Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 33/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 96/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 18.01.2006 wird der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. , S. , beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Bestattungskosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2004 ab. Der Hilfeanspruch scheitere am sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz. Bestattungsbeihilfe sei eine Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und gemäß § 11 BSHG zu bewilligen, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar sei. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall. Dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf in Höhe von 2.679,80 EUR stehe Einkommen in Höhe von 473,75 EUR sowie einzusetzendes Vermögen in Höhe von 4.496,- EUR gegenüber.
Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Am 26.01.2005 erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht S. , das das Verfahren mit Beschluss vom 21.02.2005 an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwies.
Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Klageverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , kam das SG insoweit nach, als es der Klägerin hinsichtlich ein Viertel des Klageanspruches in Höhe von 3.006,60 EUR PKH bewilligte und insoweit ihr Rechtsanwalt B. , S. , beiordnete, im Übrigen aber den Antrag auf PKH ablehnte.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Antrag auf Übernahme der Begräbniskosten basiere auf einer telefonischen Zusage der Beklagten. Die verstorbene Mutter der Klägerin habe keinen Nachlass hinterlassen. Das von der Beklagten herangezogene Sparbuch werde sowohl von ihr als auch von ihrem Ehegatten aufgefüllt bzw. geleert. Sie lebe mit ihrem Ehemann in gesetzlichem Güterstand. Die Beklagte benenne ständig verschiedene sozialhilferechtlich anzuerkennende Bestattungskosten. Auf dem Sparbuch seien aktuell lediglich noch 165,- EUR vorhanden, da u.a. in den Jahren 2003, 2004 und 2005 allein für Heizkosten 3.000,- EUR haben abgehoben werden müssen. Sie wolle deshalb PKH in voller Höhe.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Der als Zeuge zum Nachweis der Unterschrift- und Abhebeberechtigung vom Konto der Klägerin genannte Ehemann sei als Beweismittel abzulehnen. Ein entsprechender Beweis könne nur durch schriftliche Bankbestätigung geführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 73a RdNr 7) gegeben ist, weil das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit eines Obsiegens des die PKH beantragenden ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, SGG, 1.Aufl 2003, § 73a RdNr 7).
Für die Klägerin bestand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine solche für die PKH hinreichende Erfolgsaussicht. Bereits die Ausführungen des SG zur Frage, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden könne, lassen die Auffassung der Klägerin als vertretbar im oben angegebenen Sinne erscheinen, wobei der Senat offen lässt, ob die Klägerin tatsächlich die Übernahme der Bestattungskosten in der von ihr geltend gemachten Höhe verlangen kann. Das zu entscheiden, ist nicht Sache des PKH-Verfahrens. Ebenfalls im o.g. Sinne offen erscheint dem Senat die Frage der Unterschrifts- und Abhebeberechtigung vom streitgegenständlichen Konto und deren Folgen für das hier vorliegende Verfahren, weil die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 hier ganz offensichtlich auf eine Bankvollmacht abstellt, die die Klägerin aller Voraussicht nach vorlegen kann. Dies wird deshalb im Klageverfahren vor dem SG zu entscheiden sein, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Besteht demzufolge für die Bewilligung von PKH hinreichende Erfolgsaussicht, so erscheint das Rechtsschutzbegehren der Klägerin auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist bereits wegen der vom SG dargestellten Schwierigkeiten der Streitsache erforderlich iS des § 121 Abs 2 ZPO.
Nachdem die Klägerin auch die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen hat, ist ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , uneingeschränkt zu bewilligen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Den Antrag der Klägerin auf Übernahme von Bestattungskosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2004 ab. Der Hilfeanspruch scheitere am sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz. Bestattungsbeihilfe sei eine Form der Hilfe zum Lebensunterhalt und gemäß § 11 BSHG zu bewilligen, soweit dem Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar sei. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall. Dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf in Höhe von 2.679,80 EUR stehe Einkommen in Höhe von 473,75 EUR sowie einzusetzendes Vermögen in Höhe von 4.496,- EUR gegenüber.
Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Am 26.01.2005 erhob sie Klage beim Verwaltungsgericht S. , das das Verfahren mit Beschluss vom 21.02.2005 an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwies.
Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Klageverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , kam das SG insoweit nach, als es der Klägerin hinsichtlich ein Viertel des Klageanspruches in Höhe von 3.006,60 EUR PKH bewilligte und insoweit ihr Rechtsanwalt B. , S. , beiordnete, im Übrigen aber den Antrag auf PKH ablehnte.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Der Antrag auf Übernahme der Begräbniskosten basiere auf einer telefonischen Zusage der Beklagten. Die verstorbene Mutter der Klägerin habe keinen Nachlass hinterlassen. Das von der Beklagten herangezogene Sparbuch werde sowohl von ihr als auch von ihrem Ehegatten aufgefüllt bzw. geleert. Sie lebe mit ihrem Ehemann in gesetzlichem Güterstand. Die Beklagte benenne ständig verschiedene sozialhilferechtlich anzuerkennende Bestattungskosten. Auf dem Sparbuch seien aktuell lediglich noch 165,- EUR vorhanden, da u.a. in den Jahren 2003, 2004 und 2005 allein für Heizkosten 3.000,- EUR haben abgehoben werden müssen. Sie wolle deshalb PKH in voller Höhe.
Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen. Der als Zeuge zum Nachweis der Unterschrift- und Abhebeberechtigung vom Konto der Klägerin genannte Ehemann sei als Beweismittel abzulehnen. Ein entsprechender Beweis könne nur durch schriftliche Bankbestätigung geführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht regelmäßig dann, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 73a RdNr 7) gegeben ist, weil das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit eines Obsiegens des die PKH beantragenden ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, SGG, 1.Aufl 2003, § 73a RdNr 7).
Für die Klägerin bestand zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine solche für die PKH hinreichende Erfolgsaussicht. Bereits die Ausführungen des SG zur Frage, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden könne, lassen die Auffassung der Klägerin als vertretbar im oben angegebenen Sinne erscheinen, wobei der Senat offen lässt, ob die Klägerin tatsächlich die Übernahme der Bestattungskosten in der von ihr geltend gemachten Höhe verlangen kann. Das zu entscheiden, ist nicht Sache des PKH-Verfahrens. Ebenfalls im o.g. Sinne offen erscheint dem Senat die Frage der Unterschrifts- und Abhebeberechtigung vom streitgegenständlichen Konto und deren Folgen für das hier vorliegende Verfahren, weil die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2006 hier ganz offensichtlich auf eine Bankvollmacht abstellt, die die Klägerin aller Voraussicht nach vorlegen kann. Dies wird deshalb im Klageverfahren vor dem SG zu entscheiden sein, in welcher Höhe Einkommen und Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen ist.
Besteht demzufolge für die Bewilligung von PKH hinreichende Erfolgsaussicht, so erscheint das Rechtsschutzbegehren der Klägerin auch nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.
Auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist bereits wegen der vom SG dargestellten Schwierigkeiten der Streitsache erforderlich iS des § 121 Abs 2 ZPO.
Nachdem die Klägerin auch die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen hat, ist ihr PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , S. , uneingeschränkt zu bewilligen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved