Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 223/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 B 348/06 U PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.04.2006 aufgehoben.
II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. S. , beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 26.04.2006 und die Beiordnung des Rechtsanwalts S. S. (S.Sch.).
Die Klägerin geriet am 03.01.2003 bei der Arbeit an einer Fließmaschine mit dem rechten beugeseitigen Unterarm in die Walze der Maschine und erlitt Abschälverletzungen der Haut über die Fläche von 15 x 5 cm proximal bis ins Subcutangewebe und distal bis auf die Unterarmfascie sowie am Übergang zum Daumenballen auf die Muskulatur. Des Weiteren erlitt sie eine Defektläsion der Sehne des Musculus palmaris. Mit Bescheid vom 26.08.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da die Verletzung der Haut ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung verheilt sei. Grundlage dieser Entscheidung bildete das Gutachten des Unfallchirurgen Dr.F. vom 15.07.2004, der die verbliebenen Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 vH bewertet hatte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 22.08.2005 Klage erhoben, die Verurteilung der Beklagten zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt sowie unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt S.Sch. beizuordnen. Das SG hat über die Gewährung von PKH (zunächst) nicht entschieden und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie Dr.E. vom 10.10.2005 / 02.01.2006 / 14.03.2006. Die Klägerin hat im Hinblick auf das für ihr Klagebegehren negative Gutachten des Dr.E. die Klage am 26.04.2006 zurückgenommen und gebeten, über den im Rahmen des Klageschriftsatzes gestellten PKH-Antrag zu entscheiden. Daraufhin hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 26.04.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Da mit rechtsverbindlichem Bescheid vom 26.08.2004 Unfallfolgen ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen anerkannt gewesen seien, ergebe sich bereits hieraus, dass berufliche Beeinträchtigungen, die Umschulungsmaßnahmen erforderlich machen würden, hieraus nicht resultieren könnten. Da die Klägerin keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, hätte sie sich auch auf die evtl. geringer entlohnte Tätigkeit in der Sortiererei und Verpackerei verweisen lassen müssen. Diese Tätigkeit habe sie jedoch aus eigenem Entschluss wegen des Verdienstes aufgegeben. Wie gegenüber Dr.E. erklärt worden sei, bestünden auch private Gründe (Betreuung von Familienangehörigen), weswegen die Tätigkeit nicht fortgesetzt worden sei. Bei eigener Kenntnis von den Beweggründen hätte sich die Klägerin daher zu einer Klage nicht mehr entschließen dürfen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. darauf hingewiesen, dass das Prozessergebnis insbesondere vom Ausgang und Ergebnis des auf Veranlassung des SG eingeholten Sachverständigengutachtens abhängig gewesen sei. Das SG könne daher nicht aus vernünftigen Gründen darlegen, dass bereits von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Prozesses bestanden habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte wurde vom Senat zur Beschwerde gehört.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (= persönliche Voraussetzungen) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (= sachliche Voraussetzung). Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie hier - nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag nach § 121 Abs 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn u.a. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen zur Gewährung von PKH waren hier erfüllt. Die Entscheidung des SG ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und widerspricht der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Die Entscheidung steht auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die der 2. Kammer des SG Nürnberg hinlänglich bekannt ist.
