Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 581/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 283/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. März 2006 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2005 und der Klage gegen den Widerspruchbescheid vom 10. Februar 20056 angeordnet.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdegegnerin (Bg.) hob mit Bescheid vom 08.12.2005 die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II - Arbeitslosengeld (Alg) II - für die Zeit vom 01.06. bis 31.08. und 01.11. bis 31.12.2005 auf und forderte die Erstattung von 2.029,35 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 als unbegründet zurück. Die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnen. Sie überstiegen in den von der Aufhebung betroffenen Monaten den Bedarf bei weitem.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Beschwerdeführer (Bf.) beim Sozialgericht Augsburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und die Richtigkeit der Einkommensanrechnung bestritten. Mit Beschluss vom 29.03.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei ein Rechtsfehler in der Berechnung der Bg nicht erkennbar. Dem Bf. sei es möglich, aus den von ihm erzielten Einnahmen die Krankenversicherungsbeiträge zu bestreiten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der nach wie vor die Richtigkeit der Einkommensanrechnung bestreitet und die Nichtberücksichtigung der von ihm angeführteen Betriebsausgaben rügt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet.
Das Begehren des Bf. ist bei richtiger Auslegung - an die Fassung der Anträge ist das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gebunden - auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gerichtet, da nach § 39 SGB II seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die der Bf. mittlerweile (S 9 AS 132/06) erhoben hat, anzuordnen.
Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Bg. am sofortigen Vollzug ihres Aufhebungs- und Erstattungsbescheides mit dem Interesse des Bf., erst nach endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides die mit diesem verbundenen Nachteile tragen zu müssen, abzuwägen. Hierbei ist dem Interesse des Bf. der Vorzug zu geben. Gegenwärtig jedenfalls scheint noch nicht vollständig geklärt zu sein, ob die Einkommensanrechnung der Bf. zutreffend ist, insbesondere sämtliche Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Bei dieser Sachlage ist es der Bg. zuzumuten, die Erstattungsforderung erst nach endgültiger Klärung einzutreiben. Da bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Bewilligungsbescheide gültig bleiben, ist auch der mit der Bewilligung von Alg II verbundene Krankenversicherungsschutz gesichert, so dass es insoweit keines einstweiligen Rechtsschutzes bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerdegegnerin (Bg.) hob mit Bescheid vom 08.12.2005 die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II - Arbeitslosengeld (Alg) II - für die Zeit vom 01.06. bis 31.08. und 01.11. bis 31.12.2005 auf und forderte die Erstattung von 2.029,35 EUR. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 als unbegründet zurück. Die aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte seien auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnen. Sie überstiegen in den von der Aufhebung betroffenen Monaten den Bedarf bei weitem.
Bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides hat der Beschwerdeführer (Bf.) beim Sozialgericht Augsburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt und die Richtigkeit der Einkommensanrechnung bestritten. Mit Beschluss vom 29.03.2006 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei ein Rechtsfehler in der Berechnung der Bg nicht erkennbar. Dem Bf. sei es möglich, aus den von ihm erzielten Einnahmen die Krankenversicherungsbeiträge zu bestreiten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der nach wie vor die Richtigkeit der Einkommensanrechnung bestreitet und die Nichtberücksichtigung der von ihm angeführteen Betriebsausgaben rügt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet.
Das Begehren des Bf. ist bei richtiger Auslegung - an die Fassung der Anträge ist das Gericht gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gebunden - auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gerichtet, da nach § 39 SGB II seine Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die der Bf. mittlerweile (S 9 AS 132/06) erhoben hat, anzuordnen.
Im Rahmen der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist das Interesse der Bg. am sofortigen Vollzug ihres Aufhebungs- und Erstattungsbescheides mit dem Interesse des Bf., erst nach endgültiger Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides die mit diesem verbundenen Nachteile tragen zu müssen, abzuwägen. Hierbei ist dem Interesse des Bf. der Vorzug zu geben. Gegenwärtig jedenfalls scheint noch nicht vollständig geklärt zu sein, ob die Einkommensanrechnung der Bf. zutreffend ist, insbesondere sämtliche Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Bei dieser Sachlage ist es der Bg. zuzumuten, die Erstattungsforderung erst nach endgültiger Klärung einzutreiben. Da bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Bewilligungsbescheide gültig bleiben, ist auch der mit der Bewilligung von Alg II verbundene Krankenversicherungsschutz gesichert, so dass es insoweit keines einstweiligen Rechtsschutzes bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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