L 2 B 39/05 P PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 15/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 39/05 P PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.01.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Rahmen ihres Rechtsstreits über Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I hat das Sozialgericht Nürnberg der Klägerin auf ihren Antrag durch Beschluss vom 09.09.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts B. aus T. bewilligt.

Nach Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.05.2005 in Nürnberg beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 19.01.2005 die Beiordnung eines gerichtsansässigen Rechtsanwalts zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung. Rechtsanwalt D. , E. , sei zur Übernahme bereit. Ausdrücklich wurde beantragt, dass die Beiordnung auch die Erstattung von notwendigen Reisekosten, Tages- und Abwesenheitsgeldern umfasse.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D. für die mündliche Verhandlung am 31.01.2005 durch Beschluss vom 25.01.2005 abgelehnt. Eine Unterbevollmächtigung/Terminsbevollmächtigung des Rechtsanwalts D. sei zulässig, um dem beigeordneten Rechtsanwalt die Anfahrt zu ersparen. Einer formellen Beiordnung des Rechtsanwalts D. im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens bedürfe es nicht; ohnehin dürften die abrechenbaren außergerichtlichen Kosten des ortsfernen Prozessbevollmächtigten nicht höher sein als die eines Ortsansässigen. Die Erstattung von notwendigen Reisekosten, Tages- und Abwesenheitskosten sei nicht möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 26.01.2005, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die Auffassung, eine Beiordnung könne nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen, widerspreche § 126 Abs. 2 Halbs. 2 BRAGO; ein auswärtiger Anwalt könne die Erstattung von Reisekosten verlangen. Daher müsse das Prozessgericht als Beiordnungsvoraussetzung feststellen, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen, bevor es einen auswärtigen Anwalt beiordne. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, so dass eine uneingeschränkte Honorierung unter Einschluss von Reisekosten erfolgen müsse.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Ergebnis ist der Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2005 zutreffend, weil die Beiordnung des Rechtsanwalts D. , der nicht in Nürnberg ansässig ist, und für den bereits die Erstattung von Reisekosten geltend gemacht wurde, aus Kostengründen ausscheidet. Allenfalls könnte ein in Nürnberg ansässiger Rechtsanwalt gemäß § 121 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 73a SGG beigeordnet werden. Dies ist jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts D. kommt auch unter dem Gesichtspunkt, höhere Kosten zu vermeiden, als durch die Anreise des beigeordneten Rechtsanwalts B. aus T. entstehen würden, nicht in Betracht. Zwar ist ohne weiteres ersichtlich, dass Reisekosten (im Sinne des - hier noch anzuwendenden - § 126 BRAGO) eines Rechtsanwalts aus E. zum Termin nach Nürnberg wesentlich geringer wären, als die des aus T. anreisenden beigeordneten Rechtsanwalts. Jedoch rechtfertigt dieser Aspekt nicht, § 121 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden. Eine direkte Anwendung scheitert daran, dass § 121 ZPO, wie dessen Abs. 3 zeigt, davon ausgeht, dass ein Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Bezirk des Gerichts beigeordnet wird. Dass dies nicht geschehen ist, ist für die hier zu treffende Beschwerdeentscheidung ohne Bedeutung. Denn der Beschluss des Sozialgerichts vom 09.09.2003, mit dem Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt B. beigeordnet wurde, ist rechtskräftig geworden. Ob bei dieser Entscheidung besondere Umstände berücksichtigt worden sind, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, das auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Kostenminimierungsgebot (vgl. Keller, NZS 2003, 521) zu durchbrechen, ist daher nicht zu überprüfen.

Die vom Bevollmächtigten des Klägers beantragte Feststellung, dass die Reise des noch beizuordnenden Rechtsanwalts D. zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg gemäß § 126 BRAGO erforderlich ist, erwächst, wenn sie negativ ist, wie dem Schreiben des Sozialgerichts vom 15.02.2005 zu entnehmen ist, nicht in Bindung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, Kommentar, 14. Auflage, § 126 Anm. 26, 27). Soweit sich das Sozialgericht im Beschluss vom 25.01.2005 geäußert hat, gehört dies nicht zu den die Entscheidung tragenden Gründen. Denn die Kostenfestsetzung betrifft nicht die Beschwerde eines die Beiordnung ablehnenden Beschlusses. Zum anderen steht ein Antrag gemäß § 126 BRAGO nicht der Partei bzw. den Beteiligten zu, sondern dem Rechtsanwalt (vgl. Gerold/ Schmidt a.a.O., § 126 Anm. 26). Darüber hinaus wäre eine negativ Feststellung, mit der die Notwendigkeit einer Reise verneint würde, nicht anfechtbar, da eine solche Entscheidung nur vorläufigen Charakter hat (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., § 126 Anm. 27).

Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren war infolgedessen lediglich die Ablehnung, Rechtsanwalt D. aus E. beizuordnen. Einen solchen Anspruch hat das Sozialgericht zutreffend verneint. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25.01.2005 war daher zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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