Das Vorgehen des SG (Entscheidung über das Gesuch auf Gewährung von PKH erst nach Klagerücknahme) widerspricht einer am Rechtsstaatsprinzip orientierten Verfahrensführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 40, 95 [98 f]; 46, 202 [210]) gehört der Anspruch auf eine "faire" Verfahrensführung zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es in Art 20 Abs 3 Grundgesetz verankert ist. Das Prozessrecht der Sozialgerichtsbarkeit sieht in § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO die Möglichkeit der PKH vor, um jedem Bürger ein gewisses Maß an Chancengleichheit bei der Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu gewährleisten. Zu den Pflichten des Gerichts gehört es aber nicht nur, über den Antrag auf Bewilligung von PKH (§ 117 ZPO) zu entscheiden (§ 127 ZPO), sondern auch dem Antragsteller die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung mit dem Ziel zu ermöglichen, diese durch das Berufungsgericht korrigieren zu lassen. Nur auf diese Weise kann eine durch das Beschwerdegericht erfolgte Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses und Bewilligung von PKH ihre Wirkung im Prozess vor dem SG entfalten. Bei der vom SG praktizierten Verfahrensweise kann eine Beschwerde die ihr zugedachte Funktion, nämlich eine mögliche Korrektur der Ablehnungsentscheidung v o r der Entscheidung bzw. Erledigung in der Hauptsache nicht mehr erfüllen. Der Rechtsbehelf eines Beschwerdeführers würde daher ins Leere laufen. Eine solche Vorgehensweise des SG ist mit einer fairen Prozessführung nicht vereinbar (ebenso Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.1999, Az: 8 WF 54/99, 8 UF 58/99, juris-Recherche, für den Fall, dass ein Antrag auf PKH erst in der Verhandlung bearbeitet wird).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung des PKH-Antrags war der Rechtsverfolgung durch die Klägerin die hinreichende Erfolgaussicht nicht abzusprechen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überzogen werden; ein günstiges Beweisergebnis darf lediglich nicht unwahrscheinlich sein. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 unter Verw. auf BayLSG Breith 99, 807). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig erfüllt, wenn vor der Entscheidung des Rechtsstreits noch eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, z.B. Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens von Amts wegen (aaO; Beschluss des BayLSG vom 02.07.2002 - L 18 B 82/02 U PKH, vorgehend SG Nürnberg vom 18.12.2001 - S 2 U 67/01, juris-Recherche).
Als das SG die PKH mit Beschluss vom 26.04.2006 abgelehnt hat, hatte es die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen und den Abschluss des Rechtsstreits verfügt. Zwar ist grundsätzlich bei der Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der PKH-Entscheidung des Gerichts abzustellen. Ein früherer Zeitpunkt kommt aber dann in Betracht, wenn das Gericht zu spät nach der Beweiserhebung über den Antrag auf PKH entschieden hat und damit Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr 7b). Entscheidet das Gericht nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt, sondern erst nach der Beweiserhebung, so ist der verspäteten Entscheidung der Erkenntnisstand zugrunde zu legen, den das Gericht im Zeitpunkt der PKH-Entscheidungsreife (also vor Einholung des Sachverständigengutachtens) hatte. Die durch die Beweiserhebung nachträglich vom SG gewonnenen Erkenntnisse, auch wenn sie - wie hier - für den Beschwerdeführer negativ sind, müssen demgegenüber unberücksichtigt bleiben (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4.Auflage, S 211; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO Rdnr 13d). Andernfalls könnte das Gericht den PKH-Anspruch durch verzögerliche Behandlung zunichte machen, ohne dass der unbemittelte Beteiligte darauf Einfluss nehmen könnte. Eine verzögerliche Bearbeitung des PKH-Gesuchs durch das Gericht darf sich nicht zum Nachteil des Beteiligten auswirken (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.10.2004, Az: L 17 B 258/04 U PKH, vorgehend SG Nürnberg Az: S 2 U 423/00 juris-Recherche).
Die Klägerin hatte mit der Klageerhebung am 22.08.2005 Antrag auf PKH gestellt und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das SG hat dann mit Beweisanordnung vom 28.09.2005 Dr.E. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zu diesen Zeitpunkt hätte es bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits über das PKH-Gesuch entscheiden müssen. Mit der Beweisanordnung war nämlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben. Aufgrund der Anordnung der Beweisaufnahme, also der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens von Amts wegen, war die hinreichende Erfolgsaussicht gegeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4.Auflage, S 258/8-14/21).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich gewesen (§ 121 Abs 2 ZPO). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl. § 73a SGG), kann also nicht unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden. Der vorliegende Rechtsstreit ist materiell-rechtlich und prozessual nicht so einfach gelagert, dass eine anwaltliche Unterstützung entbehrlich gewesen wäre. Bei der Frage nach der Schwierigkeit einer Streitsache spielen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen (z.B. medizinischer Art) eine erhebliche Rolle (vgl. Jansen, SGb 1982, 185, 186). Die Sach- und Rechtslage war für die Klägerin vorliegend schwer zu übersehen. Sie bedurfte anwaltlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. S. , beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Sozialgerichts (SG) Nürnberg vom 26.04.2006 und die Beiordnung des Rechtsanwalts S. S. (S.Sch.).
