Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 51 SO 128/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 479/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller (Ast) die Kostenübernahme für ein Bett gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu bewilligen ist.
Am 17.01.2006 beantragte der am 16.05.1947 geborene, ledige Ast, bei dem ein GdB von 80 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Bettes (300,- EUR). Sein bisheriges Bett sei bei einem Umzug beschädigt worden und die Matratze sei nicht mehr gebrauchsfähig. Wegen seiner Behinderungen sei er nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und benötige eine Haushaltshilfe.
Mit Bescheid vom 06.02.2006 hat die Antragsgegnerin (Ag) den Antrag abgelehnt. Der Ast beziehe Rentenleistungen in Höhe von monatlich 969,57 EUR. Diesem Einkommen stünde ein Bedarf von 739,50 EUR bzw. unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen der Gehbehinderung in Höhe von 798,15 EUR zu. Damit übersteige sein monatliches Einkommen den Bedarf um zumindest 171,42 EUR. Es könne ihm somit zugemutet werden, die Kosten für ein Bett anzusparen (§ 31 SGB XII). Ebensowenig komme wegen des monatlichen Einkommens die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII in Betracht. Hiergegen legte der Ast Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Die Ag wies den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2006 lediglich darauf hin, dass er keinen Anspruch auf laufende Hilfeleistung habe und es sich bei der Beschaffung eines neuen Bettes nicht um eine Wohnungs- erstausstattung, wie in § 31 SGB XII gefordert, handele, zumal für ein Bett lediglich ein Betrag von 153,39 bzw. 155,94 EUR zur Verfügung gestellt werden könne. Das seinen Bedarf übersteigende Einkommen in Höhe von 171,42 EUR übersteige diesen Betrag.
Am 15.03.2006 hat der Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme der anteiligen Kosten der Beschaffung eines Bettes durch die Ag beim Sozialgericht München (SG) gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung, und er sei auch auf sein, den Bedarf überschreitende Einkommen zu verweisen. Wegen der Höhe seines Renteneinkommens scheide auch die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII aus, selbst wenn die Rückzahlung eines Kredites als zusätzliche Belastung des Ast berücksichtigt werde.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 300,- EUR für ein neues Bett bzw. die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Bettes begehrt. Bei ihm bestehe ein Sonderbedarf wegen seiner Behinderung. Nach dem BSHG seien Hilfen in besonderen Lebenslagen zu gewähren. Die Beschaffung eines Bettes diene zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und eine Anordnungsgrund liege vor, denn die Ag erlasse in angemessener Zeit keinen Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 31 Abs 1 SGB XII werden Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung gesondert erbracht. Um eine Erstausstattung handelt es sich jedoch hier nicht. Zudem kann der Ast die Beschaffung eines neuen Bettes aus eigenen Kräften und Mitteln decken. Diesbezüglich steht ihm das seinen Bedarf übersteigendes Einkommen von mindestens 171,- EUR monatlich zur Verfügung. Selbst bei einer Berücksichtigung der monatlich zu zahlenden Kreditraten kann er aus den den Bedarf übersteigenden verbleibenden Einkommen innerhalt von 6 Monaten eine für ein neues Bett erforderliche Summe ansparen.
Ein Darlehen gemäß § 37 SGB XII ist auch nicht zu gewähren, denn die Ersatzbeschaffung eines Bettes ist zwar vom Regelsatz umfasst und ist auch - soweit das vorhandene Bett nicht mehr benutzbar ist - unabweisbar geboten, die Kosten hierfür kann der Ast jedoch auf andere Weise, nämlich aus seinem den Bedarf übersteigenden Einkommen decken.
Nach alledem ist die Beschwerde des Ast zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anordnung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob dem Antragsteller (Ast) die Kostenübernahme für ein Bett gemäß dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu bewilligen ist.
Am 17.01.2006 beantragte der am 16.05.1947 geborene, ledige Ast, bei dem ein GdB von 80 anerkannt sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt ist, die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Bettes (300,- EUR). Sein bisheriges Bett sei bei einem Umzug beschädigt worden und die Matratze sei nicht mehr gebrauchsfähig. Wegen seiner Behinderungen sei er nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und benötige eine Haushaltshilfe.
Mit Bescheid vom 06.02.2006 hat die Antragsgegnerin (Ag) den Antrag abgelehnt. Der Ast beziehe Rentenleistungen in Höhe von monatlich 969,57 EUR. Diesem Einkommen stünde ein Bedarf von 739,50 EUR bzw. unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes wegen der Gehbehinderung in Höhe von 798,15 EUR zu. Damit übersteige sein monatliches Einkommen den Bedarf um zumindest 171,42 EUR. Es könne ihm somit zugemutet werden, die Kosten für ein Bett anzusparen (§ 31 SGB XII). Ebensowenig komme wegen des monatlichen Einkommens die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII in Betracht. Hiergegen legte der Ast Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Die Ag wies den Kläger mit Schreiben vom 07.03.2006 lediglich darauf hin, dass er keinen Anspruch auf laufende Hilfeleistung habe und es sich bei der Beschaffung eines neuen Bettes nicht um eine Wohnungs- erstausstattung, wie in § 31 SGB XII gefordert, handele, zumal für ein Bett lediglich ein Betrag von 153,39 bzw. 155,94 EUR zur Verfügung gestellt werden könne. Das seinen Bedarf übersteigende Einkommen in Höhe von 171,42 EUR übersteige diesen Betrag.
Am 15.03.2006 hat der Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme der anteiligen Kosten der Beschaffung eines Bettes durch die Ag beim Sozialgericht München (SG) gestellt. Mit Beschluss vom 22.05.2006 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es handele sich nicht um eine Erstausstattung, und er sei auch auf sein, den Bedarf überschreitende Einkommen zu verweisen. Wegen der Höhe seines Renteneinkommens scheide auch die Gewährung eines Darlehens gemäß § 37 SGB XII aus, selbst wenn die Rückzahlung eines Kredites als zusätzliche Belastung des Ast berücksichtigt werde.
Hiergegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer.Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung eines Zuschusses in Höhe von 300,- EUR für ein neues Bett bzw. die Zurverfügungstellung eines gebrauchten Bettes begehrt. Bei ihm bestehe ein Sonderbedarf wegen seiner Behinderung. Nach dem BSHG seien Hilfen in besonderen Lebenslagen zu gewähren. Die Beschaffung eines Bettes diene zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse und eine Anordnungsgrund liege vor, denn die Ag erlasse in angemessener Zeit keinen Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2002, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236).
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 31 Abs 1 SGB XII werden Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung gesondert erbracht. Um eine Erstausstattung handelt es sich jedoch hier nicht. Zudem kann der Ast die Beschaffung eines neuen Bettes aus eigenen Kräften und Mitteln decken. Diesbezüglich steht ihm das seinen Bedarf übersteigendes Einkommen von mindestens 171,- EUR monatlich zur Verfügung. Selbst bei einer Berücksichtigung der monatlich zu zahlenden Kreditraten kann er aus den den Bedarf übersteigenden verbleibenden Einkommen innerhalt von 6 Monaten eine für ein neues Bett erforderliche Summe ansparen.
Ein Darlehen gemäß § 37 SGB XII ist auch nicht zu gewähren, denn die Ersatzbeschaffung eines Bettes ist zwar vom Regelsatz umfasst und ist auch - soweit das vorhandene Bett nicht mehr benutzbar ist - unabweisbar geboten, die Kosten hierfür kann der Ast jedoch auf andere Weise, nämlich aus seinem den Bedarf übersteigenden Einkommen decken.
Nach alledem ist die Beschwerde des Ast zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anordnung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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