L 7 B 331/06 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 137/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 331/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Beschwerdeführer (Bf.) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.

Der Bf. beantragte am 10.04.2006 beim Sozialgericht Landshut (SG) eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdegegnerin (Bg.) aufgegeben werden sollte, die ab September 2005 versagten Leistungen in Höhe von monatlich 573,01 Euro rückwirkend zu zahlen. Außerdem sollte die Antragsgegnerin verpflichtet werden, alle für die "Ersatzbeschaffung finanzieller Mittel entstandenen Kosten und Auslagen" zu ersetzen. Er habe es nicht für nötig erachtet, einer Aufforderung der Bg. nachzukommen, einen Antrag nach dem SGB XII zu stellen. Der Facharzt Dr. M. habe am 14.02.2006 seine Erwerbsfähigkeit festgestellt. Die Bg. verwies auf die Antragserwiderung vom 12.04.2004 im Verfahren S 6 AS 127/06 ER und die dort übersandte Leistungsakte. Der Betriebs- und Sozialmediziner Dr. W. war in seiner gutacherlichen Stellungnahme vom 05.04.2006, der zahlreiche weitere ärztliche Stellungnahmen und Gutachten zugrunde lagen, zur Auffassung gelangt, dass der Bf. an einer chronischen Manie mit akuter manischer Episode leide. Gegenwärtig könne auf absehbare Zeit (länger als 6 Monate) Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt werden.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 04.05.2006 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsanspruch sei vom Bf. nicht glaubhaft gemacht worden. Anspruchsberechtigt auf Leistungen nach dem SGB II seien u.a. Erwerbsfähige gemäß § 7 Abs. l Nr. 2 SGB II. Erwerbsfähig sei nach § 8 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung sei schon nach der vom Bf. übersandten Beurteilung des Dr. M. vom 06.03.2006 nicht gegeben. Dieser spreche nämlich davon, dass sich seine Auffassung von einem zumindest halbschichtigen Leistungsvermögen auf die zum Zeitpunkt der Exploration bestehende psychische Situation des Antragstellers beziehe. Eine Aussage über einen längeren Zeitraum sei auf Grund des vermuteten Krankheitsbildes derzeit leider nicht möglich. Damit stehe aber nicht fest, dass der Bf. auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nicht durch Krankheit außerstande sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Gutachter Dr. M. beschränke seine Beurteilung nur auf den Zeitpunkt der Untersuchung. Insoweit sei auch das Gutachten des Dr. W. vom 05.04. 2006 im Verfahren S 6 AS 127/06 ER für das Gericht voll nachvollziehbar. Damit habe der Antragsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er erwerbsfähig im Sinne des SGB II sei.

Der Bf. hat gegen den am 06.05.2006 zugestellten Beschluss am 08.05.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 15.05.2006). Zur Begründung macht er geltend, er sei erwerbsfähig. Dies sei durch den Facharzt Dr. M. festgestellt worden. Er habe zwei Firmen gegründet und könne sofort europaweit erfolgreich arbeiten. Da Leistungen für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnten, beschränke er seinen Antrag auf die Zeit ab dem 10.04.2006.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 4. Mai 2006 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 10. April 2006 monatlich 573,01 EUR sowie die Beiträge zu seiner sozialen Absicherung zu zahlen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.

II.

Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel nicht begründet, weil das SG zu Recht entschieden hat, dass der Bf. keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.

Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Bf. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ist, dass der Hilfebedürftige erwerbsfähig ist. Dies ist aber nach dem Gutachten des Dr. M. vom 05.04.2006 nicht der Fall. Insoweit wird ergänzend entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zwar trägt der Bf. vor, er sei erwerbsfähig, dies kann aber im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Offensichtlich verkennt der Bf. trotz eines entsprechenden Hin-weises des Gerichts, dass das SG und der Senat mit ihren Beschlüssen nicht darüber zu entscheiden hatten, ob, in welcher Höhe und ab wann ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern nur darüber, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen, insbesondere, ob Eilbedürftigkeit gegeben ist. Es ist dem Bf. daher unter Abwägung der Interessenlage der Beteiligten zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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