L 9 AL 461/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1450/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 461/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1963 geborene Klägerin meldete sich nach einer Beschäftigung als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma H. Musikvertrieb bis 30.06.1994 erstmals am 06.07.1994 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Von 01.09. bis 03.08.1995 war die Klägerin als Vertriebsbeauftragte für die Firma P. Mediagroup und von 18.09.1995 bis 30.11.1995 für die S. Musik GmbH tä- tig. Am 04.12.1995 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. Weitere Beschäftigungen als Außendienstmitarbeiterin folgten von 01.03. bis 11.08.1996 bei der Firma A. , D. , und von 15.08.1996 bis 31.01.1997 bei der B. AG, A ... Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 03.02.1997. Für die letzte Tätigkeit bei der B. AG wurde eine Gehaltsabrechnung vorgelegt, wonach die Klägerin von 15.08.1996 bis 31.01.1997 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 20.522,46 DM bezog. In den zwischen den einzelnen Beschäftigungen liegenden Zeiträumen bezog die Klägerin überwiegend Arbeitslosengeld von der Beklagten. Von 01.05. bis 11.09.1998 stand die Klägerin in einem weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Sekretärin/Assistentin bei der K. Verlags GmbH. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte am 27.09.1998; am 15.10.1998 beantagte die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Hierzu legte sie eine Arbeitsbescheinigung der K. GmbH vom 05.10.1998 vor, wonach in den Monaten Mai bis September 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 22.075,73 DM bezogen wurde.

Mit Bescheid vom 22.10.1998 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 12.09.1998 für 364 Tage aus einem gerundeten Bemessungsentgelt in Höhe von 1.000,00 DM wöchentlich in der Leistungsgruppe B I mit einem Zahlbetrag von 59,05 DM täglich. Die Beklagte legte dieser Bewilligung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 40.959,33 aus einem Bemessungszeitraum von 41,14 Wochen zu- grunde.

Auf Grundlage dieser Bemessung bezog die Klägerin Arbeitslosengeld bis 24.01.1999 und von 25.01. bis 08.08.1999 Unterhaltsgeld. Nach einer weiteren abhängigen Beschäftigung von 09.08.1999 bis 10.12.1999 bei der Firma P. M. meldete sich die Klägerin am 14.12.1999 erneut arbeitslos. Sie bezog daraufhin bis 31.12.1999 zu unveränderten Bedingungen Arbeitslosengeld und von 01.01.2000 bis 02.04.2000 weiter Arbeitslosengeld aus einem gerundeten Bemessungsentgelt von 1.010,00 DM in Höhe von 61,24 DM täglich. Von 04.04. bis 30.04.2000 betrug das Bemessungsentgelt 1.030,00 DM, von 01.05. bis 30.06.2000 wieder 1.010,00 DM, sowie ab 01.07.2000 DM 1.110,00, nunmehr nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bezog die Klägerin ab 31.07.2000 Arbeitslosenhilfe aus einem Bemessungsentgelt von 1.010,00 DM in Höhe von täglich 52,10 DM.

Nachdem ein entsprechender Überprüfungsantrag bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.07.2001 abgelehnt worden war, beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin am 13.08.2001 erneut die rückwirkende Überprüfung des der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 12.09.1998 zugrundegelegten Bemessungsentgelts. Mit Bescheid vom 20.09.2001 lehnte die Beklagte eine nochmalige Überprüfung ab. Am 02.10.2001 legten die Bevoll- mächtigten der Klägerin Widerspruch ein. In dem maßgeblichen Bemessungszeitraum von 01.09.1996 bis 11.09.1998 habe die Klä- gerin entgegen der Auffassung der Beklagten ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von rd. 43.000,00 DM erhalten. Zu Unrecht habe die Beklagte im Bewilligungsbescheid vom 22.10.1998 sowie in den Folgebescheiden das Bemessungsentgelt lediglich aus einem Bruttoentgelt von 40.959,33 DM berechnet. Statt des von der Beklagten ermittelten Bemessungsentgelts in Höhe von 1.000,00 DM hätten insofern 1.070,00 DM zugrunde gelegt werden müssen.

