L 11 B 266/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 108/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 266/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1949 geborene Antragsteller (Ast) erhält von der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes seit dem 01.01.2005. Für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 bewilligte die Ag ihm mit Bescheid vom 11.10.2005 monatlich 625,62 EUR.

Am 09.02.2006 beantragte er beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Ag vorläufig bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zu verpflichten, seinen Kindern für die Zeit von Freitag bis Sonntag, beginnend ab 10.02.2006 bis 12.02.2006 Sozialgeld nach dem SGB II zu bewilligen, hilfsweise die Ag vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu verpflichten, seinen Kindern für die Zeit von Freitag bis Sonntag, beginnend ab 10.02.2006 bis 12.02.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als Darlehen zu bewilligen oder aber für seine Kinder für die Faschingsferien vom 27.02.2006 bis 01.03.2006 Sozialgeld nach dem SGB II zu bewilligen. Weiter beantragte er hilfsweise, die Ag bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens zu verpflichten, für seine Kinder für den letztgenannten Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu bewilligen.

Er lebe von seiner Ehefrau und den beiden Kindern seit August 2004 getrennt. Ihm sei ein Umgangsrecht mit den Kindern von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr eingeräumt. Es sei ausdrücklich vereinbart, dass die Kinder bei ihm übernachten können. Des weiteren stehe ihm die Hälfte der jeweiligen Ferienzeiten als eigenständiges Umgangsrecht zu. Seinen vorausgegangenen Antrag habe die Ag mit Bescheid vom 13.09.2005 abgelehnt. Hiergegen habe er fristgerecht Widerspruch erhoben, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden worden ist.

Mit Beschluss vom 13.03.2006 verpflichtete das SG die Ag, vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die dem Ast in Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit den Kindern entstehenden Fahrtkosten als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der er seine ursprünglichen Anträge weiter verfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Dem Ast steht kein Anspruch auf Leistungen über das hinaus zu, was das SG ihm bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugesprochen hat.

Soweit der Ast einen Leistungsanspruch seiner leiblichen Kinder gegen die Ag geltend machen will, fehlt es bereits an einer Aktivlegitimation. Etwaige Ansprüche nach dem SGB II sind höchstpersönlicher Natur, einem Leistungsberechtigten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht jeweils ein individueller Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Seite. Der Ast ist nicht befugt, Leistungen an seine minderjährigen Kinder im eigenen Namen zu beanspruchen. Für eine solche Prozessstandschaft findet sich keine Rechtsgrundlage. Die Kinder des Ast, für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. Sozialgeld nach dem SGB II geltend gemacht werden, sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt.

Im Übrigen hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nur nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten können. Auch das ist nicht der Fall. Darauf, dass der Ast im Übrigen Leistungen für bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume beantragt hat und darüber hinaus Leistungen zugesprochen bekommen hat, die über den von der Ag festgesetzten Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) hinausreichen, kommt es nach alledem nicht an, weil die Ag ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt hat.

Soweit die Kinder des Ast weiterhin die von ihm begehrten Leistungen nach dem SGB II erhalten wollen, bleibt es ihnen unbenommen, diese in einem eigenen Verfahren zu verfolgen. Hier wird zu prüfen sein, ob der Ast allein vertretungsbefugt ist.

Die Beschwerde hat mithin insgesamt keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzulehnen.

Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren, für das der Ast PKH beantragt hatte, von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung hatte. Auf die Frage der Mutwilligkeit und der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die PKH kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Das Verfahren der PKH ist kostenfrei.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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