Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KR 220/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 147/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. März 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung (Berücksichtigung von Versicherungsprämien bei der Beitragsbemessungsgrundlage).
Der 1939 geborene Kläger ist, nachdem eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht in Betracht kam, seit 01.12.1999 bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert.
Im Erhebungsbogen zur freiwilligen Versicherung gab er am 16.12.1999 seine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen mit monatlich 2.216,25 DM, die Altersrente der (damaligen) BfA mit 2.466,05 DM und die Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden mit 2.224,26 DM an. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. für 1998 vom 13.10.1999 versteuerte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.074,00 DM, aus Vermietung und Verpachtung von 6.521,00 DM, also einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 14.595,00 DM; abzüglich der Sonderausgaben von 13.766,00 DM ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 613,00 DM.
Die Beklagte legte mit den Bescheiden vom 27.12.1999 und 28.12.1999 der Beitragsbemessung die Altersrente, Zusatzrente, Zinseinnahmen und Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 6.441,06 DM der monatlichen Beitragsbemessung zu Grunde. Sie forderte von dem Kläger im Dezember 1999 einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 905,26 DM und ab 01.01.2000 von insgesamt 915,92 DM.
Der Kläger legte hiergegen am 05.01.2000 Widerspruch ein; von den Bruttobezügen seien die Werbungskosten entweder pauschal oder in tatsächlicher Höhe abzusetzen sowie die Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung der Ehefrau, zur eigenen zusätzlichen Alterssicherung, zur Alterssicherung seiner Tochter, zur Absicherung der Ausbildungskosten für die andere Tochter, für die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Kfz-Versicherung sowie für die private Unfallversicherung für die gesamte Familie. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch zwangsläufige Aufwendungen gemindert, die auf einer rechtlichen bzw. sittlichen Pflicht beruhen bzw. der eigenen Alterssicherung dienen. Auf Vorschlag des Klägers setzte die Beklagte das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenversicherung der Rentner aus.
Nach Aufnahme des Verfahrens im August 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2000 den Widerspruch zurück. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder neben Arbeitsentgelt alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Daher seien die Altersrente, Zusatzrente, Zinseinnahmen und Miet- einnahmen von insgesamt 6.441,06 DM zu Recht monatlich berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen bei der Einkommensart Zinseinnahmen seien die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten von 2.501,00 DM in Abzug gebracht und bei den Mieteinnahmen sei der positive Überschuss berücksichtigt worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 26.09.2000 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) geltend gemacht, die von der Beklagten herangezogene Satzungsbestimmung sei verfassungswidrig. Es seien außerdem die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen bei der Beitragsbemessung abzusetzen. Der Vorsorge treffende freiwillig Versicherte zahle Krankenversicherungsbeiträge aus Einkünften, die ihm nicht zur Verfügung stehen und die nicht seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.
Die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das SG hat mit Urteil vom 28.03.2003 die Klage abgewiesen. Die Einnahmen aus der Altersrente und Zusatzrente seien bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge des Klägers ungekürzt zu berücksichtigen. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten und der Pflegekasse gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Diese Satzungsregelungen seien von der Satzungsautonomie gedeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers verminderten die von ihm geleisteten Versicherungsprämien seine zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Geldmenge nicht. Maßgebend für die Möglichkeit der Verwendung für den Lebensunterhalt sei die tatsächliche Höhe der Einnahmen. Dies seien die Bruttoeinnahmen, auf das zu versteuernde Einkommen komme es nicht an. Der Gesetzgeber habe eine Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts oder eine Beschränkung der Beitragsbemessung auf diese Einkünfte nicht vorgesehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts habe diese Beitragsgestaltung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet. Damit komme eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nicht infrage.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.07.2003, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt, ohne sich zu der vielfältigen vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung zu äußern.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2003 sowie der Bescheide vom 27.12.1999 und 28.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 zu verurteilen, bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung ab 01.12.1999 die Versicherungsbeiträge gemäß dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid in Abzug zu bringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung für die Zeit ab Dezember 1999 die vom Kläger gezahlten und steuerlich als Sonderausgaben anerkannten Versicherungsprämien von der Beitragsbemessungsgrundlage abzusetzen.
Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist zum einen § 240 Sozialgesetzbuch V (SGB V) und zum anderen § 21 der Satzung der Krankenkasse. In der Pflegeversicherung beruht die Beitragsgestaltung auf § 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI i.V.m. § 8 der Satzung der Pflegekasse, der auf § 240 SGB V und § 21 der Satzung der Beklagten) verweist. Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. § 240 Abs. 2 SGB V regelt, dass die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Diese gesetzlichen Regelungen des § 240 Abs. 1 und 2 SGB V sind durch nachfolgende Rechtsänderungen der Vorschrift nicht berührt worden und gelten auch heute noch.
Entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist, wie der Begriff der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes aufzufassen ist und ob die von der Beklagten und Beigeladenen erlassenen Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht des SGB V und Verfassungsrecht übereinstimmen. Mit dem Begriff gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat der Gesetzgeber durch die seit 1989 geltende Regelung auf die Einnahmen abgestellt und nicht auf das vorhandene Vermögen; hierbei hat er den Krankenkassen das breite Ermessen eines Normgebers zugebilligt und dieses Ermessen durch die in § 240 Abs. 2 bis 4 SGB V enthaltenen Grenzen eingeschränkt.
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie das SG zutreffend dargestellt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Grundgesetz) ausscheidet. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere mit Beschluss in 22.05.2001 (NJW 2001, 2786) bereits entschieden, dass für die Beiträge der freiwilligen Mitglieder, die nicht selbständig erwerbstätig sind, das Bruttoprinzip gilt. Bei diesen sonstigen freiwilligen Versicherten werden die Beiträge also nach den Bruttoeinnahmen bemessen, auf das zu versteuernde Einkommen kommt es nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat in der unterschiedlichen Behandlung dieser Gruppe von Versicherten mit den freiwillig Versicherten, die selbständig tätig sind und für die das Nettoprinzip gilt, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gesehen. Für diesen Personenkreis gilt nämlich eine besondere Mindestbemessungsgrenze bei der Beitragsgestaltung und bei geringen Einnahmen nähern sich die Beiträge der Selbständigen an die durchschnittliche Beitragsbelastung der abhängig Beschäftigten an.
Soweit der Kläger einwendet, durch die von ihm aus rechtlichen bzw. sittlichen Pflichten zu zahlenden Beiträge für Versicherungen zu Gunsten seiner Familie mindere sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, verkennt er die Auswirkung des Bruttoprinzips. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V sieht vor, dass die Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen hat, wie dies bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Fall ist. Da bei Versicherungspflichtigen sowohl die Rente als beitragspflichtige Einnahmen, als auch die Versorgungsbezüge (Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst) der Beitragsbemessung unterworfen werden (§§ 228, 229 SGB V), hat auch die Beklagte zu Recht hiervon Beiträge aufgrund ihrer Satzungsregelung erhoben. Es wird hierbei gleichfalls auf den Zahlbetrag abgestellt (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V).
Da das Gesetz in § 240 Abs. 2 SGB V den Begriff Einnahmen verwendet, kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses dieser Leistungen an und nicht auf den Zeitpunkt deren Verwendung. Dem kann auch nicht mit Recht entgegengehalten werden, dass bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten berücksichtigt worden sind, denn der finanzielle Aufwand des Klägers für die Versicherungen seiner Familie steht in keinerlei sachnotwendigem Zusammenhang mit den Renten und Versorgungsbezügen.
Da der Kläger mit seiner Berufung nichts Neues vorgetragen hat, nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die umfassende und rechtlich zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung (Berücksichtigung von Versicherungsprämien bei der Beitragsbemessungsgrundlage).
Der 1939 geborene Kläger ist, nachdem eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht in Betracht kam, seit 01.12.1999 bei der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert.
