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die bei der Beklagten vorgelegten Bewerbungen habe er nicht mehr. Einen Nachweis der Eintragung in Jobbörsen könne er nicht führen. Persönlich angesprochene Arbeitgeber könnten den Zeitraum seiner mündlichen Bewerbung nicht mehr angeben. Die Beklagte habe daher den Nachweis zu erbringen, weshalb acht Bewerbungen nicht akzeptiert worden seien.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.05.2005 sowie den Bescheid vom 23.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Lediglich im Ergebnis zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei bot sich allerdings der vorliegende Rechtsstreit nicht an, auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug zu nehmen, denn dieser enthält zu wesentlichen Rechtsfragen (rechtliche Qualität des Schreibens vom 18.03.2004, grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Aufhebung etc.) keine Ausführungen. Der Bescheid vom 23.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat überzahlte Leistungen in Höhe von 1.646,50 EUR an die Beklagte zu erstatten.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alhi (Bescheid vom 13.02.2004) stellt § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (hier: Bescheid vom 13.02.2004) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.

Eine wesentliche Änderung liegt hier vor, denn der Kläger war vom 19.03.2004 bis 18.06.2004 nicht mehr arbeitslos. Diese Änderung ist erst nach Erlass des letzten Bewilligungsbescheides vom 13.02.2004 eingetreten. Ein Anspruch auf Alhi haben gemäß § 190 SGB III Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III). Arbeitslos ist gemäß § 198 Satz 2 Nr 1 SGB III iVm §§ 117 Abs 1 Nr 1, 118 SGB III ein Arbeitnehmer, der (1.) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und (2.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Gemäß § 119 Abs 1 SGB III in der vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 geltenden Fassung sucht eine Beschäftigung, wer (1.) alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und (2.) den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) hat den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs 1 Nr 1 besonders hinzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht hingewiesen worden ist (§ 119 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB III).

Gegenstand des Verfahrens ist dabei allein der Bescheid vom 23.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2004. Das Schreiben vom 18.03.2004 stellt keinen Verwaltungsakt dar, auch wenn es mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2005 - L 5 AL 2643/04). Insbesondere hat die Beklagte diesem Schreiben letztendlich auch keine Bindungswirkung beigemessen, obwohl der Kläger keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt hat. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des angegriffenen Bescheides vom 23.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2004 auch die Aufforderung zu 15 Eigenbemühungen und deren Zumutbarkeit überprüft. Sie kann sich somit auf eine eventuelle Bindungswirkung nicht berufen (vgl hierzu: BSG aaO, LSG Baden-Württemberg aaO).

