Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 AS 586/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 261/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Steitig ist die von der Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für das Umgangsrecht des Antragstellers (Ast) mit seiner Tochter.
Der Ast bewohnt eine ca. 54 qm große Zweizimmerwohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 300,- EUR sowie als monatliche Vorauszahlung jeweils Nebenkosten in Höhe von 22,- EUR und für Wasser, Strom und Heizung in Höhe von 98,- EUR bezahlt. Mit seiner bei der geschiedenen Mutter wohnenden, 1988 geborenen Tochter hat er ein Umgangsrecht für 14 Tage je Monat.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligte die Beklagte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 29.09.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 727,80 EUR unter Berücksichtigung u.a. der tatsächlichen Kaltmiete. Diesbezüglich ist wegen weiterer Leistungen (u.a. Kosten für die Wohnungsmöblierung, Höhe der Nebenkosten und Kosten des Umganges mit der Tochter) ein Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth (SG) rechtshängig. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bzgl. dieses Verfahrens hat das SG rechtskräftig abgelehnt.
Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Ag mit Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und mit Änderungsbescheid vom 01.03.2006 Alg II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005, wobei Mietkosten einschließlich der Nebenkosten in Höhe von 265,- EUR (Mietobergrenze) und Heizungskosten in Höhe von 32,50 EUR übernommen wurden, nicht jedoch u.a. die Kosten des Umganges mit der Tochter sowie für die Möblierung der Wohnung. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 hat die Ag nach Fortzahlungsantrag weitere Bescheide erlassen, gegen die der Ast Widerspruch eingelegt und weiteren einstweiligen Rechtsschutz bzgl. der Leistungskürzung für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 wegen ersparter Aufwendungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt begehrt. Eine Einbeziehung in das wegen des Bescheides vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und des Bescheides vom 01.03.2006 rechtshängige Verfahren ist durch das SG nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 13.03.2006 hat das SG den wegen des Bescheides vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und des Änderungsbescheides vom 01.03.2006 gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Für eine rückwirkende Anordnung bzgl. zurückliegender Zeiträume fehle es an einem Anordnungsgrund. Leistungen für abgelaufene Zeiträume seien im Eilverfahren in der Regel nicht zuzusprechen, ein Ausnahmefall liege nicht vor. Für zukünftige Zeiträume fehle es entweder an einem Anordnungsanspruch oder an einem Anordnungsgrund. Selbst unter der Annahme, die Wohnungsgröße sei wegen des Umgangsrechts mit der Tochter angemessen, seien die tatsächlichen Unterkunftskosten nur bis 30.06.2005 zu übernehmen. Für die Zeit danach sei von einer Obergrenze für die Kaltmiete in Höhe von 189,45 EUR auszugehen. Die von der Ag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005 übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckten daher auch die tatsächlichen Nebenkosten samt der Heizungskosten mit ab, so dass es auch bzgl. der Heizungskosten trotz Vorliegens eines Anordnungsanspruches an einen Anordnungsgrund fehle. Kosten für die Möblierung in Höhe von 30,- EUR monatlich - zu zahlen an die Mutter des Ast, die die Wohnung vorher bewohnt hatte - gehörten nicht zu den Unterkunftskosten und seien durch den Regelsatz abgedeckt. Die Kosten des Umgangs mit der Tochter, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Ast, sondern zu derjenigen der Mutter gehöre, und die keine eigenen Ansprüche erhoben habe, seien nicht konkret nachgewiesen. Für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch gestellten Feststellungsanträge, deren Zulässigkeit bereits fraglich sei, fehle es an einem Anordnungsgrund.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit Schreiben vom 16.06.2006 begründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG Bayreuth Az: S 14 AS 497/05 ER, S 14 AS 586/05 ER, S 14 AS 590/05 und S 14 AS 154/06 ER sowie die Gerichtsakte des Bayer. Landessozialgericht hingewiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein der Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II), also der Zeitraum, über den die Ag mit Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und mit dem Änderungsbescheid vom 01.03.2006 entschieden hat. Dieser durch die Ast in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch geändert und ist nach ständiger Rechtsprechungs des Senates auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Demzufolge beschränkt sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes des Ast im vorliegenden Eilverfahren auf diesen Zeitraum. Wegen des folgenden Zeitraumes hat der Kläger gesondert einstweiligen Rechtsschutz - mit zum Teil anderer Begründung und bezogen auf lediglich einen Teilabschnitt dieses nachfolgenden Zeitraumes - eingelegt. Das SG hat eine Änderung des ursprünglich gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrages gemäß § 99 SGG zutreffend nicht für sachdienlich gehalten und die Ag hat auch nicht eingewilligt, denn sie hat sich in diesem Verfahren (Az: S 14 AS 154/06 ER) lediglich zu diesem Verfahren unter diesem Aktenzeichen geäußert. Sie hat damit nicht stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf eine Änderung des ursprünglich gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrages, der hier streitig ist, einlässt.
