Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 130/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 335/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Den diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Würzburg mit Beschluss vom 12.04.2006 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht hat keinen Erfolg.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren hat das Sozialgericht ebenfalls mit Beschluss vom 12.04.2006 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12.04.2006 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Hierbei wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, sondern überprüft, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es nämlich an einem Anordnungsanspruch. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss L 11 B 310/06 AS ER in entsprechender Anwendung des § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Nach alledem hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht. Prozesskostenhilfe für das diesbezügliche Verfahren vor dem Sozialgericht ist daher nicht zu gewähren.
PKH für das Beschwerdeverfahren ist bereits mangels Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Alg II) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Den diesbezüglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Sozialgericht Würzburg mit Beschluss vom 12.04.2006 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht hat keinen Erfolg.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren hat das Sozialgericht ebenfalls mit Beschluss vom 12.04.2006 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 12.04.2006 ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Berechtigter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Hierbei wird die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen, sondern überprüft, ob eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es nämlich an einem Anordnungsanspruch. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss L 11 B 310/06 AS ER in entsprechender Anwendung des § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.
Nach alledem hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine Erfolgsaussicht. Prozesskostenhilfe für das diesbezügliche Verfahren vor dem Sozialgericht ist daher nicht zu gewähren.
PKH für das Beschwerdeverfahren ist bereits mangels Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved