L 15 B 320/06 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 246/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 320/06 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 22.04.2006 wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.04.2006 - S 4 SB 246/06 aufgehoben und der Klägerin auf Antrag vom 01.03.2006 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. R. gewährt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" streitbefangen.

Bei der Klägerin liegt eine seelische Krankheit im Sinne der §§ 2 und 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vor, die nach den Feststellungen des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern II mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 bewertet ist. Die daneben bestehende Funktionsstörung "Bronchialasthma" wirkt sich mit einem Einzel-GdB von 10 nicht GdB-erhöhend aus.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern II vom 14.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 hat der Beklagte ausgesprochen, dass die Merkzeichen "G" und "RF" nicht zustehen.

Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 01.03.2006 ist am 02.03.2006 im Sozialgericht München mit dem Ziel eingegangen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" festzustellen.

Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. R. ist mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.04. 2006 - S 4 SB 246/06 zurückgewiesen worden. Ungeachtet einer Bedürftigkeit der Klägerin und der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle es hier an der Erforderlichkeit, einen Rechtsanwalt gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 121 Abs.2 Alt.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) beizuordnen. Die streitgegenständliche Frage, nämlich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF", sei nicht so schwierig, dass sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern würde. Strittig seien hier nur auf den medizinischen Bereich bezogene Fragestellungen, die grundsätzlich nicht als Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Beiordnung ausreichend seien. Im Übrigen sei die Betreuerin der Klägerin eine Rechtsanwältin. Die Klägerin sei daher durch ihre Betreuerin in der Lage, eine zweckdienliche Rechtsverfolgung ihrer Ansprüche durchzuführen und entsprechende Anträge zu stellen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 22.04.2006 ging am 27.04.2006 im Sozialgericht München ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Frau S. R. zu gewähren.

Zur Begründung ist hervorgehoben worden, da gerade die Klägerin aufgrund deren seelischer Behinderung nicht in der Lage sei, den Prozess sachgerecht zu führen und für den Beklagten ein sachkundiger Behördenvertreter auftrete, sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne der Waffengleichheit erforderlich. Weiterhin sei die rechtliche Frage zu entscheiden, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" seelische Hindernisse mit körperlichen Hindernissen gleichzusetzen seien. Die Klägerin werde durch die seelische Behinderung ständig daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit gehe es entgegen den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht um eine einfache medizinische Fragestellung, sondern um die Auslegung einer Vorschrift, mithin einer rechtlichen Frage.

Das Sozialgericht München hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.04.2006 zurückzuweisen.

Er führte mit Schriftsatz vom 23.05.2003 aus, insbesondere könne nicht mit der Tatsache argumentiert werden, dass die Klägerin unter Betreuung stehe. Sie sei gerade durch ihre Betreuerin zur sachgerechten Prozessführung in der Lage. Hierbei sei entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin auf die Person der Betreuerin (eine Rechtsanwältin) und nicht auf die Person der Betreuten abzustellen.

II.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 73 a, 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs.2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig und begründet.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 grundlegend ausgesprochen, dass das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art.3 Abs.1 und Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes) und die aus Art.3 Abs.1, Art.19 Abs.4, Art.20 Abs.3 GG abgeleitete Grantie des effektiven Rechtsschutzes verlangen, dass die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Gegen diese Gewährleistung verstößt ein pauschales Abstellen auf den prozessualen Amtsermittlungsgrundsatz im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 103 SGG) bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Erforderlichkeit" der Anwaltsbeiordnung (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs.2 Alt.1 ZPO), zumal die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinausgeht. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich oder schwerpunktmäßig tatsächliche Fragen im Streit sind, die möglicherweise durch eine Beweiserhebung im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden müssen. - In dem dort entschiedenen Fall hat das LSG die Maßstäbe verkannt, wenn es bei der Versagung der Anwaltsbeiordnug die Rolle des Beschwerdeführers darauf beschränkt hat, sich lediglich medizinischen Begutachtungen zu unterziehen und es sich mit dessen besonderer Lage, insbesondere seinen intellektuellen Fähigkeiten im Hinblick auf seine Leiden und Beeinträchtigungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet und vor dem Hintergrund seiner medizinisch festgestellten Persönlichkeitsstruktur, nicht hinreichend auseinandergesetzt hat (NZS 2002, 420 bis 421) -.

Auch hier leidet die Klägerin an einer gravierenden Funktionsstörung aus dem psychiatrischen Bereich. Die Funktionsstörung "seelische Behinderung" ist mit einem GdB von 80 bewertet. Die bereits aktenkundigen medizinischen Unterlagen des Bezirks Oberbayern (A.haus) und des Klinikums der Universität M. (Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) belegen seit 1986 eine chronisch-psychische Erkrankung, die im Verlauf etwa 35 stationär-psychiatrische Aufenthalte notwendig machte.

Entsprechend dem vorstehend auszugsweise zitierten Beschluss des BVerfG vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 ist daher auch hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. R. im Sinne von § 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs.2 Alt.1 ZPO erforderlich.

Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei Rechtsanwältin S. R. um die Betreuerin der Klägerin handelt. Denn zum einen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Betreuer wie Rechtsanwälte die rechtlichen Interessen der Betroffenen vertreten können. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gericht gehört auch nicht zu dem originären Aufgabenkreis von Betreuern, auch wenn ihr Aufgabenkreis vielfach diesen Bereich mit umfasst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Rechtsanwälte regelmäßig über das hinaus geht, was Betreuer zu leisten in der Lage und verpflichtet sind. Liegt wie hier eine gravierende seelische Behinderung vor, ist in Fortführung des vorstehend bezeichneten Beschlusses des BVerfG vom 18.12.2001 - 1 BvR 391/01 auch dann Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung eines Rechtsanwaltes (hier: Rechtsanwältin) im Sinne von § 121 Abs.2 Alt.1 ZPO erforderlich, wenn diese bereits als Betreuerin bestellt ist.

In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht München mit Beschluss vom 01.03.2006 - S 4 SB 246/06 ist die Beschwerdeführerin gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO bedürftig. Ausweislich der bereits aktenkundigen medizinischen Befunde besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht, auch wenn trotz der etwa 35 stationär-psychiatrischen Aufenthalte die Wiederaufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit Hilfe der C. in M. angestrebt wird (vgl. Bericht des A.hauses vom 20.06.2005).

Der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher stattzugeben gewesen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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