Somit sind allein streitgegenständlich Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Leistungen hierfür werden jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugesprochen, denn eine Entscheidung hierüber ist nicht mehr eilbedürftig. Nachdem es vorliegend um die Herabsetzung der Unterkunftskosten, der Kosten für die Möblierung der Wohnung und des Umgangsrechts mit der Tochter für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 geht, bedarf der Ast der streitigen höheren Leistungen nicht mehr, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu decken, seine derzeitigen Miet- und Möblierungskosten zu zahlen und sein aktuelles Umgangsrecht mit seiner Tochter auszuüben. Es ist ihm deshalb zumutbar, wegen der noch zu klärenden Streitfragen eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom Ast dargetan, dass hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Steitig ist die von der Antragsgegnerin (Ag) im Rahmen der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für das Umgangsrecht des Antragstellers (Ast) mit seiner Tochter.
Der Ast bewohnt eine ca. 54 qm große Zweizimmerwohnung, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 300,- EUR sowie als monatliche Vorauszahlung jeweils Nebenkosten in Höhe von 22,- EUR und für Wasser, Strom und Heizung in Höhe von 98,- EUR bezahlt. Mit seiner bei der geschiedenen Mutter wohnenden, 1988 geborenen Tochter hat er ein Umgangsrecht für 14 Tage je Monat.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 bewilligte die Beklagte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 29.09.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 727,80 EUR unter Berücksichtigung u.a. der tatsächlichen Kaltmiete. Diesbezüglich ist wegen weiterer Leistungen (u.a. Kosten für die Wohnungsmöblierung, Höhe der Nebenkosten und Kosten des Umganges mit der Tochter) ein Klageverfahren beim Sozialgericht Bayreuth (SG) rechtshängig. Einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bzgl. dieses Verfahrens hat das SG rechtskräftig abgelehnt.
