Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 61/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 15/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7b AS 48/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2005.
Der 1949 geborene Kläger erhielt bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er bewohnt in der S.str. in N. eine Wohnung mit 75 qm Wohnfläche und bezahlt hierfür Kaltmiete in Höhe von 345,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 124,00 EUR jeweils monatlich. Er ist Eigentümer umfangreicher Gewerbeimmobilien in H. , die ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichtes H. vom 23.05.2002 allesamt unter Zwangsverwaltung stehen. Der Kläger ist bei der A. Krankenversicherungs Aktiengesellschaft privat krankenversichert. Sein monatlicher Versicherungsbeitrag beträgt 629,22 EUR.
Der Kläger beantragte am 13.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2005.
Daraufhin unterrichtete die Beklagte den Kläger dahingehend, dass sich unter Berücksichtigung der zu zahlenden Miete, die die Mietobergrenze von 288,00 EUR übersteige, und der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein tatsächlicher monatlicher Zahlungsbetrag in Höhe von 1.500,30 EUR errechnet. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünden aber lediglich in Höhe des Bedarfes von 797,87 EUR. Sie forderte den Kläger deshalb auf, dass zur Deckung des Fehlbetrages von monatlich 702,43 EUR vorhandene Einkommen nachzuweisen. In Beantwortung dieser Anfrage übersandte der Kläger der Beklagten gleichlautende Erklärungen seiner Bekannten B. und W., jeweils unterzeichnet am 25.01.2005, in denen sie bestätigen, dass sie den Kläger finanziell unterstützen. Die Höhe der Unterstützung richte sich danach, wie hoch der Bedarf des Klägers im Verhältnis zu den ausbezahlten Leistungen nach dem SGB II sei, dh zur Abdeckung der nicht gedeckten Kosten (Krankenkasse und Miete) und für Lebensmittel. Weiter heißt es darin, dass die bezahlten Beträge als Darlehen ausgezahlt würden, wobei die Erklärenden das Darlehen im Moment unbefristet gewährten.
Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass B. dem Kläger monatlich mit "ein paar Hundert Euro" unterstütze. Rückzahlungsmodalitäten gäbe es keine. Das Darlehen stünde zur Verfügung, bis der Kläger wieder über Einnahmen verfüge.
Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Hilfeleistung ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da die Darlehen seiner Bekannten als Einkommen anzurechnen seien. Nach deren Anrechnung verbliebe ein Bedarf von etwa 45,44 EUR monatlich, wobei allerdings vorausgesetzt werde, dass auch dieser Betrag von den Bekannten übernommen werde.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, die Darlehen seien nicht als Einkommen anzusehen, da er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die monatlichen Zahlungen, die er von seinen Bekannten erhalte, seien betragsmäßig nicht festgelegt, da bei Abgabe der Erklärung die Höhe der SGB II-Leistungen noch nicht bekannt gewesen sei. Die Erklärungen seien jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bedarf in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich abgedeckt werde. In der Vergangenheit habe er versucht, seinen Bedarf an seine finanziellen Verhältnisse anzupassen, indem er im August 2003 in eine kleinere Wohnung umgezogen sei. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien von der Sozialhilfe übernommen worden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe nicht plausibel nachweisen können, auf welche Weise er die von den Grundsicherungsleistungen nicht gedeckten Aufwendungen bestreiten könne. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedüftigkeit. Den Erklärungen seiner Bekannten sei zu entnehmen, dass der Kläger laufend Beiträge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in unbekannter Höhe erhalte, die als Zahlungen und damit als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Die Zahlungen seiner Bekannten beseitigten seine Hilfebedürftigkeit nicht. Nach Nennung der SGB II-Leistungen könne er jederzeit geänderte Erklärungen seiner Bekannten beibringen, die die von diesen zu zahlenden Beträgen konkret bezifferten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2005 übergab der Kläger neben Kontoauszügen auch Aufstellungen über seine monatlichen Ausgaben (einschließlich Lebensunterhalt, Miete, Krankenversicherung) und über die Beträge, die er aus "Freundschaftsdienst" monatlich erhalten habe. Danach habe er im Monat Januar 2005 Ausgaben in Höhe von 773,99 EUR gehabt und aus Freundschaftsdienst 770,00 EUR erhalten, anschließend im Februar 2005: 1.512,69 EUR Ausgaben / 1.530,00 EUR Freundschaftsdienst, im März 2005: 1.695,87 EUR Ausgaben / 1.875,00 EUR Freundschaftsdienst, im April 2005: 1.013,77 EUR Ausgaben / 1.000,00 EUR Freunschaftsdienst, im Mai 2005: 2.140,21 EUR Ausgaben / 2.070,00 EUR Freundschaftsdienst und im Juni 2005: 850,16 EUR Ausgaben / 835,00 EUR Freundschaftsdienst.
