Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 291/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 2/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger, der vom 23.12.2002 bis 25.05.2003 Arbeitslosengeld bezogen hat, erhielt anschließend von der Beklagten wegen ab 14.04.2003 bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Weil der MDK die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Episode und Dupuytrenscher Kontraktur nicht nachvollziehen konnte, stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld mit Bescheid vom 03.07.2003 zum 05.07.2003 ein und wies den Widerspruch des behandelnden Nervenarztes am 09.10.2003 zurück. Nach Einholung eines Befundberichts von Dr.L. , bei dem der Kläger zuletzt am 11.07.2003 behandelt worden ist, hat das am 28.08.2003 angerufene Sozialgericht eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.05.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen der ab 14.04.2003 bestehenden Gesundheitsstörungen verneint, eine mögliche Limitierung der Einsatzfähigkeit der rechten Hand aber einer orthopädischen Begutachtung vorbehalten. Dadurch sei aber seines Erachtens auch gegenwärtig keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Dagegen ist vom Kläger vorgetragen worden, die Schwere der psychischen Krankheit sei durch die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten während der Exploration durch den Sachverständigen Dr.B. und der Ausführung mit Fußfesseln nicht erkannt worden. Er sei seit 1991 suchtkrank und bis dato arbeitsunfähig. Am 15.07.2005 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist mit Beschluss vom 03.11.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das Gutachten Dr.B. bereits vorgelegen. Dieses sei nach der Einwilligung des Klägers erstellt worden. Eine durchgehende schwere Suchterkrankung mit Depression ab 1991 sei mit der in diesem Zeitraum verrichteten Erwerbstätigkeit ebensowenig vereinbar wie mit der von Dr.L. gestellten Diagnose, der die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die Einschränkung der rechten Hand gestützt habe. Es sei nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer abzustellen. Gegen diesen am 14.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Klägerbevollmächtigte am 13.12.2005 wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr.B. Beschwerde eingelegt. Am 31.01.2006 hat der Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Eine weitere Begründung des in Haft befindlichen Klägers ist nicht eingegangen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass Prozesskostenhilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Ein günstiges Beweisergebnis für die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit erscheint dem Senat jedoch unwahrscheinlich. Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 14.04.2003 ist die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nachdem er vor dessen Beginn bereits monatelang arbeitslos gewesen war und "Berufsschutz" verloren hatte (BSG, Urteil vom 07.12.2004 in NZS 2005, S.650 ff.). Die festgestellten Gesundheitsstörungen waren nicht geeignet, ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschließen. Die vom behandelnden Arzt im Widerspruchsverfahren in den Vordergrund gerückte Erkrankung der rechten Hand bedeutet zwar im Fall (bislang unbewiesener) funktioneller Einschränkungen eine Reduzierung des beruflichen Einsatzbereichs, hingegen keinen Ausschluss von Tätigkeiten wie Kontrollieren und Beaufsichtigen, die keinen Einsatz beider Hände erfordern. Soweit der Kläger die Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer schweren Suchterkrankung und Depression begründet, bestehen hieran angesichts des zeitnahen Attestes des behandelnden Arztes massive Zweifel, die durch den Befund des vom Gericht gehörten Sachverständigen und die fehlende ärztliche Behandlung seit Juli 2003 gestützt werden. Danach lag eine depressive Episode vor, die zuletzt am 11.07.2003 eine psychiatrische Behandlung erfahren hat. Das Ausmaß der damit verbundenen Antriebs- und Schlafstörungen kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls hat der behandelnden Nervenarzt damals diesen Störungen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiskraft des von Dr.B. erstellten Gutachtens nicht allein maßgeblich.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger, der vom 23.12.2002 bis 25.05.2003 Arbeitslosengeld bezogen hat, erhielt anschließend von der Beklagten wegen ab 14.04.2003 bestehender Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Weil der MDK die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Episode und Dupuytrenscher Kontraktur nicht nachvollziehen konnte, stellte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld mit Bescheid vom 03.07.2003 zum 05.07.2003 ein und wies den Widerspruch des behandelnden Nervenarztes am 09.10.2003 zurück. Nach Einholung eines Befundberichts von Dr.L. , bei dem der Kläger zuletzt am 11.07.2003 behandelt worden ist, hat das am 28.08.2003 angerufene Sozialgericht eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.05.2005 Arbeitsunfähigkeit wegen der ab 14.04.2003 bestehenden Gesundheitsstörungen verneint, eine mögliche Limitierung der Einsatzfähigkeit der rechten Hand aber einer orthopädischen Begutachtung vorbehalten. Dadurch sei aber seines Erachtens auch gegenwärtig keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Dagegen ist vom Kläger vorgetragen worden, die Schwere der psychischen Krankheit sei durch die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten während der Exploration durch den Sachverständigen Dr.B. und der Ausführung mit Fußfesseln nicht erkannt worden. Er sei seit 1991 suchtkrank und bis dato arbeitsunfähig. Am 15.07.2005 hat der Klägerbevollmächtigte Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist mit Beschluss vom 03.11.2005 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe das Gutachten Dr.B. bereits vorgelegen. Dieses sei nach der Einwilligung des Klägers erstellt worden. Eine durchgehende schwere Suchterkrankung mit Depression ab 1991 sei mit der in diesem Zeitraum verrichteten Erwerbstätigkeit ebensowenig vereinbar wie mit der von Dr.L. gestellten Diagnose, der die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf die Einschränkung der rechten Hand gestützt habe. Es sei nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Staplerfahrer abzustellen. Gegen diesen am 14.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Klägerbevollmächtigte am 13.12.2005 wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr.B. Beschwerde eingelegt. Am 31.01.2006 hat der Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Eine weitere Begründung des in Haft befindlichen Klägers ist nicht eingegangen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.11.2005 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass Prozesskostenhilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Angaben und der von ihm vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält. Ein günstiges Beweisergebnis für die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit erscheint dem Senat jedoch unwahrscheinlich. Beurteilungsmaßstab für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 14.04.2003 ist die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nachdem er vor dessen Beginn bereits monatelang arbeitslos gewesen war und "Berufsschutz" verloren hatte (BSG, Urteil vom 07.12.2004 in NZS 2005, S.650 ff.). Die festgestellten Gesundheitsstörungen waren nicht geeignet, ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschließen. Die vom behandelnden Arzt im Widerspruchsverfahren in den Vordergrund gerückte Erkrankung der rechten Hand bedeutet zwar im Fall (bislang unbewiesener) funktioneller Einschränkungen eine Reduzierung des beruflichen Einsatzbereichs, hingegen keinen Ausschluss von Tätigkeiten wie Kontrollieren und Beaufsichtigen, die keinen Einsatz beider Hände erfordern. Soweit der Kläger die Arbeitsunfähigkeit mit dem Vorliegen einer schweren Suchterkrankung und Depression begründet, bestehen hieran angesichts des zeitnahen Attestes des behandelnden Arztes massive Zweifel, die durch den Befund des vom Gericht gehörten Sachverständigen und die fehlende ärztliche Behandlung seit Juli 2003 gestützt werden. Danach lag eine depressive Episode vor, die zuletzt am 11.07.2003 eine psychiatrische Behandlung erfahren hat. Das Ausmaß der damit verbundenen Antriebs- und Schlafstörungen kann nachträglich nicht mehr festgestellt werden. Jedenfalls hat der behandelnden Nervenarzt damals diesen Störungen kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Vor diesem Hintergrund ist die Beweiskraft des von Dr.B. erstellten Gutachtens nicht allein maßgeblich.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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