Die Klägerin geriet am 03.01.2003 bei der Arbeit an einer Fließmaschine mit dem rechten beugeseitigen Unterarm in die Walze der Maschine und erlitt Abschälverletzungen der Haut über die Fläche von 15 x 5 cm proximal bis ins Subcutangewebe und distal bis auf die Unterarmfascie sowie am Übergang zum Daumenballen auf die Muskulatur. Des Weiteren erlitt sie eine Defektläsion der Sehne des Musculus palmaris. Mit Bescheid vom 26.08.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, da die Verletzung der Haut ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung verheilt sei. Grundlage dieser Entscheidung bildete das Gutachten des Unfallchirurgen Dr.F. vom 15.07.2004, der die verbliebenen Unfallfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 vH bewertet hatte.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 22.08.2005 Klage erhoben, die Verurteilung der Beklagten zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt sowie unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Rechtsanwalt S.Sch. beizuordnen. Das SG hat über die Gewährung von PKH (zunächst) nicht entschieden und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie Dr.E. vom 10.10.2005 / 02.01.2006 / 14.03.2006. Die Klägerin hat im Hinblick auf das für ihr Klagebegehren negative Gutachten des Dr.E. die Klage am 26.04.2006 zurückgenommen und gebeten, über den im Rahmen des Klageschriftsatzes gestellten PKH-Antrag zu entscheiden. Daraufhin hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mit Beschluss vom 26.04.2006 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Da mit rechtsverbindlichem Bescheid vom 26.08.2004 Unfallfolgen ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen anerkannt gewesen seien, ergebe sich bereits hieraus, dass berufliche Beeinträchtigungen, die Umschulungsmaßnahmen erforderlich machen würden, hieraus nicht resultieren könnten. Da die Klägerin keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, hätte sie sich auch auf die evtl. geringer entlohnte Tätigkeit in der Sortiererei und Verpackerei verweisen lassen müssen. Diese Tätigkeit habe sie jedoch aus eigenem Entschluss wegen des Verdienstes aufgegeben. Wie gegenüber Dr.E. erklärt worden sei, bestünden auch private Gründe (Betreuung von Familienangehörigen), weswegen die Tätigkeit nicht fortgesetzt worden sei. Bei eigener Kenntnis von den Beweggründen hätte sich die Klägerin daher zu einer Klage nicht mehr entschließen dürfen.
Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und u.a. darauf hingewiesen, dass das Prozessergebnis insbesondere vom Ausgang und Ergebnis des auf Veranlassung des SG eingeholten Sachverständigengutachtens abhängig gewesen sei. Das SG könne daher nicht aus vernünftigen Gründen darlegen, dass bereits von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Prozesses bestanden habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beklagte wurde vom Senat zur Beschwerde gehört.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG).
Die Beschwerde ist begründet. Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (= persönliche Voraussetzungen) auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (= sachliche Voraussetzung). Ist eine Vertretung durch Anwälte - wie hier - nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag nach § 121 Abs 2 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn u.a. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Diese Voraussetzungen zur Gewährung von PKH waren hier erfüllt. Die Entscheidung des SG ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und widerspricht der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Die Entscheidung steht auch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die der 2. Kammer des SG Nürnberg hinlänglich bekannt ist.
