Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 50/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 481/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, die von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) zu übertragen.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 09.01.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 24.580,00 DM.
Im Antrag vom 07.01.2004 und in der Widerspruchsbegründung vom 08.11.2004 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zwar die von ihm selbst gezahlten Beiträge an ihn zurückgezahlt. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch von der Beklagten einbehalten worden. Er habe in der Türkei bei dem dortigen Rentenversicherungsträger eine Rente beantragt und eine Nachzahlung - damals 2,00 US-$ für jeden Tag seiner Tätigkeit in Deutschland - geleistet. Er sei der Auffassung, dass die von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger übertragen werden müssten. Es gehe immerhin um seine Altersrente und die Beklagte behalte die Beiträge der Arbeitgeber zu Unrecht ein.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 06.12.2004 mit Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht. Darüberhinaus erfolge nach einer Beitragserstattung auch keine Übertragung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger.
Die dagegen am 20.01.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß. Denn der Ausschluss weiterer Ansprüche verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und stelle auch keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum dar. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche, etwa auf Erstattung der bisher beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestünden nicht. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Arbeitgeberbeiträge auf den türkischen Sozialversicherungsträger zu übertragen. Eine solche Übertragung sei weder in der bis einschl. 31.12.1991 anzuwendenden Reichsversicherungsordnung (RVO) noch in dem ab 01.01.1992 anzuwendenden SGB VI vorgesehen.
Gegen den am 03.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.07.2005 beim SG eingelegte Berufung des Klägers, die er auch auf Anforderung des Senats nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 03.05.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 entrichteten Beiträge an den türkischen Versicherungsträger (SSK) zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der Einzelheiten auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.05.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 hat.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitnehmeranteil ist nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen, ebenso eine Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger. Der Senat weist daher die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, die von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung an den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) zu übertragen.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend ist er in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 09.01.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.1984 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 24.580,00 DM.
Im Antrag vom 07.01.2004 und in der Widerspruchsbegründung vom 08.11.2004 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe zwar die von ihm selbst gezahlten Beiträge an ihn zurückgezahlt. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch von der Beklagten einbehalten worden. Er habe in der Türkei bei dem dortigen Rentenversicherungsträger eine Rente beantragt und eine Nachzahlung - damals 2,00 US-$ für jeden Tag seiner Tätigkeit in Deutschland - geleistet. Er sei der Auffassung, dass die von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträge an den türkischen Rentenversicherungsträger übertragen werden müssten. Es gehe immerhin um seine Altersrente und die Beklagte behalte die Beiträge der Arbeitgeber zu Unrecht ein.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.07.2004 und Widerspruchsbescheid vom 06.12.2004 mit Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit der Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien nicht entrichtet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage nicht. Darüberhinaus erfolge nach einer Beitragserstattung auch keine Übertragung der von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen an den türkischen Versicherungsträger.
Die dagegen am 20.01.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2005 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge sei nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß. Denn der Ausschluss weiterer Ansprüche verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und stelle auch keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum dar. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche, etwa auf Erstattung der bisher beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestünden nicht. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Arbeitgeberbeiträge auf den türkischen Sozialversicherungsträger zu übertragen. Eine solche Übertragung sei weder in der bis einschl. 31.12.1991 anzuwendenden Reichsversicherungsordnung (RVO) noch in dem ab 01.01.1992 anzuwendenden SGB VI vorgesehen.
Gegen den am 03.06.2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05.07.2005 beim SG eingelegte Berufung des Klägers, die er auch auf Anforderung des Senats nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 03.05.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 entrichteten Beiträge an den türkischen Versicherungsträger (SSK) zu überweisen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird wegen der Einzelheiten auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 03.05.2005 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 21.10.1969 bis 28.07.1981 hat.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass im Anschluss an die Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt ist. Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass eine Leistung aus den von den Arbeitgebern des Klägers getragenen Beiträgen nicht möglich ist. Denn ein Zugriff der Versicherten auf den sogenannten Arbeitnehmeranteil ist nach den deutschen Vorschriften ausgeschlossen, ebenso eine Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger. Der Senat weist daher die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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