L 19 R 357/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 346/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 357/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 405/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente.

Der 1938 geborene Kläger beantragte am 30.09.2003 die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 29.10.2003 und bewilligte Altersrente ab 01.12.2003 in Höhe von 421,76 EUR monatlich. Der Versicherungsverlauf zum Bescheid enthält Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge für den Zeitraum von November 1953 bis November 2003 mit Lücken in der Zeit von November 1962 bis Dezember 1971 und von Oktober 1978 bis August 1985. Gegen den Rentenbescheid erhob der Kläger am 12.12.2003 Widerspruch. Durch seinen Bevollmächtigten ließ er vorbringen, ihm müssten auch während "seiner Fehlzeit in den Jahren 1962 bis 1985" Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, weil er in dieser Zeit selbstständig gewesen sei und für seine Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Im Übrigen habe er einen Kollegen, der bei einem vergleichbaren Versicherungsverlauf die doppelte Rente erhalte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.04.2004 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 29.10.2003 sei am 05.11.2003 zur Post gegeben worden und gelte damit gemäß § 37 Abs 2 SGB X am 08.11.2003 als zugestellt. Der Kläger habe aber erst am 12.12.2003 Widerspruch erhoben und damit die Frist des § 84 Abs 1 SGG versäumt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre der Widerspruch unbegründet. Persönliche Entgeltpunkte für die Ermittlung der Monatsrente werden ausschließlich für rentenrechtliche Zeiten bzw. Tatbestände, insbesondere für Beitragszeiten errechnet. Die Rentenberechnung sei insgesamt rechtsfehlerfrei durchgeführt worden und nicht zu beanstanden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 04.06.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er hat seine Auffassung wiederholt, dass ihm auch für die Zeit der selbstständigen Tätigkeit Entgeltpunkte gutgeschrieben werden müssten. Den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 habe er erst am 12.11.2003 erhalten; der Widerspruch sei demnach rechtzeitig erhoben worden. In der mündlichen Verhandlung am 23.02.2005 hat das SG die Ehefrau des Klägers als Zeugin dazu vernommen, wann der Rentenbescheid zugegangen sei. Mit Urteil vom 23.02.2005 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 29.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2004 abgewiesen. Das SG hat es dahinstehen lassen, ob der Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau ausreiche, um berechtigte Zweifel daran zu begründen, dass der Bescheid vom 29.10.2003 der gesetzlichen Fiktion entsprechend dem Kläger zugegangen sei. Auch im Falle eines fristgerecht eingelegten Widerspruchs sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keine schlüssige Klagebegründung vorgelegt. Dafür, dass er Entgeltpunkte für Zeiten erhalten solle, in denen er keine eigenen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung geleistet habe, gebe es keine rechtliche Grundlage. Weitere Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rentenberechnung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 04.05.2005 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin eine höhere Altersrente. Er habe in der Zeit als Selbstständiger für seine Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und auch Lehrlinge ausgebildet; er habe damit Leistungen für die Allgemeinheit bewirkt, was sich in der Rentenhöhe niederschlagen müsse. In einem persönlichen Schreiben vom 13.07.2005 moniert der Kläger, dass ihm vor sechs Jahren eine höhere Rente ausgerechnet worden sei als er jetzt bekomme. Es gebe Rentner, die nie gearbeitet hätten und nun eine höhere Rente bekämen als er; gleiches gelte für die DDR-Rentner.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.02.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2004 zu verurteilen, eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat in der Sache zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine höhere Regelaltersrente zusteht als sie im Bescheid vom 29.10.2003 ausgewiesen ist. Die Berechnung im Bewilligungsbescheid ist im Einzelnen nicht zu beanstanden; Berechnungsfehler hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Der individuelle Berechnungfaktor der Rentenformel sind die Entgeltpunkte, die aus allen vorhandenen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten errechnet werden. Für Beitragszeiten ergeben sich diese aus der Relation des individuellen Bruttoarbeitsentgeltes zum durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten des jeweiligen Jahres. Entsprechend diesen Vorgaben ist auch die Rente des Klägers berechnet worden. Keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten haben die in der Funktion als Arbeitgeber für die Beschäftigten geleisteten Beitragsanteile. Der Kläger hat auch in der Berufung keine weitere Begründung für seinen Anspruch vorgebracht. Die vom Kläger geäußerte allgemeine Unzufriedenheit mit dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere sein Vergleich mit den Rentnergruppen, die keine Beiträge zum deutschen Rentensystem geleistet haben, kann nicht dazu führen, dass ihm abweichend von der gesetzlichen Rentenberechnung eine Erhöhung seiner Rente gewährt wird.

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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