Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 290/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 216/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2006 wird aufgehoben. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers (ASt) ab 27.07.2005 zu zahlen hat.
Der ASt begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (S 8 AS 227/05 und L 11 AS 19/06) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Ag gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrages gerichtet auf die Nachzahlung ausstehender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (S 8 AS 226/05 ER) erklärte sich die Ag bereit, als Vorschuss vorläufig bis 27.10.2005 Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz: 345,00 EUR, Kosten für Miete und Unterkunft pauschal: 250,00 EUR) zu erbringen. Mit Bescheid vom 08.08.2005 führte sie diesen Vergleich aus und zahlte für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 u.a. auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die BKK S ... Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 8 AS 538/05 ER).
Am 04.08.2005 hat der ASt beim SG eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, die Ag "zur Sicherstellung der bzw. Anmeldung zur Krankenversicherung ab 27.07.2005" zu verurteilen. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr, über die Hauptsache sei bereits entschieden.
Allein gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG begründet.
Das SG ist, nachdem bei Erlass des Beschlusses bereits Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingelegt war, nicht mehr zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999, 1664).
Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das Bayer. Landessozialgericht noch zu entscheiden. Der am 08.08.2005 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bayer. Landessozialgericht noch einzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner Beschwerde in der Sache selbst keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin (Ag) die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des Antragstellers (ASt) ab 27.07.2005 zu zahlen hat.
Der ASt begehrt im Rahmen des Hauptsacheverfahrens (S 8 AS 227/05 und L 11 AS 19/06) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von der Ag gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) vom 27.07.2005 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzantrages gerichtet auf die Nachzahlung ausstehender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (S 8 AS 226/05 ER) erklärte sich die Ag bereit, als Vorschuss vorläufig bis 27.10.2005 Leistungen nach dem SGB II (Regelsatz: 345,00 EUR, Kosten für Miete und Unterkunft pauschal: 250,00 EUR) zu erbringen. Mit Bescheid vom 08.08.2005 führte sie diesen Vergleich aus und zahlte für die Zeit vom 27.07.2005 bis 27.10.2005 u.a. auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die BKK S ... Für die Zeit ab 28.10.2005 hat der ASt einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (S 8 AS 538/05 ER).
Am 04.08.2005 hat der ASt beim SG eine einstweilige Anordnung dahingehend beantragt, die Ag "zur Sicherstellung der bzw. Anmeldung zur Krankenversicherung ab 27.07.2005" zu verurteilen. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Nachdem das SG im Hauptsacheverfahren (S 8 AS 227/05) mit Urteil vom 16.11.2005 die Klage abgewiesen und der ASt am 24.01.2006 hiergegen rechtzeitig Berufung (L 11 AS 19/06) eingelegt hatte, hat das SG mit Beschluss vom 09.03.2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenso wie die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren abgelehnt. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht mehr, über die Hauptsache sei bereits entschieden.
Allein gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Gerichtsakten, die Akten der Ag und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist auch im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des SG begründet.
Das SG ist, nachdem bei Erlass des Beschlusses bereits Berufung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens eingelegt war, nicht mehr zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zuständig.
Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 1 und 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen. Das Gericht der Hauptsache ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Ein vor Einlegung der Berufung in der Hauptsache beim SG gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes geht automatisch auf das Berufungsgericht über (vgl Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8.Aufl, § 86 b RdNr 37 mwN; ausführlich: Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.07.1999 - 25 ZE 99.1581 - DVBl 1999, 1664).
Über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat daher das Bayer. Landessozialgericht noch zu entscheiden. Der am 08.08.2005 gestellte Antrag ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bayer. Landessozialgericht noch einzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf eine entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Der ASt hat mit seiner Beschwerde in der Sache selbst keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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