Mit diesem Schreiben vom 18.03.2004 hat die Beklagte den Kläger aufgefordert, 15 Eigenbemühungen bis spätestens zum 18.06.2004 vorzunehmen und hierüber entsprechende Nachweise vorzulegen bzw. überprüfbare Angaben zu machen. Sie hat sich dabei auf § 119 Abs 5 SGB III gestützt. Diese Regelung ist unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs und des Sinn und Zwecks der Vorschrift hinreichend konkret, die Norm damit hinreichend bestimmt (vgl BSG aaO). Die Beklagte hat die Verpflichtung des Klägers zu Eigenbemühungen in diesem Schreiben ausreichend konkretisiert. Zwar wurde der Kläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eintragung in Internet-Job-Börsen nicht für ausreichend gehalten würden. Ob diese Einschränkung rechtmäßig ist bzw. gegen das Willkürverbot verstößt, kann jedoch offen gelassen werden, denn der Kläger kann die entsprechenden Nachweise über solche Eintragungen während des Zeitraumes vom 19.03.2004 bis 18.06.2004 nicht vorlegen (vgl. unten). Nachdem die Art der Eigenbemühungen im Schreiben vom 18.03.2004 jedoch nicht genau festgelegt ist, steht es nicht im Ermessen des jeweiligen Arbeitsvermittlers zu bestimmen, welche der vom Kläger vorgenommenen Eigenbemühungen dann zu berücksichtigen sind. Mit dem Schreiben vom 18.03.2004 ist jedoch der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er seine Eigenbemühungen nachweisen bzw. überprüfbare Angaben hierzu machen können muss. Der Kläger kann entsprechende Nachweise nicht vorlegen. Auf Grund des Schreibens vom 18.03.2004 trägt der Kläger die Beweislast dafür, dass er eine entsprechende Anzahl von Eigenbemühungen vorgenommen hat (vgl hierzu: BSG aaO). Diesen Nachweis konnte er bei seiner Vorsprache am 17.06.2004 nicht führen. Auch auf Nachfrage der Beklagten im Widerspruchsverfahren hat er keine entsprechenden Nachweise vorgelegt bzw. überprüfbare Angaben gemacht. Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens hat er erklärt, lediglich 13 bis 14 Eigenbemühungen vorgenommen zu haben. Im Berufungsverfahren hat er angegeben, die Beklagte habe "acht Eigenbemühungen" - neben den vier anerkannten Bewerbungen - nicht akzeptiert. Dabei hat er ausgeführt, ihm bekannte Arbeitgeber auf der Straße angesprochen zu haben, deren Namen und Adressen aber nicht entsprechend nachweisen zu können, denn er laufe nicht ständig mit Stift und Zettel herum. Der Kläger hat somit während des sozialgerichtlichen Verfahrens zu erkennen gegeben, dass er die entsprechenden Nachweise nicht vorlegen kann bzw. keine überprüfbaren Angaben zu seinen Bewerbungen machen konnte und kann. Auch im Rahmen seines Berufungsverfahrens hat der Kläger auf Aufforderung hin keine entsprechende Anzahl von Eigenbemühungen nachweisen bzw. überprüfbare Angaben machen können und auch lediglich acht von der Beklagten nicht anerkannen Eigenbemühungen erwähnt, so dass bereits die von der Beklagten geforderte Anzahl (15) nach seinen eigenen Angaben nicht erreicht wurde.

Eine Begründung, weshalb es zu weniger Eigenbemühungen gekommen ist, hat der Kläger nicht gegeben. Nachdem er in dem Schreiben vom 18.03.2004 auch ausdrücklich auf die Pflicht zur Vorlage entsprechender Nachweise bzw. der Angabe überprüfbarer Tatsachen aufgefordert worden ist, hat er auch schuldhaft gehandelt, wenn er diese Verpflichtung nicht erfüllt. Ein solches schuldhaftes Verhalten ist hier erforderlich (vgl BSG aaO), wobei ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab anzulegen ist. Dem Kläger ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, denn die Anzahl der Eigenbemühungen sowie die Pflicht zum entsprechenden Nachweis bzw. zur Angabe überprüfbarer Tatsachen ist mit Schreiben vom 18.03.2004 auch für den Laien verständlich dargelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dieses Schreiben nicht verstanden hat, sind nicht ersichtlich, zumal er angibt, Nachweise vorgelegt bzw. Angaben hierzu gemacht zu haben. Hierüber finden sich jedoch keine Belege in den Akten. Der Kläger selbst hat hierüber auch keine Unterlagen mehr und erklärt im Berufungsverfahren, weder Unterlagen oder Nachweise zu besitzen noch sonst überprüfbare Angaben machen zu können. Weitere Ermittlungen waren dem Senat bereits von daher nicht möglich. Dass eventuell vorgelegte Nachweise von der Beklagten "verschlampt" worden seien, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, denn der Kläger gibt selbst zu, dass er konkrete Angaben zu auf der Straße angesprochenen Arbeitgebern nicht habe machen und Eintragungen in Internet-Job-Börsen nicht habe nachweisen können. Es ist für den Senat nicht erklärbar, dass von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nur drei - offensichtlich anerkannte - Eigenbemühungen zu den Akten genommen, alle anderen aber nicht abgeheftet wurden oder an den Kläger zurückgegeben wurden. Auch hat der Kläger ein Verschwinden etwa vorgelegter Nachweise erst im Berufungsverfahren angesprochen, im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Verfahren hingegen betont, weder über auf der Straße angesprochene Arbeitgeber noch über Eintragungen in Internet-Job-Börsen Nachweise vorlegen zu können.