Das Vorgehen des SG (Entscheidung über das Gesuch auf Gewährung von PKH erst nach Klagerücknahme) widerspricht einer am Rechtsstaatsprinzip orientierten Verfahrensführung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 9, 89 [95]; 26, 66 [71]; 38, 105 [111]; 40, 95 [98 f]; 46, 202 [210]) gehört der Anspruch auf eine "faire" Verfahrensführung zu den wesentlichen Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips, wie es in Art 20 Abs 3 Grundgesetz verankert ist. Das Prozessrecht der Sozialgerichtsbarkeit sieht in § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO die Möglichkeit der PKH vor, um jedem Bürger ein gewisses Maß an Chancengleichheit bei der Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu gewährleisten. Zu den Pflichten des Gerichts gehört es aber nicht nur, über den Antrag auf Bewilligung von PKH (§ 117 ZPO) zu entscheiden (§ 127 ZPO), sondern auch dem Antragsteller die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung mit dem Ziel zu ermöglichen, diese durch das Berufungsgericht korrigieren zu lassen. Nur auf diese Weise kann eine durch das Beschwerdegericht erfolgte Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses und Bewilligung von PKH ihre Wirkung im Prozess vor dem SG entfalten. Bei der vom SG praktizierten Verfahrensweise kann eine Beschwerde die ihr zugedachte Funktion, nämlich eine mögliche Korrektur der Ablehnungsentscheidung v o r der Entscheidung bzw. Erledigung in der Hauptsache nicht mehr erfüllen. Der Rechtsbehelf eines Beschwerdeführers würde daher ins Leere laufen. Eine solche Vorgehensweise des SG ist mit einer fairen Prozessführung nicht vereinbar (ebenso Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.03.1999, Az: 8 WF 54/99, 8 UF 58/99, juris-Recherche, für den Fall, dass ein Antrag auf PKH erst in der Verhandlung bearbeitet wird).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung des PKH-Antrags war der Rechtsverfolgung durch die Klägerin die hinreichende Erfolgaussicht nicht abzusprechen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überzogen werden; ein günstiges Beweisergebnis darf lediglich nicht unwahrscheinlich sein. Eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit genügt (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 8.Auflage, § 73a Rdnr 7 unter Verw. auf BayLSG Breith 99, 807). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist regelmäßig erfüllt, wenn vor der Entscheidung des Rechtsstreits noch eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss, z.B. Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens von Amts wegen (aaO; Beschluss des BayLSG vom 02.07.2002 - L 18 B 82/02 U PKH, vorgehend SG Nürnberg vom 18.12.2001 - S 2 U 67/01, juris-Recherche).
Als das SG die PKH mit Beschluss vom 26.04.2006 abgelehnt hat, hatte es die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen und den Abschluss des Rechtsstreits verfügt. Zwar ist grundsätzlich bei der Prüfung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der PKH-Entscheidung des Gerichts abzustellen. Ein früherer Zeitpunkt kommt aber dann in Betracht, wenn das Gericht zu spät nach der Beweiserhebung über den Antrag auf PKH entschieden hat und damit Änderungen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingetreten sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr 7b). Entscheidet das Gericht nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt, sondern erst nach der Beweiserhebung, so ist der verspäteten Entscheidung der Erkenntnisstand zugrunde zu legen, den das Gericht im Zeitpunkt der PKH-Entscheidungsreife (also vor Einholung des Sachverständigengutachtens) hatte. Die durch die Beweiserhebung nachträglich vom SG gewonnenen Erkenntnisse, auch wenn sie - wie hier - für den Beschwerdeführer negativ sind, müssen demgegenüber unberücksichtigt bleiben (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4.Auflage, S 211; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO Rdnr 13d). Andernfalls könnte das Gericht den PKH-Anspruch durch verzögerliche Behandlung zunichte machen, ohne dass der unbemittelte Beteiligte darauf Einfluss nehmen könnte. Eine verzögerliche Bearbeitung des PKH-Gesuchs durch das Gericht darf sich nicht zum Nachteil des Beteiligten auswirken (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.10.2004, Az: L 17 B 258/04 U PKH, vorgehend SG Nürnberg Az: S 2 U 423/00 juris-Recherche).
Die Klägerin hatte mit der Klageerhebung am 22.08.2005 Antrag auf PKH gestellt und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das SG hat dann mit Beweisanordnung vom 28.09.2005 Dr.E. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zu diesen Zeitpunkt hätte es bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang bereits über das PKH-Gesuch entscheiden müssen. Mit der Beweisanordnung war nämlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife gegeben. Aufgrund der Anordnung der Beweisaufnahme, also der Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens von Amts wegen, war die hinreichende Erfolgsaussicht gegeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Rdnr 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4.Auflage, S 258/8-14/21).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch erforderlich gewesen (§ 121 Abs 2 ZPO). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl. § 73a SGG), kann also nicht unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden. Der vorliegende Rechtsstreit ist materiell-rechtlich und prozessual nicht so einfach gelagert, dass eine anwaltliche Unterstützung entbehrlich gewesen wäre. Bei der Frage nach der Schwierigkeit einer Streitsache spielen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen (z.B. medizinischer Art) eine erhebliche Rolle (vgl. Jansen, SGb 1982, 185, 186). Die Sach- und Rechtslage war für die Klägerin vorliegend schwer zu übersehen. Sie bedurfte anwaltlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind gegeben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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