Im Erhebungsbogen zur freiwilligen Versicherung gab er am 16.12.1999 seine Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen mit monatlich 2.216,25 DM, die Altersrente der (damaligen) BfA mit 2.466,05 DM und die Zusatzversorgung bayerischer Gemeinden mit 2.224,26 DM an. Im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. für 1998 vom 13.10.1999 versteuerte der Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.074,00 DM, aus Vermietung und Verpachtung von 6.521,00 DM, also einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 14.595,00 DM; abzüglich der Sonderausgaben von 13.766,00 DM ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 613,00 DM.
Die Beklagte legte mit den Bescheiden vom 27.12.1999 und 28.12.1999 der Beitragsbemessung die Altersrente, Zusatzrente, Zinseinnahmen und Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 6.441,06 DM der monatlichen Beitragsbemessung zu Grunde. Sie forderte von dem Kläger im Dezember 1999 einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 905,26 DM und ab 01.01.2000 von insgesamt 915,92 DM.
Der Kläger legte hiergegen am 05.01.2000 Widerspruch ein; von den Bruttobezügen seien die Werbungskosten entweder pauschal oder in tatsächlicher Höhe abzusetzen sowie die Versicherungsbeiträge zur Alterssicherung der Ehefrau, zur eigenen zusätzlichen Alterssicherung, zur Alterssicherung seiner Tochter, zur Absicherung der Ausbildungskosten für die andere Tochter, für die gesetzliche Haftpflichtversicherung und die Kfz-Versicherung sowie für die private Unfallversicherung für die gesamte Familie. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde durch zwangsläufige Aufwendungen gemindert, die auf einer rechtlichen bzw. sittlichen Pflicht beruhen bzw. der eigenen Alterssicherung dienen. Auf Vorschlag des Klägers setzte die Beklagte das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Krankenversicherung der Rentner aus.
Nach Aufnahme des Verfahrens im August 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2000 den Widerspruch zurück. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder neben Arbeitsentgelt alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Daher seien die Altersrente, Zusatzrente, Zinseinnahmen und Miet- einnahmen von insgesamt 6.441,06 DM zu Recht monatlich berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen bei der Einkommensart Zinseinnahmen seien die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten von 2.501,00 DM in Abzug gebracht und bei den Mieteinnahmen sei der positive Überschuss berücksichtigt worden.
Der Kläger hat mit der Klage vom 26.09.2000 beim Sozialgericht Bayreuth (SG) geltend gemacht, die von der Beklagten herangezogene Satzungsbestimmung sei verfassungswidrig. Es seien außerdem die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen bei der Beitragsbemessung abzusetzen. Der Vorsorge treffende freiwillig Versicherte zahle Krankenversicherungsbeiträge aus Einkünften, die ihm nicht zur Verfügung stehen und die nicht seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen.
Die Beteiligten hatten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Das SG hat mit Urteil vom 28.03.2003 die Klage abgewiesen. Die Einnahmen aus der Altersrente und Zusatzrente seien bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge des Klägers ungekürzt zu berücksichtigen. Nach den Satzungsbestimmungen der Beklagten und der Pflegekasse gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder das Arbeitsentgelt sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung bis zum kalendertäglichen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Diese Satzungsregelungen seien von der Satzungsautonomie gedeckt. Entgegen der Auffassung des Klägers verminderten die von ihm geleisteten Versicherungsprämien seine zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Geldmenge nicht. Maßgebend für die Möglichkeit der Verwendung für den Lebensunterhalt sei die tatsächliche Höhe der Einnahmen. Dies seien die Bruttoeinnahmen, auf das zu versteuernde Einkommen komme es nicht an. Der Gesetzgeber habe eine Einschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts oder eine Beschränkung der Beitragsbemessung auf diese Einkünfte nicht vorgesehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts habe diese Beitragsgestaltung auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht beanstandet. Damit komme eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nicht infrage.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 09.07.2003, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt, ohne sich zu der vielfältigen vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung zu äußern.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2003 sowie der Bescheide vom 27.12.1999 und 28.12.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 zu verurteilen, bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage in der freiwilligen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung ab 01.12.1999 die Versicherungsbeiträge gemäß dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid in Abzug zu bringen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung für die Zeit ab Dezember 1999 die vom Kläger gezahlten und steuerlich als Sonderausgaben anerkannten Versicherungsprämien von der Beitragsbemessungsgrundlage abzusetzen.
Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist zum einen § 240 Sozialgesetzbuch V (SGB V) und zum anderen § 21 der Satzung der Krankenkasse. In der Pflegeversicherung beruht die Beitragsgestaltung auf § 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI (SGB XI i.V.m. § 8 der Satzung der Pflegekasse, der auf § 240 SGB V und § 21 der Satzung der Beklagten) verweist. Nach § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. § 240 Abs. 2 SGB V regelt, dass die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen muss, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind. Diese gesetzlichen Regelungen des § 240 Abs. 1 und 2 SGB V sind durch nachfolgende Rechtsänderungen der Vorschrift nicht berührt worden und gelten auch heute noch.
Entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist, wie der Begriff der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes aufzufassen ist und ob die von der Beklagten und Beigeladenen erlassenen Satzungsbestimmungen mit höherrangigem Recht des SGB V und Verfassungsrecht übereinstimmen. Mit dem Begriff gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat der Gesetzgeber durch die seit 1989 geltende Regelung auf die Einnahmen abgestellt und nicht auf das vorhandene Vermögen; hierbei hat er den Krankenkassen das breite Ermessen eines Normgebers zugebilligt und dieses Ermessen durch die in § 240 Abs. 2 bis 4 SGB V enthaltenen Grenzen eingeschränkt.
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind, wie das SG zutreffend dargestellt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Grundgesetz) ausscheidet. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere mit Beschluss in 22.05.2001 (NJW 2001, 2786) bereits entschieden, dass für die Beiträge der freiwilligen Mitglieder, die nicht selbständig erwerbstätig sind, das Bruttoprinzip gilt. Bei diesen sonstigen freiwilligen Versicherten werden die Beiträge also nach den Bruttoeinnahmen bemessen, auf das zu versteuernde Einkommen kommt es nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat in der unterschiedlichen Behandlung dieser Gruppe von Versicherten mit den freiwillig Versicherten, die selbständig tätig sind und für die das Nettoprinzip gilt, keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) gesehen. Für diesen Personenkreis gilt nämlich eine besondere Mindestbemessungsgrenze bei der Beitragsgestaltung und bei geringen Einnahmen nähern sich die Beiträge der Selbständigen an die durchschnittliche Beitragsbelastung der abhängig Beschäftigten an.
Soweit der Kläger einwendet, durch die von ihm aus rechtlichen bzw. sittlichen Pflichten zu zahlenden Beiträge für Versicherungen zu Gunsten seiner Familie mindere sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, verkennt er die Auswirkung des Bruttoprinzips. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB V sieht vor, dass die Beitragsbemessung mindestens die Einnahmen zu berücksichtigen hat, wie dies bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Fall ist. Da bei Versicherungspflichtigen sowohl die Rente als beitragspflichtige Einnahmen, als auch die Versorgungsbezüge (Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst) der Beitragsbemessung unterworfen werden (§§ 228, 229 SGB V), hat auch die Beklagte zu Recht hiervon Beiträge aufgrund ihrer Satzungsregelung erhoben. Es wird hierbei gleichfalls auf den Zahlbetrag abgestellt (vgl. § 226 Abs. 1 SGB V).
Da das Gesetz in § 240 Abs. 2 SGB V den Begriff Einnahmen verwendet, kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses dieser Leistungen an und nicht auf den Zeitpunkt deren Verwendung. Dem kann auch nicht mit Recht entgegengehalten werden, dass bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten berücksichtigt worden sind, denn der finanzielle Aufwand des Klägers für die Versicherungen seiner Familie steht in keinerlei sachnotwendigem Zusammenhang mit den Renten und Versorgungsbezügen.
Da der Kläger mit seiner Berufung nichts Neues vorgetragen hat, nimmt der Senat im Übrigen Bezug auf die umfassende und rechtlich zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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