Das SG wies mit Urteil vom 07.06.2005 die Klage ab. Der Kläger verfüge über ein Einkommen in unbekannter Höhe. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Darlehen weder betragsmäßig beziffert noch in der Laufzeit begrenzt noch mit der Vereinbarung irgendeiner Verzinsung abgeschlossen werde. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den Leistungen um verlorene Zuschüsse zum Lebensunterhalt handle.
Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das SG bereits mit Beschluss vom 22.04.2005 ab. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 24.11.2005 zurück.
Gegen das Urteil vom 07.06.2005 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe seine Hilfebedürftigkeit durch vollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen dargelegt und erklärt, dass er wegen der Aufrechterhaltung seiner privaten Krankenversicherung Unterstützung von Bekannten in Form von Darlehen erhalte. Ein Umzug aus der Wohnung sei ihm nicht zuzumuten. Die Notwendigkeit des Verbleibs in der privaten Krankenversicherung sei anzuerkennen, weil der Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls unzumutbar sei. Die Gewerbeimmobilien seien aufgrund der Zwangsverwaltung wirtschaftlich nicht verwertbar und mit den Wert übersteigenden Grundsicherheiten belastet.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber unbegründet, weil das SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu Recht abgewiesen hat. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.
Der Kläger ist nicht in diesem Sinne hilfsbedürftig, weil er im Wege des "Freundschaftsdienstes" laufende Leistungen von seinen Bekannten B. und W. erhält, mit denen er ohne weiteres im hier streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Bei diesen tatsächlich erbrachten Leistungen handelt es sich um Einkommen, das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigten ist. Wie das SG und der Senat im Beschluss vom 24.11.2005 bereits entschieden hat, handelt es sich bei diesem Einkommen insbesondere nicht um Darlehensleistungen, weil es insoweit bereits an einer Vereinbarung von Rückzahlungsverpflichtungen fehlt. Dabei sind nicht nur die Angaben des Herrn B. vom 01.02.2005 ausschlaggebend, wonach er den Kläger mit monatlich "ein paar Hundert Euro" unterstütze und es hierfür keine Rückzahlungsmodalitäten gebe. Entscheidungserheblich ist für den Senat zudem die ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Bekannten B. und W. vom 01.07.2005, wonach er von diesen so lange einen Anteil zu seinen Lebensunterhaltungskosten erhalte, so lange er "keine Unterstützung aus dem Alg II" beziehe. In dieser ergänzenden Vereinbarung ist zudem ausgeführt, die Höhe des Betrages werde pro Person auf monatlich 750,00 EUR "geplant". Der Kläger erklärte, dass er bis spätestens 31.12.2006 sein Hermes-Objekt in H. baurechtlich soweit vorangetrieben habe, dass die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung gegeben seien. Mit dieser Voraussetzung könne das geplante Einkaufszentrum gebaut werden bzw sei die Immobilie veräußerbar und somit fließe dem Kläger ausreichend Liquidität zu, damit er die bis dahin ausgereichten Darlehen zurückbezahlen könne. Darüber hinausgehende Darlehensabreden oder Sicherheiten sind auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht getroffen worden. Die als "Freundschaftsdienst" bezeichneten Zahlungen sollen dem Kläger die Deckung seines Lebensunterhaltes ermöglichen. Sie werden so lange gezahlt, so lange er keine steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen erhält. Führt das sog. Hermes-Objekt nicht zum erhofften Erfolg, besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung. Mangels wirksam vereinbarter Rückzahlungsverpflichtung liegt ein Zuschuss und kein Darlehen vor. Die Bereitschaft des Klägers, bei wirtschaftlichem Erfolg seines Projektes, Rückzahlungen in Aussicht zu stellen, ändert hieran nichts. Die Leistungen aus den "Freundschaftsdiensten" sind damit vorrangig vor Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Deckung des Lebensunterhaltes einzusetzen (§ 2 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 3 SGB II).
