L 11 AS 140/06 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 140/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 20.03.2006 wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ist, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers (ASt) zur Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Der ASt begehrt im Rahmen des beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) rechtshängigen Hauptsacheverfahrens u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (L 11 AS 19/06). Zudem hat er einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) dahingehend beantragt, die Ag zu verpflichten, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit ab 27.07.2005 (S 8 AS 290/05 ER, L 11 B 260/06 AS ER) bzw. ab 28.10.2005 sowie rückständige Beiträge für das Jahr 2005 (Antrag vom 17.11.2005; S 8 AS 538/05 ER, L 11 B 217/06 AS ER) zu zahlen. Das SG hat diese Anträge abgelehnt. Das BayLSG hat die entsprechenden Beschlüsse mangels sachlicher Zuständigkeit des SG aufgehoben und wird über diese zutreffend beim BayLSG anhängigen Anträge noch entscheiden.

Am 20.03.2006 hat der ASt einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das SG gestellt und sinngemäß erneut die Verurteilung der Ag zur Tragung seiner Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an die KSK begehrt. Sein Einkommen liege über 3.900,00 EUR jährlich, er müsse daher bei der KSK pflichtversichert werden. Er habe einen neuen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 11.04.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund fehle, denn eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Der ASt trage selbst vor, erfolgreicher Journalist zu sein, und lebe in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau G., deren wirtschaftliche Verhältnisse jedoch nicht bekannt seien. Von einer wirtschaftlichen Bedrängnis sei daher nicht auszugehen. Wegen der Einkünfte des Antragstellers und des Vorliegens einer eheähnlicher Gemeinschaft sei auch ein Anorndungsanspruch nicht gegeben.

Hiergegen hat der ASt Beschwerde zum BayLSG eingelegt.

Das BayLSG hat den Beschluss des SG vom 11.04.2006 - S 5 AS 242/06 ER - mangels sachlicher Zuständigkeit aufgehoben (L 11 B 333/06 AS ER).

Der ASt beantragt sinngemäß, die Ag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verurteilen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen.

Laut Auskunft der Ag hat der ASt keinen neuen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akte der Ag und die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist abzulehnen. Er ist unzulässig.

Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Zahlung der Ag von Beiträgen für den ASt zur gesetzlichen Krankenversicherung. Einen neuen Antrag an die Ag hat der ASt diesbezüglich nach Auskunft der Ag nicht gestellt.

Die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen ist jedoch bereits Gegenstand des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 17.11.2005 und des diesbezüglich rechtshängigen Verfahrens vor dem BayLSG. Im Rahmen diese Verfahrens ist u.a. bereits darüber zu befinden, ob die Ag Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des ASt ab 28.10.2005 vorläufig zu tragen hat, wobei auch die vom ASt angegebene Erzielung von Einkünften in Höhe von mehr als 3.900,00 EUR jährlich in 2006 aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Offen gelassen werden kann dabei, ob diese Angabe im Rahmen der dortigen Entscheidung Bedeutung erlangt.

Für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 36 iVm RdNr 26 ff). Zunächst fehlt es vorliegend bereits an einem Neuantrag an die Ag (vgl. Keller aaO RdNr 26 b). Zudem ist aber der vorliegende Streitgegenstand Gegenstand des wegen des Antrages vom 17.11.2005 bereits laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, so dass eine anderweitige Rechtshängigkeit bereits vorliegt (§ 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Damit fehlt es wegen bereits vorliegender Rechtshängigkeit an den auch für diesen Antrag vom 20.03.2006 erforderlichen allgemeinen Prozessvoraussetzungen.

Nach alledem ist der Antrag bereits hierwegen als unzulässig abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf die entsprechende Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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