Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 164/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 64/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14.12.2005 wird in Ziff. I. aufgehoben.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) beantragte am 25.04.2005 beim Sozialgericht München (SG) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22.03.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegeners (Ag) vom 17.03.2005 anzuordnen, hilfsweise diesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Sozialhilfe gemäß Bescheid vom 17.03.2005 unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung von höchstens 122,91 EUR (häusliche Ersparnis) zu gewähren.
Nachdem in einem vergleichbaren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das SG im Beschluss vom 18.05.2005 die Rechtsauffassung der Leistungsberechtigten zum Anwendungsbereich des § 82 Abs 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) teilte, erklärte der Ag gegenüber dem SG, er werde seine bisherige Verwaltungspraxis aussetzen und bei Bedarfsgemeinschaften für Grundsicherung nur den Ansatz der sogenannten häuslichen Ersparnis verlangen.
Die Beteiligten erklärten mithin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt. Der Ast beantragte, die außergerichtlichen Kosten dem Ag aufzuerlegen.
Der Ag verwahrte sich gegen eine Kostentragungspflicht.
Mit Beschluss vom 28.07.2005 hob das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) den oben angeführten Beschluss des SG München vom 18.05.2005 in dem gleich gelagerten Verfahren auf und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
In dem hier anhängigen Verfahren verpflichtete das SG den Ag, dem Ast die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hiergegen hat der Ag Beschwerde zum BayLSG erhoben. Das BayLSG habe zwischenzeitlich seine Rechtsauffassung bestätigt. Er sei deshalb nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Ast auch nur anteilig zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ag hat die außergerichtlichen Kosten des Ast nicht zu tragen.
Für seine hier angefochtene Entscheidung zur Kostentragungspflicht gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden und dabei auf den Rechtsgedanken abgestellt, der dem § 91a Zivilprozessordnung und dem § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass nicht nur darauf abgestellt werden kann, wer durch eigenen Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat - hier der Ag -, sondern dass dabei auch die Gründe für ein solches Verhalten zu berücksichtigen sind (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 193 RdNr 13). Dabei ist ausschlaggebend, dass der Ag dem Ast nicht etwa deshalb entgegen gekommen ist, weil er erkannt hat, dass seine eigene Rechtsauffassung unzutreffend ist. Er hat dem Ast die beantragten Leistungen unter Anrechnung (nur) der häuslichen Ersparnisse allein deshalb - vorläufig - bewilligt, weil er den anhängigen Rechtsstreit um die Fragen zu § 82 Abs 4 SGB XII nicht "auf dem Rücken" der hilfebedürftigen Personen führen wollte, die mit den streitgegenständlichen Leistungen gegebenenfalls ihr Existenzminimum sichern müssen. Ein solches verantwortliches Verhalten des Trägers der Sozialhilfeleistungen kann nicht dazu führen, dass er allein deswegen die außergerichtlichen Kosten des in der Sache unterliegenden Ast teilweise zu tragen hat (vgl. dazu BayLSG vom 28.07.2005 - L 11 B 249/05 SO ER).
Die Beschwerde des Ag muss deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des SG führen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) beantragte am 25.04.2005 beim Sozialgericht München (SG) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 22.03.2005 gegen den Bescheid des Antragsgegeners (Ag) vom 17.03.2005 anzuordnen, hilfsweise diesen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Sozialhilfe gemäß Bescheid vom 17.03.2005 unter Berücksichtigung einer Eigenbeteiligung von höchstens 122,91 EUR (häusliche Ersparnis) zu gewähren.
Nachdem in einem vergleichbaren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das SG im Beschluss vom 18.05.2005 die Rechtsauffassung der Leistungsberechtigten zum Anwendungsbereich des § 82 Abs 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) teilte, erklärte der Ag gegenüber dem SG, er werde seine bisherige Verwaltungspraxis aussetzen und bei Bedarfsgemeinschaften für Grundsicherung nur den Ansatz der sogenannten häuslichen Ersparnis verlangen.
Die Beteiligten erklärten mithin das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt. Der Ast beantragte, die außergerichtlichen Kosten dem Ag aufzuerlegen.
Der Ag verwahrte sich gegen eine Kostentragungspflicht.
Mit Beschluss vom 28.07.2005 hob das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) den oben angeführten Beschluss des SG München vom 18.05.2005 in dem gleich gelagerten Verfahren auf und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
In dem hier anhängigen Verfahren verpflichtete das SG den Ag, dem Ast die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Hiergegen hat der Ag Beschwerde zum BayLSG erhoben. Das BayLSG habe zwischenzeitlich seine Rechtsauffassung bestätigt. Er sei deshalb nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten des Ast auch nur anteilig zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ag hat die außergerichtlichen Kosten des Ast nicht zu tragen.
Für seine hier angefochtene Entscheidung zur Kostentragungspflicht gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG hat das SG zutreffend unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entschieden und dabei auf den Rechtsgedanken abgestellt, der dem § 91a Zivilprozessordnung und dem § 161 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt.
Der Senat ist aber der Auffassung, dass nicht nur darauf abgestellt werden kann, wer durch eigenen Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt hat - hier der Ag -, sondern dass dabei auch die Gründe für ein solches Verhalten zu berücksichtigen sind (Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 193 RdNr 13). Dabei ist ausschlaggebend, dass der Ag dem Ast nicht etwa deshalb entgegen gekommen ist, weil er erkannt hat, dass seine eigene Rechtsauffassung unzutreffend ist. Er hat dem Ast die beantragten Leistungen unter Anrechnung (nur) der häuslichen Ersparnisse allein deshalb - vorläufig - bewilligt, weil er den anhängigen Rechtsstreit um die Fragen zu § 82 Abs 4 SGB XII nicht "auf dem Rücken" der hilfebedürftigen Personen führen wollte, die mit den streitgegenständlichen Leistungen gegebenenfalls ihr Existenzminimum sichern müssen. Ein solches verantwortliches Verhalten des Trägers der Sozialhilfeleistungen kann nicht dazu führen, dass er allein deswegen die außergerichtlichen Kosten des in der Sache unterliegenden Ast teilweise zu tragen hat (vgl. dazu BayLSG vom 28.07.2005 - L 11 B 249/05 SO ER).
Die Beschwerde des Ag muss deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des SG führen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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