Den Nachweis der Arbeitslosigkeit kann und konnte er somit im Rahmen der sich aus § 119 Abs 5 Satz 2 SGB III ergebenden Beweislast (vgl hierzu: BSG aaO) nicht führen. Anhaltspunkte, die zu weiteren Ermittlungen von Gerichts wegen Anlass geben (§ 103 SGG), finden sich nicht. Mangels Beschäftigungssuche im Sinne des § 119 Abs 1 SGB III ist der Kläger damit nicht arbeitslos gewesen. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte auf die zum 17.06.2004 vorgelegten Nachweise abgestellt hat, obwohl die gesetzte Frist erst am 18.06.2004 abgelaufen ist, denn der Kläger hat auch am 18.06.2004 keine weiteren Nachweise vorgelegt.

Der Kläger wusste auch bzw. wusste grob fahrlässig nicht, dass sein Anspruch auf Alhi wegfällt, wenn er keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweisen kann bzw. entsprechende überprüfbare Angaben machen kann.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 letzter HS SGB X). Dabei muss der Betroffene unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt haben (vgl. LSG Baden-Württemberg aaO). Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist sein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (vgl LSG Baden-Württemberg aaO mwN).

Auf Grund des Schreibens vom 18.03.2004 und der darin enthaltenen ausführlichen Rechtsfolgenbelehrung muss es dem Kläger auf Grund einfachster, ganz nahe liegender Überlegungen einleuchten, dass er nicht mehr als arbeitslos angesehen wird, wenn er keine entprechenden Eigenbemühungen nachweist bzw. keine überprüfbaren Angaben machen kann. Wenn er sich dann im Laufe des Verfahrens darauf beruft, auf der Straße ihm bekannte Arbeitgeber anzusprechen, aber nicht jedesmals einen Zettel und Stift dabei zu haben, so ist ihm hieraus der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Es kann von ihm erwartet werden, dass er zumindest dann, wenn er wieder Zettel und Stift zur Verfügung hat, sich Namen und Adresse des potenziellen Arbeitgebers vermerkt und diesen Vermerk der Beklagten vorlegt. Auch dies hat er nach seinen Erstangaben nicht getan. Seine Eintragungen in Internet-Job-Börsen - soweit diese mitgezählt werden müssten - kann er dadurch belegen, dass er sich entsprechende Ausdrucke der Einschreibungen fertigt. Sollte ihm dies nicht möglich sein, muss ihm auf Grund des Schreibens vom 18.03.2004 klar sein, dass diese Eigenbemühungen nicht mitzählen können, denn er kann hierzu keine überprüfbaren Angaben machen oder entsprechende Nachweise vorlegen. Er durfte und konnte nicht darauf vertrauen, einen Leistungsanspruch zu besitzen, wenn er nicht die von ihm geforderten Eigenbemühungen unternimmt (vgl BSG aaO) bzw. nachweisen kann.

An diesem Ergebnis ändert auch die am 17.06.2004 erfolgte erneute Aufforderung nach zehn Eigenbemühungen bis 05.08.2004 nichts. Damit ist keine Verlängerung der streitgegenständlichen Frist zur Vorlage von 15 Nachweisen bis 18.06.2004 gewährt worden, sondern eine erneute - unabhängig von der streitgegenständlichen - Aufforderung ergangen. Diese Aufforderung hat der Kläger laut Beratungsvermerk vom 27.07.2004 dann auch erfüllt. Diese erlangt hinsichtlich des Wissens um den Wegfall des Anspruches für die Vergangenheit keine Bedeutung.

Damit ist die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 19.03.2004 bis 18.06.2004 zu Recht erfolgt. Ein Ermessen hat die Beklagte bei der Aufhebungsentscheidung nicht auszuüben (§ 330 Abs 3 SGB III).

Die erforderliche Anhörung ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs 2 SGB X).

Die Rückforderung beruht auf § 50 SGB X. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung der Rückforderung bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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