Aber auch im Falle der darlehensweisen Leistung dieser "Freundschaftsdienste" könnte der Kläger keinen Bedarf geltend machen, der durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeit darüber hinaus zu decken wäre. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger Eigentümer mehrerer Immobilien ist, mögen diese auch verschuldet sein. Bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse des Klägers käme vor diesen Hintergrund ohnehin nur die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach § 9 Abs 4 SGB II in Betracht. Da der Kläger im Rahmen dieser "Freundschaftsdienste" - folgt man seinen eigenen Darlegungen - ein eben solches Darlehen von Dritter Seite erhält, besteht zumindest so lange kein ungedeckter Bedarf, der vom Beklagten zu decken wäre, so lange die "Freundschaftsdienste" aufrecht erhalten bleiben.
Nachdem auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der im Rahmen der "Freundschaftsdienste" geleisteten Zahlungen keine weiteren Tatsachen vorgetragen oder unter Beweis gestellt worden sind, hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 01.01.2005.
Der 1949 geborene Kläger erhielt bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er bewohnt in der S.str. in N. eine Wohnung mit 75 qm Wohnfläche und bezahlt hierfür Kaltmiete in Höhe von 345,00 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 124,00 EUR jeweils monatlich. Er ist Eigentümer umfangreicher Gewerbeimmobilien in H. , die ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichtes H. vom 23.05.2002 allesamt unter Zwangsverwaltung stehen. Der Kläger ist bei der A. Krankenversicherungs Aktiengesellschaft privat krankenversichert. Sein monatlicher Versicherungsbeitrag beträgt 629,22 EUR.
Der Kläger beantragte am 13.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab dem 01.01.2005.
Daraufhin unterrichtete die Beklagte den Kläger dahingehend, dass sich unter Berücksichtigung der zu zahlenden Miete, die die Mietobergrenze von 288,00 EUR übersteige, und der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ein tatsächlicher monatlicher Zahlungsbetrag in Höhe von 1.500,30 EUR errechnet. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünden aber lediglich in Höhe des Bedarfes von 797,87 EUR. Sie forderte den Kläger deshalb auf, dass zur Deckung des Fehlbetrages von monatlich 702,43 EUR vorhandene Einkommen nachzuweisen. In Beantwortung dieser Anfrage übersandte der Kläger der Beklagten gleichlautende Erklärungen seiner Bekannten B. und W., jeweils unterzeichnet am 25.01.2005, in denen sie bestätigen, dass sie den Kläger finanziell unterstützen. Die Höhe der Unterstützung richte sich danach, wie hoch der Bedarf des Klägers im Verhältnis zu den ausbezahlten Leistungen nach dem SGB II sei, dh zur Abdeckung der nicht gedeckten Kosten (Krankenkasse und Miete) und für Lebensmittel. Weiter heißt es darin, dass die bezahlten Beträge als Darlehen ausgezahlt würden, wobei die Erklärenden das Darlehen im Moment unbefristet gewährten.
Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass B. dem Kläger monatlich mit "ein paar Hundert Euro" unterstütze. Rückzahlungsmodalitäten gäbe es keine. Das Darlehen stünde zur Verfügung, bis der Kläger wieder über Einnahmen verfüge.
Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Hilfeleistung ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig, da die Darlehen seiner Bekannten als Einkommen anzurechnen seien. Nach deren Anrechnung verbliebe ein Bedarf von etwa 45,44 EUR monatlich, wobei allerdings vorausgesetzt werde, dass auch dieser Betrag von den Bekannten übernommen werde.
Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, die Darlehen seien nicht als Einkommen anzusehen, da er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die monatlichen Zahlungen, die er von seinen Bekannten erhalte, seien betragsmäßig nicht festgelegt, da bei Abgabe der Erklärung die Höhe der SGB II-Leistungen noch nicht bekannt gewesen sei. Die Erklärungen seien jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Bedarf in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich abgedeckt werde. In der Vergangenheit habe er versucht, seinen Bedarf an seine finanziellen Verhältnisse anzupassen, indem er im August 2003 in eine kleinere Wohnung umgezogen sei. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien von der Sozialhilfe übernommen worden.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe nicht plausibel nachweisen können, auf welche Weise er die von den Grundsicherungsleistungen nicht gedeckten Aufwendungen bestreiten könne. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedüftigkeit. Den Erklärungen seiner Bekannten sei zu entnehmen, dass der Kläger laufend Beiträge zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in unbekannter Höhe erhalte, die als Zahlungen und damit als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG). Die Zahlungen seiner Bekannten beseitigten seine Hilfebedürftigkeit nicht. Nach Nennung der SGB II-Leistungen könne er jederzeit geänderte Erklärungen seiner Bekannten beibringen, die die von diesen zu zahlenden Beträgen konkret bezifferten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.06.2005 übergab der Kläger neben Kontoauszügen auch Aufstellungen über seine monatlichen Ausgaben (einschließlich Lebensunterhalt, Miete, Krankenversicherung) und über die Beträge, die er aus "Freundschaftsdienst" monatlich erhalten habe. Danach habe er im Monat Januar 2005 Ausgaben in Höhe von 773,99 EUR gehabt und aus Freundschaftsdienst 770,00 EUR erhalten, anschließend im Februar 2005: 1.512,69 EUR Ausgaben / 1.530,00 EUR Freundschaftsdienst, im März 2005: 1.695,87 EUR Ausgaben / 1.875,00 EUR Freundschaftsdienst, im April 2005: 1.013,77 EUR Ausgaben / 1.000,00 EUR Freunschaftsdienst, im Mai 2005: 2.140,21 EUR Ausgaben / 2.070,00 EUR Freundschaftsdienst und im Juni 2005: 850,16 EUR Ausgaben / 835,00 EUR Freundschaftsdienst.
Das SG wies mit Urteil vom 07.06.2005 die Klage ab. Der Kläger verfüge über ein Einkommen in unbekannter Höhe. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein Darlehen weder betragsmäßig beziffert noch in der Laufzeit begrenzt noch mit der Vereinbarung irgendeiner Verzinsung abgeschlossen werde. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass es sich bei den Leistungen um verlorene Zuschüsse zum Lebensunterhalt handle.
Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das SG bereits mit Beschluss vom 22.04.2005 ab. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 24.11.2005 zurück.
Gegen das Urteil vom 07.06.2005 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Er habe seine Hilfebedürftigkeit durch vollständige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen dargelegt und erklärt, dass er wegen der Aufrechterhaltung seiner privaten Krankenversicherung Unterstützung von Bekannten in Form von Darlehen erhalte. Ein Umzug aus der Wohnung sei ihm nicht zuzumuten. Die Notwendigkeit des Verbleibs in der privaten Krankenversicherung sei anzuerkennen, weil der Übertritt in die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls unzumutbar sei. Die Gewerbeimmobilien seien aufgrund der Zwangsverwaltung wirtschaftlich nicht verwertbar und mit den Wert übersteigenden Grundsicherheiten belastet.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.06.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber unbegründet, weil das SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu Recht abgewiesen hat. Diese Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Nach § 19 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes das Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist gemäß § 9 Abs 1 SGB II nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält.
