Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 KR 73/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 319/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Begehren der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin, die einen Kindergarten betreibt, vereinbarte mit der Leiterin des Kindergartens ab 01.09.2002 einen Monatslohn von 325,00 EUR bei acht Wochenstunden und ab Mai 2003 einen monatlichen Lohn von 400,00 EUR bei 10,5 Wochenstunden. Aufgrund einer Betriebsprüfung stellte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 08.08.2005 fest, dass laut den vorliegenden Dienstplänen 2002 und 2004 mehr Stunden geleistet worden seien, die über ein Zeitkonto verwaltet worden seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und dem zugrunde liegenden Stundenlohn werde Ende 2002 und 2004 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 1.893,64 EUR ergebe. Die Argumentation, die Stunden seien unentgeltlich erbracht worden, könne angesichts der Aufzeichnung in den Dienstplänen und des Abbaus durch Zeitausgleich nicht greifen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 02.01.2006 zurück. Nach Klageerhebung am 26.01.2006 hat die Antragstellerin am 07.02.2006 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsnachforderung gestellt und geltend gemacht, die sofortige Vollziehung bedeute eine unbillige Härte, da sie eine gemeinnützige Gesellschaft sei, die ausschließlich kostendeckend arbeite. Die Überstunden, falls sie tatsächlich geleistet worden seien, seien von der Antragstellerin weder angeordnet noch genehmigt worden, so dass kein Anspruch auf Vergütung bestehe. Auch das Führen von Dienstplänen und das Abfeiern von Überstunden sei ohne Wissen der Geschäftsleitung erfolgt. Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des strittigen Bescheids mit Beschluss vom 17.03.2006 abgelehnt. Aus den Eintragungen in den Dienstplänen und dem Antrag der Kindergartenleiterin vom 20.12.2004 auf Sonderurlaub sei zu ersehen, dass tatsächlich Überstunden genehmigt bzw. abgefeiert wurden. Es erscheine lebensfremd, dass die Antragstellerin von den zahlreichen Überstunden auch anderer Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt habe. Zudem sei eine unbillige Härte nicht erkennbar, nachdem 100 % der GmbH-Anteile von der W. und S. e.G. gehalten würden.
Gegen den am 28.03.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.04.2006 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Kindergartenleiterin wäre verpflichtet gewesen, etwaige Überstunden bei der Geschäftsleitung genehmigen zu lassen, was nicht geschehen sei. Daher existierten keine Dienstpläne, in welche genehmigte Überstunden eingetragen seien. Aus dem Urlaubsantrag vom 20.12.2004 könne nicht auf die Anerkennung von Überstunden geschlossen werden; die hierfür zwingend notwendigen Formblätter seien nicht ausgefüllt worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 08.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 08.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2006.
Gemäß § 86 b Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 86 a Abs.2 Nr.1, Abs.3 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86 a Abs.3 SGG durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung anordnen. § 86 a Abs.2 Nr.1 SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Aufgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. In diesem Fall soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs.3 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen werden (§ 86 b Abs.1 Satz 3 SGG). Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet das zuständige Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. In die Abwägung wird einbezogen, ob und inwieweit durch die Vollziehung irreparable Folgen entstehen. Noch größeres Gewicht kommt hingegen den Erfolgsaussichten der Klage zu (ebenso Keller in SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rz.12 c). In den Fällen des § 86 a Abs.2 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies kann vorliegend nicht erkannt werden. Zunächst hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Nachforderungsbescheids ihr gegenüber eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte in diesem Sinn liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Beitragspflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind. Die Antragstellerin hat keinerlei Liquiditätsprobleme geltend gemacht und nichts dazu vorgetragen, dass ihr auch keine abgestufte, in Form von Ratenzahlungen vorzunehmende Vollziehung zumutbar ist. Dass sie kostendeckend arbeitet, ist kein Grund, die Vollziehung berechtigter Beitragsnachforderungen auszusetzen. Der Senat hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den strittigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28 p SGB IV geltend machen konnte. Die Forderung beruht auf dem Ermittlungsergebnis der Betriebsprüfung am 12.07.2005. Dabei wurde festgestellt, dass die Kindergartenleiterin zeitweise mehr als geringfügig beschäftigt war. Die von der Antragstellerin genannten Einwände überzeugen nicht. Entscheidend erscheint, dass in den Dienstplänen des Kindergartens neben den Überstunden der einzelnen Mitarbeiter auch die der Kindergartenleiterin eingetragen sind. Dies spricht dafür, dass diese Überstunden ebenso behandelt worden sind, wie die der übrigen Mitarbeiter und insbesondere nicht unentgeltlich waren. Ob diese Überstunden formell genehmigt waren oder nicht, ist zweitrangig. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und es spricht einiges dafür, dass die Überstunden über ein Arbeitszeitkonto verwaltet wurden. Zu Recht weist die Beklagte auf den Urlaubsantrag der Kindergartenleiterin vom 20.12.2004 hin. Darin beantragte diese neben Urlaub vom 27.12.2004 bis 30.12.2004 Sonderurlaub wegen Überstunden vom 03.01.2005 bis 07.01.2005. Dieser Sonderurlaub wurde vom Vorstand zweifelsfrei genehmigt. Das Vorhandensein unausgefüllter Formblätter ist daneben ohne Beweiswert. Es sind offensichtlich monatliche Entgeltansprüche über der Geringfügigkeitsgrenze erworben worden, die tatsächlich durch Zeitausgleich vergütet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1, 2 VwGO; danach trägt die Antragstellerin die Kosten des Rechtsmittels.
Bei der Höhe des Streitwerts wird von der streitigen Beitragsforderung, reduziert auf ein Drittel für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen; er beträgt 630,00 EUR (§ 197 a SGG in Verbindung mit §§ 52, 43 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 650,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob das Begehren der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin, die einen Kindergarten betreibt, vereinbarte mit der Leiterin des Kindergartens ab 01.09.2002 einen Monatslohn von 325,00 EUR bei acht Wochenstunden und ab Mai 2003 einen monatlichen Lohn von 400,00 EUR bei 10,5 Wochenstunden. Aufgrund einer Betriebsprüfung stellte die Antragsgegnerin nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 08.08.2005 fest, dass laut den vorliegenden Dienstplänen 2002 und 2004 mehr Stunden geleistet worden seien, die über ein Zeitkonto verwaltet worden seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und dem zugrunde liegenden Stundenlohn werde Ende 2002 und 2004 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 1.893,64 EUR ergebe. Die Argumentation, die Stunden seien unentgeltlich erbracht worden, könne angesichts der Aufzeichnung in den Dienstplänen und des Abbaus durch Zeitausgleich nicht greifen. Den Widerspruch wies die Beklagte am 02.01.2006 zurück. Nach Klageerhebung am 26.01.2006 hat die Antragstellerin am 07.02.2006 Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Beitragsnachforderung gestellt und geltend gemacht, die sofortige Vollziehung bedeute eine unbillige Härte, da sie eine gemeinnützige Gesellschaft sei, die ausschließlich kostendeckend arbeite. Die Überstunden, falls sie tatsächlich geleistet worden seien, seien von der Antragstellerin weder angeordnet noch genehmigt worden, so dass kein Anspruch auf Vergütung bestehe. Auch das Führen von Dienstplänen und das Abfeiern von Überstunden sei ohne Wissen der Geschäftsleitung erfolgt. Das Sozialgericht Regensburg hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des strittigen Bescheids mit Beschluss vom 17.03.2006 abgelehnt. Aus den Eintragungen in den Dienstplänen und dem Antrag der Kindergartenleiterin vom 20.12.2004 auf Sonderurlaub sei zu ersehen, dass tatsächlich Überstunden genehmigt bzw. abgefeiert wurden. Es erscheine lebensfremd, dass die Antragstellerin von den zahlreichen Überstunden auch anderer Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt habe. Zudem sei eine unbillige Härte nicht erkennbar, nachdem 100 % der GmbH-Anteile von der W. und S. e.G. gehalten würden.
