Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1078/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 251/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB) II zusteht.
Der Bf beantragte am 29.12.2005 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Be-schwerdegegnerin (Bg) zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Er sei am 23.12.2005 aus der Untersuchungs-haft entlassen worden und wohne im Moment in einer Notunter-kunft, die ihm am 27.12.2005 von der Abteilung zentrale Woh-nungslosenhilfe des Amts für Wohnen und Migration der Landes-hauptstadt M. zugewiesen worden sei. Geldleistungen habe er nicht erhalten. Beim Sozialamt sei ihm ein Termin am 02.01. 2006 gegeben worden. Bei der Bahnhofsmission werde ihm nichts ausbezahlt, weil er dort eine "Sperre" habe. Da er im Moment völlig mittellos sei, benötige er dringend eine vorläufige Zahlung.
Die Bg trug vor, der Bf habe zwar am 27.12.2005 in der städtischen Notunterkunft M.-Strasse vorgesprochen, er sei jedoch nicht geblieben. Zum Vorsprachetermin am 02.01.2006 sei er nicht erschienen, sondern erst am 18.01.2006. Nachweise über seine Bedürftigkeit habe er nicht vorgelegt. Es werde angenommen, dass er sich, wie bereits in der Vergangenheit, nicht mehr im Raum M. dauerhaft aufhalte.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.02.2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser sei unzulässig. Mit Rücksicht darauf, dass der Bf in seiner Korrespondenz mit den Gerichten und Sozialleistungsbehörden seit vielen Jahren bewusst keine Wohnanschrift nenne (vgl. Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.1999, 12 B 97.863; vom 23.07. 2001, 12 ZS 01.1670 und vom 17.06.2004, 12 CE 04.919), fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren (Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = SozR 4-1500 § 90 Nr. 1).
Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet, weil der Bf durch sein Verhalten (Nichtinanspruchnahme der Notunterkunft, Nichtwahrnehmen des Vorsprachetermins am 02.01.2006) gezeigt habe, dass die Angelegenheit tatsächlich nicht eilbedürftig sei. Auch ein Leistungsanspruch des Bf sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei Aufgabe des Bf, der Bg die Umstände, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begründen könnten, zur Kenntnis zu geben und auf geeignete Weise zu belegen. Der Bf habe die mit Schreiben des Amts für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt M. vom 11.01.2005 geforderte Mitwirkung nicht einmal ansatzweise erbracht. Zudem habe er nur das Deckblatt des Formblattantrags auf Arbeitslosengeld II ausgefüllt; die im Formblatt und den zugehörigen Zusatzblättern verlangten Angaben seien notwendig, um feststellen zu können, ob jemand Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Der Bf hat gegen den öffentlich zugestellten Beschluss (Aushang beim SG am 21.02.2006) mit einem am 10.04.2006 beim Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 25.04.2006). Als Anschrift gab der Bf wiederum "postlagernd, M." an. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Bg hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil - unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde - der Bf - wie bereits beim SG - keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Das BSG hat in dem bereits vom SG zitierten Beschluss ausgeführt, dass der Schutz des Rechtsuchenden die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung erfordert. So müsse im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden sei. Schon um den Anforderungen des Sozialdatenschutzes entsprechen zu können, seien handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen unverzichtbar.
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, könnten nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar sei (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, unter Hinweis auf BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Bf hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 142 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag des Bf, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-buch (SGB) II zusteht.
Der Bf beantragte am 29.12.2005 beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Be-schwerdegegnerin (Bg) zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Er sei am 23.12.2005 aus der Untersuchungs-haft entlassen worden und wohne im Moment in einer Notunter-kunft, die ihm am 27.12.2005 von der Abteilung zentrale Woh-nungslosenhilfe des Amts für Wohnen und Migration der Landes-hauptstadt M. zugewiesen worden sei. Geldleistungen habe er nicht erhalten. Beim Sozialamt sei ihm ein Termin am 02.01. 2006 gegeben worden. Bei der Bahnhofsmission werde ihm nichts ausbezahlt, weil er dort eine "Sperre" habe. Da er im Moment völlig mittellos sei, benötige er dringend eine vorläufige Zahlung.
Die Bg trug vor, der Bf habe zwar am 27.12.2005 in der städtischen Notunterkunft M.-Strasse vorgesprochen, er sei jedoch nicht geblieben. Zum Vorsprachetermin am 02.01.2006 sei er nicht erschienen, sondern erst am 18.01.2006. Nachweise über seine Bedürftigkeit habe er nicht vorgelegt. Es werde angenommen, dass er sich, wie bereits in der Vergangenheit, nicht mehr im Raum M. dauerhaft aufhalte.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 16.02.2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser sei unzulässig. Mit Rücksicht darauf, dass der Bf in seiner Korrespondenz mit den Gerichten und Sozialleistungsbehörden seit vielen Jahren bewusst keine Wohnanschrift nenne (vgl. Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.1999, 12 B 97.863; vom 23.07. 2001, 12 ZS 01.1670 und vom 17.06.2004, 12 CE 04.919), fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren (Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = SozR 4-1500 § 90 Nr. 1).
Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet, weil der Bf durch sein Verhalten (Nichtinanspruchnahme der Notunterkunft, Nichtwahrnehmen des Vorsprachetermins am 02.01.2006) gezeigt habe, dass die Angelegenheit tatsächlich nicht eilbedürftig sei. Auch ein Leistungsanspruch des Bf sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Es sei Aufgabe des Bf, der Bg die Umstände, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begründen könnten, zur Kenntnis zu geben und auf geeignete Weise zu belegen. Der Bf habe die mit Schreiben des Amts für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt M. vom 11.01.2005 geforderte Mitwirkung nicht einmal ansatzweise erbracht. Zudem habe er nur das Deckblatt des Formblattantrags auf Arbeitslosengeld II ausgefüllt; die im Formblatt und den zugehörigen Zusatzblättern verlangten Angaben seien notwendig, um feststellen zu können, ob jemand Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe.
Der Bf hat gegen den öffentlich zugestellten Beschluss (Aushang beim SG am 21.02.2006) mit einem am 10.04.2006 beim Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 25.04.2006). Als Anschrift gab der Bf wiederum "postlagernd, M." an. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.
Die Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.
Die Bg hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil - unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde - der Bf - wie bereits beim SG - keine ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Das BSG hat in dem bereits vom SG zitierten Beschluss ausgeführt, dass der Schutz des Rechtsuchenden die Offenlegung der Anschrift zu seiner einwandfreien Identifizierung erfordert. So müsse im gerichtlichen Verfahren feststehen, dass es sich bei einem zur Erlangung von Rechtsschutz eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass es dem Spruchkörper mit Wissen und Willen eines identifizierbaren Berechtigten zur Entscheidungsfindung im konkreten Fall zugeleitet worden sei. Schon um den Anforderungen des Sozialdatenschutzes entsprechen zu können, seien handhabbare und sichere Kommunikationswege mit einer zustellungsfähigen Anschrift des Betroffenen unverzichtbar.
Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, könnten nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar sei (z.B. bei einem besonderen schützenswerten Geheimhaltungsinteresse in einem Adoptionsverfahren, unter Hinweis auf BGHZ 102, 332, 336). Solche Umstände hat der Bf hier weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Im Übrigen wird gemäß § 142 Abs. 2 SGG ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag des Bf, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
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