Der Kläger ist nicht in diesem Sinne hilfsbedürftig, weil er im Wege des "Freundschaftsdienstes" laufende Leistungen von seinen Bekannten B. und W. erhält, mit denen er ohne weiteres im hier streitgegenständlichen Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Bei diesen tatsächlich erbrachten Leistungen handelt es sich um Einkommen, das nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigten ist. Wie das SG und der Senat im Beschluss vom 24.11.2005 bereits entschieden hat, handelt es sich bei diesem Einkommen insbesondere nicht um Darlehensleistungen, weil es insoweit bereits an einer Vereinbarung von Rückzahlungsverpflichtungen fehlt. Dabei sind nicht nur die Angaben des Herrn B. vom 01.02.2005 ausschlaggebend, wonach er den Kläger mit monatlich "ein paar Hundert Euro" unterstütze und es hierfür keine Rückzahlungsmodalitäten gebe. Entscheidungserheblich ist für den Senat zudem die ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dessen Bekannten B. und W. vom 01.07.2005, wonach er von diesen so lange einen Anteil zu seinen Lebensunterhaltungskosten erhalte, so lange er "keine Unterstützung aus dem Alg II" beziehe. In dieser ergänzenden Vereinbarung ist zudem ausgeführt, die Höhe des Betrages werde pro Person auf monatlich 750,00 EUR "geplant". Der Kläger erklärte, dass er bis spätestens 31.12.2006 sein Hermes-Objekt in H. baurechtlich soweit vorangetrieben habe, dass die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung gegeben seien. Mit dieser Voraussetzung könne das geplante Einkaufszentrum gebaut werden bzw sei die Immobilie veräußerbar und somit fließe dem Kläger ausreichend Liquidität zu, damit er die bis dahin ausgereichten Darlehen zurückbezahlen könne. Darüber hinausgehende Darlehensabreden oder Sicherheiten sind auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht getroffen worden. Die als "Freundschaftsdienst" bezeichneten Zahlungen sollen dem Kläger die Deckung seines Lebensunterhaltes ermöglichen. Sie werden so lange gezahlt, so lange er keine steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen erhält. Führt das sog. Hermes-Objekt nicht zum erhofften Erfolg, besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung. Mangels wirksam vereinbarter Rückzahlungsverpflichtung liegt ein Zuschuss und kein Darlehen vor. Die Bereitschaft des Klägers, bei wirtschaftlichem Erfolg seines Projektes, Rückzahlungen in Aussicht zu stellen, ändert hieran nichts. Die Leistungen aus den "Freundschaftsdiensten" sind damit vorrangig vor Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Deckung des Lebensunterhaltes einzusetzen (§ 2 Abs 2 Satz 1, § 3 Abs 3 SGB II).
Aber auch im Falle der darlehensweisen Leistung dieser "Freundschaftsdienste" könnte der Kläger keinen Bedarf geltend machen, der durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeit darüber hinaus zu decken wäre. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger Eigentümer mehrerer Immobilien ist, mögen diese auch verschuldet sein. Bis zur endgültigen Klärung der Vermögensverhältnisse des Klägers käme vor diesen Hintergrund ohnehin nur die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach § 9 Abs 4 SGB II in Betracht. Da der Kläger im Rahmen dieser "Freundschaftsdienste" - folgt man seinen eigenen Darlegungen - ein eben solches Darlehen von Dritter Seite erhält, besteht zumindest so lange kein ungedeckter Bedarf, der vom Beklagten zu decken wäre, so lange die "Freundschaftsdienste" aufrecht erhalten bleiben.
Nachdem auch im Berufungsverfahren hinsichtlich der im Rahmen der "Freundschaftsdienste" geleisteten Zahlungen keine weiteren Tatsachen vorgetragen oder unter Beweis gestellt worden sind, hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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