L 16 R 120/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1060/01.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 120/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2003 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. hilfsweise Berufsunfähigkeit.

Der 1945 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Er war in der Bundesrepublik von 1968 bis 1974 insgesamt 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In Slowenien hat er Versicherungszeiten von 1964 bis 1968 zurückgelegt sowie in der Schweiz von 1974 bis November 1991. Von Slowenien bezieht er seit 06.10. 1999 Rente, von der Schweiz seit 01.01.2001. Den formlos am 07.11.1997 und beim slowenischen Versicherungsträger am 23.02.1998 gestellten Rentenantrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2001 abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, das heißt die Belegung von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt seien. Es gebe außerdem keine Hinweise darauf, dass eine eventuelle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten sei und der Kläger habe auch nicht den Zeitraum ab 01.01.1984 bis zur Antragstellung durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Da ab Januar 1984 eine Beitragslücke bestehe und diese nicht mehr geschlossen werden könne, habe man nicht überprüft, ob tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliege.

Den Widerspruch des Klägers, der vortrug, bereits seit Dezember 1991 als Folge eines erlittenen Unfalls nicht mehr arbeiten zu können, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07. 2001 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurück. Sofern der Kläger einen früheren Versicherungsfall geltend mache, wurde eine Überprüfung zugesagt.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage.

Zu einer von der Beklagten angesetzten Untersuchung ist der Kläger mit der Begründung, reiseunfähig zu sein, nicht erschienen.

Den Bescheid der Schweizer Invalidenversicherung legte er vor. Danach wurde Invalidität seit Dezember 1992 anerkannt, eine Zahlung erfolgte jedoch erst nach Änderung des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit ab 01.01.2001.

Die Beklagte trug vor, ein Rentenanspruch nach deutschen Bestimmungen bestehe nur, wenn der Kläger spätestens im Dezember 1983 berufs- oder erwerbsunfähig gewesen wäre (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Dagegen spreche jedoch die bis 1991 in der Schweiz erbrachte Arbeitsleistung. Eine Berücksichtigung der schweizerischen Beitragszeit sei nicht möglich, da es sich um bilaterale Abkommen handle. Das deutsch-schweizerische Abkommen sei auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab, da der Kläger aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung habe. Dies habe die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht entschieden. Hinweise darauf, dass der Kläger bereits im Jahre 1983 erwerbsgemindert gewesen sei, fänden sich nicht, da er zu dieser Zeit in der Schweiz tatsächlich gearbeitet habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls 1991 seien aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen.

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.12.2003 zugestellt.

Das Berufungsschreiben des Bevollmächtigten datiert vom 02.02. 2004 und ist beim Bayerischen Landessozialgericht am 09.03.2004 eingegangen. Ausweislich des Briefumschlages wurde der Brief in Graz, Österreich, abgestempelt; ein Datum ist nicht vermerkt.

Mit Schreiben des Senats vom 26.03.2004 wurde der Bevollmächtigte über den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung am 03.03.2004 und den Eingang der Berufungsschrift am 09.03.2004 informiert und unter Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

Im Schriftsatz vom 18.05.2004 machte der Bevollmächtigte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers geltend und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt seien. Der Kläger sei bereit, zur Untersuchung nach Kroatien, Österreich oder Deutschland zu kommen.

Mit Schreiben vom 02.11.2004 wurde der Klägerbevollmächtigte nochmals aufgefordert, sich zur verspäteten Einlegung der Berufung zu äußern.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.11.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie verspätet beim BayLSG eingegangen ist (§§ 143, 144, 151 SGG).

Gemäß § 151 Abs. 1 i.V.m. §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Berufung wegen des Aufenthalts des Klägers im Ausland innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils (Gerichtsbescheids) einzulegen. Über diese Frist wurde der Kläger im angefochtenen Urteil ausdrücklich und zutreffend belehrt. Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts dem Bevollmächtigten des Klägers am 03.12.2003 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 04.12.2003 und endete mit Ablauf des 03.03. 2004. Die Berufung ist jedoch erst am 09.03.2004 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Sie ist daher nicht fristgerecht eingelegt worden. Es wurden trotz der mehrfachen Hinweise des Senats auch keine Gründe für die verspätete Berufungseinlegung vorgetragen. Der Kläger hat vielmehr auf die Schreiben des Senats nicht geantwortet. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs.1 und 2 SGG) wurde nicht gestellt.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Ohne Verschulden versäumt er eine gesetzliche Frist, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72, 158). Auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden muss das Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen sein (Meyer-Ladewig a.a.O. § 67 Rz. 3). Kein Verschulden ist anzunehmen, wenn das fristwahrende Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend richtig frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben worden ist, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgemäß erreicht hätte. Dazu können im vorliegenden Fall keine Feststellungen getroffen werden. Es kann aus dem vorliegenden Umschlag, der die Berufungsschrift enthielt, nicht erkannt werden, wann das Poststück in Österreich aufgegeben wurde. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dieses Schriftstück zeitnah zum Verfassungsdatum bereits im Februar zur Post gegeben wurde. Bei fehlendem Poststempel kann auch nicht überprüft werden, ob das Schriftstück eine ungewöhnlich lange Postlaufzeit zurückgelegt hat. Da der Bevollmächtigte trotz zweimaliger Aufforderung keinerlei Angaben gemacht, hat sind keine Gründe erkennbar, die Anlass für eine Wiedereinsetzung geben.

Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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