Auf Fortzahlungsantrag hin bewilligte die Ag mit Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und mit Änderungsbescheid vom 01.03.2006 Alg II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005, wobei Mietkosten einschließlich der Nebenkosten in Höhe von 265,- EUR (Mietobergrenze) und Heizungskosten in Höhe von 32,50 EUR übernommen wurden, nicht jedoch u.a. die Kosten des Umganges mit der Tochter sowie für die Möblierung der Wohnung. Auch hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und den streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 hat die Ag nach Fortzahlungsantrag weitere Bescheide erlassen, gegen die der Ast Widerspruch eingelegt und weiteren einstweiligen Rechtsschutz bzgl. der Leistungskürzung für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2006 wegen ersparter Aufwendungen bei stationärem Krankenhausaufenthalt begehrt. Eine Einbeziehung in das wegen des Bescheides vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und des Bescheides vom 01.03.2006 rechtshängige Verfahren ist durch das SG nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 13.03.2006 hat das SG den wegen des Bescheides vom 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und des Änderungsbescheides vom 01.03.2006 gestellten Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Für eine rückwirkende Anordnung bzgl. zurückliegender Zeiträume fehle es an einem Anordnungsgrund. Leistungen für abgelaufene Zeiträume seien im Eilverfahren in der Regel nicht zuzusprechen, ein Ausnahmefall liege nicht vor. Für zukünftige Zeiträume fehle es entweder an einem Anordnungsanspruch oder an einem Anordnungsgrund. Selbst unter der Annahme, die Wohnungsgröße sei wegen des Umgangsrechts mit der Tochter angemessen, seien die tatsächlichen Unterkunftskosten nur bis 30.06.2005 zu übernehmen. Für die Zeit danach sei von einer Obergrenze für die Kaltmiete in Höhe von 189,45 EUR auszugehen. Die von der Ag für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2005 übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung deckten daher auch die tatsächlichen Nebenkosten samt der Heizungskosten mit ab, so dass es auch bzgl. der Heizungskosten trotz Vorliegens eines Anordnungsanspruches an einen Anordnungsgrund fehle. Kosten für die Möblierung in Höhe von 30,- EUR monatlich - zu zahlen an die Mutter des Ast, die die Wohnung vorher bewohnt hatte - gehörten nicht zu den Unterkunftskosten und seien durch den Regelsatz abgedeckt. Die Kosten des Umgangs mit der Tochter, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft des Ast, sondern zu derjenigen der Mutter gehöre, und die keine eigenen Ansprüche erhoben habe, seien nicht konkret nachgewiesen. Für die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens noch gestellten Feststellungsanträge, deren Zulässigkeit bereits fraglich sei, fehle es an einem Anordnungsgrund.
Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und mit Schreiben vom 16.06.2006 begründet.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten des SG Bayreuth Az: S 14 AS 497/05 ER, S 14 AS 586/05 ER, S 14 AS 590/05 und S 14 AS 154/06 ER sowie die Gerichtsakte des Bayer. Landessozialgericht hingewiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist allein der Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II), also der Zeitraum, über den die Ag mit Bescheid vom 08.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2005 und mit dem Änderungsbescheid vom 01.03.2006 entschieden hat. Dieser durch die Ast in Gang gesetzte und durch § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II bestimmte Bewilligungszeitraum wird durch das Einlegen von Rechtsbehelfen bzw. durch das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz weder unterbrochen noch geändert und ist nach ständiger Rechtsprechungs des Senates auch im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Demzufolge beschränkt sich der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes des Ast im vorliegenden Eilverfahren auf diesen Zeitraum. Wegen des folgenden Zeitraumes hat der Kläger gesondert einstweiligen Rechtsschutz - mit zum Teil anderer Begründung und bezogen auf lediglich einen Teilabschnitt dieses nachfolgenden Zeitraumes - eingelegt. Das SG hat eine Änderung des ursprünglich gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrages gemäß § 99 SGG zutreffend nicht für sachdienlich gehalten und die Ag hat auch nicht eingewilligt, denn sie hat sich in diesem Verfahren (Az: S 14 AS 154/06 ER) lediglich zu diesem Verfahren unter diesem Aktenzeichen geäußert. Sie hat damit nicht stillschweigend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich auf eine Änderung des ursprünglich gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrages, der hier streitig ist, einlässt.
Somit sind allein streitgegenständlich Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Leistungen hierfür werden jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zugesprochen, denn eine Entscheidung hierüber ist nicht mehr eilbedürftig. Nachdem es vorliegend um die Herabsetzung der Unterkunftskosten, der Kosten für die Möblierung der Wohnung und des Umgangsrechts mit der Tochter für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 geht, bedarf der Ast der streitigen höheren Leistungen nicht mehr, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu decken, seine derzeitigen Miet- und Möblierungskosten zu zahlen und sein aktuelles Umgangsrecht mit seiner Tochter auszuüben. Es ist ihm deshalb zumutbar, wegen der noch zu klärenden Streitfragen eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch vom Ast dargetan, dass hier ausnahmsweise anders zu entscheiden wäre.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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