Mit Bescheid vom 02.08.2002 lehnte die Beklagte eine Änderung der vom Klägerbevollmächtigten gerügten Bewilligungsbescheide erneut ab. Das Bemessungsentgelt sei zu Recht mit 995,61 DM (gerundet 1.000,00 DM) pro Woche festgestellt worden.

Am 06.09.2002 legten die Bevollmächtigten der Klägerin auch gegen den Bescheid vom 02.08.2002 Widerspruch ein. Die Klägerin habe ausweislich der Verdienstbescheinigung der Firma B. allein im Jahr 1996 17.235,86 DM brutto verdient. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte unter zusätzli- cher Berücksichtigung auch des Gehalts für Januar 1997 in Höhe von rund 3.900,00 DM brutto für die Beschäftigung bei der Firma B. lediglich auf ein zu berücksichtigendes Einkommen von 18.883,60 DM komme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Innerhalb des nach § 130 SGB III maßgeblichen Bemessungszeitraumes seien die Lohnabrechnungszeiträume von 01.09. 1996 bis 31.01.1997 und von 01.05.1998 bis 11.09.1998 berücksichtigt worden. Hierbei habe sich ein Arbeitsentgelt von insgesamt 40.959,33 DM brutto ergeben. Geteilt durch die Entgeltabrechnungszeiträume von rd. 41 Wochen ergebe sich daraus ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch ihre Bevoll- mächtigten am 09.12.2002 Klage zum Sozialgericht München, ohne diese näher zu begründen. In der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin eine Bescheinigung der B. AG vom 27.08.2003 vor, wonach sie von 15.08.1996 bis 31.12.1996 ein Arbeitsentgelt i.H.v. 17.189,46 DM brutto sowie von 01.01.1997 bis 31.01.1997 i.H.v. 3.287,00 DM brutto bezogen hatte. Mit Urteil vom 23.09.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab.

Zurecht habe die Beklagte eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 22.10.1998 sowie der Folgebescheide abgelehnt. Das diesen Bescheiden zugrundegelegte Bemessungsentgelt sei zutreffend festgestellt worden. Nach der Bestimmung des § 130 Abs.1 SGB III seien der Ermittlung des Bemessungsentgeltes die Entgeltzeiträume von 01.09.1996 bis 31.01.1997 sowie von 01.05. bis 11.09.1998 zugrunde zu legen. In diesen insgesamt 41,14 Wochen habe die Klägerin 40.959,33 DM brutto verdient, woraus sich ein gerundetes Bemessungsentgelt von 1.000,00 DM errechne. Gezahltes Urlaubsgeld sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Zwar sei die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen vom Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt worden, dies werde jedoch nur für den Leistungsbezug ab 22.06.2000 relevant.

Gegen das am 09.11.2005 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 09.12.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ein. In der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2005 vor dem Sozialgericht sei für sie alles sehr schnell gegangen. Es seien vier Verfah- ren "in einem Abwasch" verhandelt worden. Es sei zutreffend, dass ihr Urlaubsgeld gezahlt worden war, sie habe es jedoch wieder zurückzahlen müssen.

Die Klägerin teilte im Vorfeld der mündlichen Verhandlung telefonisch mit, dass sie trotz ordnungsgemäßer Ladung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde und übermittelte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung.

Sie beantragt sinngemäß:

1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.09.2005 sowie der Bescheid vom 02.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2002 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Bewilligungsbescheide ab dem 22.10.1998 aufzuheben und der Klägerin Leistungen ab dem 12.09.1998 unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgeltes als 1.000,00 DM zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die Darlegungen des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gem. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Unter Berücksichtigung des - im Widerspruchsverfahren geforderten - erhöhten Bemessungsentgelts von 1.070,00 DM dürfte sich bereits für den Arbeitslosengeldbezug ab 12.09.1998 und den anschließenden Unterhaltsgeldbezug bis 08.08.1999 ein Nachzahlungsbetrag von über 500,00 EUR ergeben, § 144 Abs.1 Nr.1 SGG. Jedenfalls wird die Berufungssumme mit den weiteren Leistungsbezugszeiten ab 14.12.1999 erreicht. Diese sind zu berücksichtigen, da das streitige Bemessungsentgelt - mangels Begründung einer neuen Anwartschaft - auch dem Bezug von Arbeitslosengeld nach Ende der weiteren Beschäftigung von 09.08. bis 10.12.1999 zugrunde lag. Es handelte sich insoweit um eine Leistung aus dem alten, am 12.09.1998 erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. Gagel SGB III, Rnr.14 zu § 130). Der streitgegenständliche Zugunstenantrag wurde insoweit zeitlich nicht eingeschränkt, erstinstanzlich wurde ausdrücklich auch die Abänderung der Folgebescheide beantragt. Die Statthaftigkeit ergibt sich dadurch zusätzlich auch aus § 144 Abs.1 S.2 SGG.

Der Senat konnte auch in der Sache trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde, vgl. § 153 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG. Insbesondere hat sich die Klägerin weder telefonisch noch schriftlich gegen eine Entscheidung trotz Abwesenheit gewandt.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht als unbegründet erachtet. Die Beklagte hat den Leistungsbewilligungen ab 12.09.1998 jeweils das zutreffende Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und dementsprechend eine Änderung der Bewilligung nach § 44 SGB X rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Maßgeblich für die Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 117, 129 SGB III) ist das Bemessungsentgelt(§ 132 SGB III), welches sich aus dem im Bemessungszeitraum (§ 130 SGB III) erzielten Arbeitsentgelt ergibt. Es wird pauschal um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge vermindert (Leistungsentgelt, § 136 SGB III). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 SGB III die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Für die Berechnung des Bemessungsentgelts ist das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Wochen zu teilen, für die es gezahlt worden ist, § 132 Abs.2 SGB III.

Im streitgegenständlichen Zeitraum entstand der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 12.09.1998. Der Bemessungszeitraum beginnt somit am 11.09.1998 und läuft ein Jahr zurück bis 12.09.1997. In diesem Zeitraum stand die Klägerin vom 01.05.1998 bis 11.09.1998 in einem abhängingen Beschäftigungsverhältnis bei der K.-Verlags-GmbH in München. Ausweislich der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers wurde in diesem Zeitraum ein Bruttoentgelt von 22.075,73 DM gezahlt. Dieser lediglich 19 Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum reicht jedoch zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes noch nicht aus. Nach § 130 Abs.2 SGB III verlängert sich der Bemessungszeitraum, wenn er weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt enthält, um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt erreicht sind. Eine Verlängerung des Bemessungszeitraumes kann aber nur bis zu drei Jahre erfolgen, § 133 Abs.4 SGB III. Entgeltabrechnungszeiträume sind hierbei die Lohnabrechnungszeit- räume, welche in der Regel monatsweise ausgewiesen werden (Niesel, Rdnr.3 zu § 130 SGB III).