Gegen den am 28.03.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 28.04.2006 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Kindergartenleiterin wäre verpflichtet gewesen, etwaige Überstunden bei der Geschäftsleitung genehmigen zu lassen, was nicht geschehen sei. Daher existierten keine Dienstpläne, in welche genehmigte Überstunden eingetragen seien. Aus dem Urlaubsantrag vom 20.12.2004 könne nicht auf die Anerkennung von Überstunden geschlossen werden; die hierfür zwingend notwendigen Formblätter seien nicht ausgefüllt worden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 08.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17.03.2006 ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des Nachforderungsbescheids vom 08.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2006.
Gemäß § 86 b Abs.1 Nr.2 in Verbindung mit § 86 a Abs.2 Nr.1, Abs.3 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86 a Abs.3 SGG durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung anordnen. § 86 a Abs.2 Nr.1 SGG regelt in diesem Zusammenhang, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Aufgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt. In diesem Fall soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 a Abs.3 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen werden (§ 86 b Abs.1 Satz 3 SGG). Über die Aussetzung der Vollziehung entscheidet das zuständige Gericht nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. In die Abwägung wird einbezogen, ob und inwieweit durch die Vollziehung irreparable Folgen entstehen. Noch größeres Gewicht kommt hingegen den Erfolgsaussichten der Klage zu (ebenso Keller in SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rz.12 c). In den Fällen des § 86 a Abs.2 SGG hat der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst einmal angeordnet. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Dies kann vorliegend nicht erkannt werden. Zunächst hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Vollziehung des Nachforderungsbescheids ihr gegenüber eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte in diesem Sinn liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Beitragspflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind. Die Antragstellerin hat keinerlei Liquiditätsprobleme geltend gemacht und nichts dazu vorgetragen, dass ihr auch keine abgestufte, in Form von Ratenzahlungen vorzunehmende Vollziehung zumutbar ist. Dass sie kostendeckend arbeitet, ist kein Grund, die Vollziehung berechtigter Beitragsnachforderungen auszusetzen. Der Senat hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den strittigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28 p SGB IV geltend machen konnte. Die Forderung beruht auf dem Ermittlungsergebnis der Betriebsprüfung am 12.07.2005. Dabei wurde festgestellt, dass die Kindergartenleiterin zeitweise mehr als geringfügig beschäftigt war. Die von der Antragstellerin genannten Einwände überzeugen nicht. Entscheidend erscheint, dass in den Dienstplänen des Kindergartens neben den Überstunden der einzelnen Mitarbeiter auch die der Kindergartenleiterin eingetragen sind. Dies spricht dafür, dass diese Überstunden ebenso behandelt worden sind, wie die der übrigen Mitarbeiter und insbesondere nicht unentgeltlich waren. Ob diese Überstunden formell genehmigt waren oder nicht, ist zweitrangig. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse und es spricht einiges dafür, dass die Überstunden über ein Arbeitszeitkonto verwaltet wurden. Zu Recht weist die Beklagte auf den Urlaubsantrag der Kindergartenleiterin vom 20.12.2004 hin. Darin beantragte diese neben Urlaub vom 27.12.2004 bis 30.12.2004 Sonderurlaub wegen Überstunden vom 03.01.2005 bis 07.01.2005. Dieser Sonderurlaub wurde vom Vorstand zweifelsfrei genehmigt. Das Vorhandensein unausgefüllter Formblätter ist daneben ohne Beweiswert. Es sind offensichtlich monatliche Entgeltansprüche über der Geringfügigkeitsgrenze erworben worden, die tatsächlich durch Zeitausgleich vergütet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1, 2 VwGO; danach trägt die Antragstellerin die Kosten des Rechtsmittels.
Bei der Höhe des Streitwerts wird von der streitigen Beitragsforderung, reduziert auf ein Drittel für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgegangen; er beträgt 630,00 EUR (§ 197 a SGG in Verbindung mit §§ 52, 43 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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