L 11 B 470/06 AY PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AY 4/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 470/06 AY PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die die Prozesskostenhilfe (PKH) versagende Entscheidung des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 01.06.2006 wird zurückgewiesen, weil sie unbegründet ist.

Das SG hat den Antragstellern mit der hier angefochtenen Entscheidung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Bewilligung von PKH versagt, weil dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von Anfang an keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung hatte, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 466/06 AY ER ergibt.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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