Unter diesen Voraussetzungen ist zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes auch die zum 31.01.1997 beendete Beschäftigung der Klägerin bei der B. AG zu berücksichtigen. Sie liegt innerhalb des auf maximal drei Jahre verlängerten Bemessungs- zeitraumes. Unter Rückrechnung der bis 31.01.1997 vorliegenden Entgeltabrechnungszeiträume ist festzustellen, dass die maßgeblichen 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt unter Einbeziehung des Lohnabrechnungszeitraums September 1996 erreicht werden (41 Wochen und 1 Tag), so dass das im August 1996 erzielte Ent- gelt nicht mehr zu berücksichtigen ist. Auf diesem Umstand dürfte die Fehlinterpretation des Klägerbevollmächtigten beruhen, welcher im Verwaltungsverfahren sinngemäß vorgetragen hatte, es sei nicht das volle von der Firma B. gezahlte Entgelt berücksichtigt worden. In dem danach maßgeblichen Zeitraum von 01.09.1996 bis 31.01.1997 hat die Klägerin sowohl nach der ursprünglichen Arbeitsbescheinigung der B. AG vom 19.02.1997 als auch nach der im Klageverfahren nachgereichten Bescheinigung vom 27.08.2003 ein Bruttogehalt von 18.883,60 DM erzielt. Das im maßgeblichen Bemessungszeitraum damit insgesamt erzielte Bruttoentgelt von 40.959,33 DM ist zur Ermittlung des Bemessungsentgeltes durch die Anzahl der Wochen zu teilen, auf welche das Entgelt entfallen ist, § 132 Abs.2 SGB III. Nach Abs.3 dieser Vorschrift ist das Bemessungsentgelt auf den nächsten durch 10 teilbaren DM-Betrag zu runden. Teilt man das erzielte Bruttoeinkommen durch 41,14 Wochen, so ergibt sich ein Bemessungsentgelt von 995,61 DM, welches auf 1.000,00 DM zu runden ist.

Würde man, wie vom Klägerbevollmächtigten erstinstanzlich ge- fordert, entgegen den gesetzlichen Vorgaben auch noch den Monat August (Arbeitsbeginn 15.08.1996) einbeziehen, so würde sich zwar einerseits das zu berücksichtigende Bruttogehalt auf DM 42.598,19 erhöhen, andererseits aber auch der Divisor von 41,14 auf 43,57 Wochen. Dies ergäbe ein Bemessungsentgelt von 977,69 DM, gerundet 980,00 DM, so dass die Klägerin im Ergebnis schlechter gestellt wäre.

Ebenfalls zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass innerhalb des maßgeblichen Bemessungszeitraumes Einmalzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Es kommt somit auf die von der Klägerin aufgeworfenen Frage des Bezugs bzw. der Erstattung von Urlaubsgeld für die Zeit vor dem 21.06.2000 nicht an. Zwar hat das BVerfG mit Beschluss vom 24.05.2000 u.a. die Vorschrift des § 134 Abs.1 Satz 3 Nr.1 SGB III, mit welcher die Berücksichtigung von Einmalzahlungen beim leistungsrechtlichen Bemessungsentgelt ausgeschlossen wurde, für verfassungswidrig erklärt (Az.: 1 BvL 1/98). Eine Berücksichtigung einmaliger oder wiederkehrender Zuwendungen bei Leistungen wurde dem Gesetzgeber aber nur für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Leistungszeiträume aufgegeben. Kraft diesen Auftrags hat der Gesetzgeber durch § 434c Abs.1 Satz 2 SGB III mit Wirkung vom 01.01.2001 klar gestellt, dass eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen durch pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts um 10 % für Ansprüche, über die am 21.06.2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für die Zukunft gilt. Diese Erhöhung wurde von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zugunstenantrag der Klägerin nach § 44 SGB X. Hierdurch wird kein neuer, dem Widerspruch oder der Klage vergleichbarer Rechtsbehelf eröffnet, welcher die Unanfechtbarkeit der ursprünglichen Ausgangsbescheide rückwirkend zum 21.06.2000 beseitigen könnte (vgl. BSG vom 25.03.2003, B 7 AL 114/01 R).

Soweit die Klägerin vorträgt, vor dem Sozialgericht sei für sie alles sehr schnell gegangen insbesondere seien vier Verfahren "in einem Abwasch" verhandelt worden, wird dieser Vortrag durch die tatsächlichen Umstände nicht bestätigt. Insbesondere kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehöhrs nicht er- kannt werden. Die Klägerin war im Termin vor dem Sozialgericht anwaltlich vertreten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.09.2005 wurde alleine in dieser Sache insgesamt 25 Minuten verhandelt. Dieser Zeitraum ist mehr als ausreichend um den rechtlich einfach gelagerten Fall umfassend zu erörtern.

Die Kostenfolge ergibt sich gem. §§ 183, 193 SGG aus dem Unter- liegen der Klägerin.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil eine ent- scheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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