Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 130/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 227/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das von der Beschwerdeführerin (Bf.) angerufene Sozialgericht Regensburg (SG) hat mit Beschluss vom 15.03.2006 die Beschwerdegegnerin (Bg.) verpflichtet, der von der Bf. vertretenen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 15.03. bis 31.07.2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 701,63 EUR anstelle der bereits gewährten 622,83 EUR zu zahlen; im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Der Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes sei mit der Differenz zwischen der Regelleistung von Partnern zu der eines Alleinstehenden in Höhe von 34,00 EUR zu berücksichtigen. Weiterhin seien Werbungskosten und die Kosten für vier Familienheimfahrten im Monat in Höhe von 208,00 EUR abzusetzen. Von dem Gesamtbedarf der Gemeinschaft von 1.975 EUR seien somit das Einkommen aus der Beschäftigung des Ehemannes mit 811,37 EUR und das Kindergeld von 462,00 EUR abzusetzen, so dass monatlich 701,63 EUR verblieben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die zunächst geltend gemacht hat, pro Familienheimfahrt würden 520 km zurückgelegt, weshalb der Werbungskostensatz zu verdoppeln sei. Nach Hinweis der Bg., dass unter dem Begriff Entfernungskilometer des § 3 Abs.1 Nr.3b Alg II-V in Einklang mit dem Steuerrecht die Kilometer einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemeint seien, hat sie geltend gemacht, die Frage der Entfernung sei nicht mehr Bestandteil der Beschwerde. Jedoch würden die angesetzten Werbungskosten zusammen mit den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüssen nicht ausreichen, um die Kosten für den Unterhalt des Kfz (Ölwechsel, Wartungsarbeiten usw.) zu decken.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ein Bedürfnis nach einem weiter gehenden einstweiligen Rechtsschutz, als ihn das SG in dem angefochtenen Beschluss gewährt hat, ist nicht erkennbar. Diesbezüglich liegen die für eine Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, nicht vor.
Die Entscheidung des SG steht im Einklang mit der Regelung in § 3 Abs.1 Nr.3b Alg II-V. Dass darüber hinaus im konkreten Fall höhere notwendige Ausgaben entstehen, ist nicht nachgewiesen. Zudem ist die Bf. insoweit in zumutbarer Weise auf die Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch das Abwarten dieser Entscheidung wesentliche Nachteile entstünden, zumal die streitgegenständliche Entscheidung auf den Zeitraum 15.03. bis 31.07.2006 beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Das von der Beschwerdeführerin (Bf.) angerufene Sozialgericht Regensburg (SG) hat mit Beschluss vom 15.03.2006 die Beschwerdegegnerin (Bg.) verpflichtet, der von der Bf. vertretenen Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 15.03. bis 31.07.2006 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 701,63 EUR anstelle der bereits gewährten 622,83 EUR zu zahlen; im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Der Mehraufwand für die doppelte Haushaltsführung des Ehemannes sei mit der Differenz zwischen der Regelleistung von Partnern zu der eines Alleinstehenden in Höhe von 34,00 EUR zu berücksichtigen. Weiterhin seien Werbungskosten und die Kosten für vier Familienheimfahrten im Monat in Höhe von 208,00 EUR abzusetzen. Von dem Gesamtbedarf der Gemeinschaft von 1.975 EUR seien somit das Einkommen aus der Beschäftigung des Ehemannes mit 811,37 EUR und das Kindergeld von 462,00 EUR abzusetzen, so dass monatlich 701,63 EUR verblieben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die zunächst geltend gemacht hat, pro Familienheimfahrt würden 520 km zurückgelegt, weshalb der Werbungskostensatz zu verdoppeln sei. Nach Hinweis der Bg., dass unter dem Begriff Entfernungskilometer des § 3 Abs.1 Nr.3b Alg II-V in Einklang mit dem Steuerrecht die Kilometer einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemeint seien, hat sie geltend gemacht, die Frage der Entfernung sei nicht mehr Bestandteil der Beschwerde. Jedoch würden die angesetzten Werbungskosten zusammen mit den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüssen nicht ausreichen, um die Kosten für den Unterhalt des Kfz (Ölwechsel, Wartungsarbeiten usw.) zu decken.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Ein Bedürfnis nach einem weiter gehenden einstweiligen Rechtsschutz, als ihn das SG in dem angefochtenen Beschluss gewährt hat, ist nicht erkennbar. Diesbezüglich liegen die für eine Anordnung nach § 86b Abs.2 SGG erforderlichen Voraussetzungen, nämlich ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, nicht vor.
Die Entscheidung des SG steht im Einklang mit der Regelung in § 3 Abs.1 Nr.3b Alg II-V. Dass darüber hinaus im konkreten Fall höhere notwendige Ausgaben entstehen, ist nicht nachgewiesen. Zudem ist die Bf. insoweit in zumutbarer Weise auf die Klärung dieser Frage im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es ist nicht erkennbar, dass ihr durch das Abwarten dieser Entscheidung wesentliche Nachteile entstünden, zumal die streitgegenständliche Entscheidung auf den Zeitraum 15.03. bis 31.07.2006 beschränkt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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