L 16 B 106/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 366/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 106/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1954 geborene Kläger hatte bereits am 25.06.1999 bei der Beklagten Rente beantragt. Bei einer darauf durchgeführten Begutachtung war der Kläger am 20.07.1999 trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch für fähig erachtet worden, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 08.09.1999 hatte die Beklagte den Rentenantrag abgelehnt, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hatte der Kläger am 29.10.1999 wieder zurückgenommen. Am 09.12.2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2003 ab, da zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Unabhängig davon liege aus sozialärztlicher Sicht weder teilweise noch volle Erwerbsminderung vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 als unbegründet zurück.

Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ließ der Kläger im Wesentlichen damit begründen, dass er mindestens seit Anfang der 90er Jahre voll erwerbsgemindert sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, insbesondere die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Mit Beschluss vom 01.12.2005 lehnte das Sozialgericht den zugleich mit Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Es liege ein bestandskräftiger Bescheid vom 08.09.1999 vor, nachdem der Kläger bezogen auf den 25.06.1999 weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.01.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ergänzend ausgeführt, auch eine sachliche Entscheidung darüber, ob beim Kläger bereits Anfang der 90er Jahre der Leistungsfall eingetreten sei, wäre in negativem Sinn zu treffen. Der Kläger sei 1991 bis 1993 und 1997 bis 1998 arbeitslos gemeldet gewesen, was beweise, dass er dem Grunde nach dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden habe. Darüber hinaus belege das Ergebnis der Begutachtung im Juli 1999, dass der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gewesen sei.

Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, durch den Bescheid vom 08.09.1999 sei die Verfolgung der Ansprüche in diesem Verfahren nicht durch die Bindungswirkung dieses Bescheides gehindert.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173, 73a SGG, § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO), jedoch sachlich unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da der Klage die hinreichende Erfolgsaussicht fehlte. Damit ist zumindest eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Bei der Beurteilung der "hinreichenden" Erfolgsaussicht darf und muß sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung begnügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu bejahen, wenn ein Erfolg der Klage nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, Rdnr.7 f. zu § 73a). Auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme zu Lasten der Klagepartei ausgehen wird, ist nach der Rechtsprechung eine ausreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen (vgl. BSG in SozR 3-1500 § 62 Nr.19).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Bei Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zwar nicht auf den Bescheid vom 08.09.1999 berufen, da dieser bezüglich der Verneinung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit keine Bindungswirkung erlangt hat. Allerdings läßt sich dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden sozialärztlichen Gutachten entnehmen, dass zum damaligen Zeitpunkt die medizinischen Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung nicht vorlagen. Bei dieser Sachlage erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger den Nachweis erbringen kann, dass sein berufliches Leistungsvermögen bereits seit Anfang 1990 auf unter vollschichtig bzw. unter sechs Stunden gesunken war, zumal weitere ärztliche Unterlagen, die diesen Zeitraum betreffen, nicht vorliegen. Dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung nicht erfüllt sind und letztmals Anfang der 90er Jahre erfüllt waren, stand zwischen den Beteiligten im Klageverfahren nicht im Streit.

Da sich somit eine Erfolgsaussicht der inzwischen abgewiesenen Klage im Sinne von § 114 ZPO nicht feststellen läßt, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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