Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 VG 7/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 546/06 VG PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge vom 05.07.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.
Der Beklagte hat mit Bescheiden des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 21.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 05.04.2004 eine Beschädigtenversorgung für beide Beschwerdeführer abgelehnt. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG liege nicht vor. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 18.02.2002 seien die Vertreter des Jugendamtes und die hinzugezogenen Polizeibeamten berechtigt gewesen, die Tochter J. gegen den Willen der Mutter auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haushalt zu holen. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen Mutter und Tochter liege damit nicht vor.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg mit Beschluss vom 20.01.2006 - S 15 VG 7/04 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 07.02.2006 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2006 ist mit Beschluss des 15. Senats vom 20.06.2006 - L 15 B 108/06 VG PKH zurückgewiesen worden. Wenn das Kind J. am 19.08.2002 auf Veranlassung des Jugendamtes der Stadt N. aus dem gemeinsamen Haushalt herausgenommen worden sei, stelle das Verfahren nach dem OEG kein geeignetes Mittel dar, den zugrunde liegenden Beschluss des Amtsgerichts N. vom (richtig) 18.02.2002 bzw. den Beschluss des Oberlandesgerichts N. vom 21.08.2002 nochmals zu überprüfen. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg am 07.02.2006 eine Verletzung von § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) pauschal gerügt worden sei.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 05.07.2006 ging am selben Tag via Telefax im Bayer. Landessozialgericht ein. Die Familiengerichtsbeschlüsse würden auf einer arglistigen Täuschung beruhen. Es liege das Delikt einer Freiheitsberaubung vor. Von Seiten des Amtsgerichts sei das Recht gebeugt worden. Dies ergäbe sich aus zahlreichen Kommentaren zum Pflegschaftsrecht.
Die Beschwerdeführer stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2006 - S 15 VG 7/04 und den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.06.2006 - L 15 B 108/06 VG PKH aufzuheben und Prozesskostenhilfe für einen noch zu benennenden Rechtsanwalt zu bewilligen.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs.1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, aber unbegründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs.1 Satz 1 SGG). - Zwar ist der Beschluss des 15. Senats vom 20.06.2006 - L 15 B 108/05 VG PKH gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Jedoch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Lasten der Beschwerdeführer vor. Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Anhörungsrüge vom 05.07.2006 vielmehr gegen die rechtliche Wertung, dass in dem Verfahren S 15 VG 7/04 vor dem Sozialgericht Nürnberg eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben ist.
Die Einholung einer Stellungnahme von Seiten des Beschwerdegegners ist gemäß § 178 a Abs.3 SGG nicht erforderlich gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 178a, 193 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) streitig.
Der Beklagte hat mit Bescheiden des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 21.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 05.04.2004 eine Beschädigtenversorgung für beide Beschwerdeführer abgelehnt. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne von § 1 Abs.1 OEG liege nicht vor. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 18.02.2002 seien die Vertreter des Jugendamtes und die hinzugezogenen Polizeibeamten berechtigt gewesen, die Tochter J. gegen den Willen der Mutter auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Haushalt zu holen. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen Mutter und Tochter liege damit nicht vor.
In dem sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg mit Beschluss vom 20.01.2006 - S 15 VG 7/04 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 07.02.2006 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2006 ist mit Beschluss des 15. Senats vom 20.06.2006 - L 15 B 108/06 VG PKH zurückgewiesen worden. Wenn das Kind J. am 19.08.2002 auf Veranlassung des Jugendamtes der Stadt N. aus dem gemeinsamen Haushalt herausgenommen worden sei, stelle das Verfahren nach dem OEG kein geeignetes Mittel dar, den zugrunde liegenden Beschluss des Amtsgerichts N. vom (richtig) 18.02.2002 bzw. den Beschluss des Oberlandesgerichts N. vom 21.08.2002 nochmals zu überprüfen. Dies gelte auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Nürnberg am 07.02.2006 eine Verletzung von § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) pauschal gerügt worden sei.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 05.07.2006 ging am selben Tag via Telefax im Bayer. Landessozialgericht ein. Die Familiengerichtsbeschlüsse würden auf einer arglistigen Täuschung beruhen. Es liege das Delikt einer Freiheitsberaubung vor. Von Seiten des Amtsgerichts sei das Recht gebeugt worden. Dies ergäbe sich aus zahlreichen Kommentaren zum Pflegschaftsrecht.
Die Beschwerdeführer stellen sinngemäß den Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2006 - S 15 VG 7/04 und den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 20.06.2006 - L 15 B 108/06 VG PKH aufzuheben und Prozesskostenhilfe für einen noch zu benennenden Rechtsanwalt zu bewilligen.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs.1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, aber unbegründet.
Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs.1 Satz 1 SGG). - Zwar ist der Beschluss des 15. Senats vom 20.06.2006 - L 15 B 108/05 VG PKH gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar. Jedoch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Lasten der Beschwerdeführer vor. Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Anhörungsrüge vom 05.07.2006 vielmehr gegen die rechtliche Wertung, dass in dem Verfahren S 15 VG 7/04 vor dem Sozialgericht Nürnberg eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73 a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gegeben ist.
Die Einholung einer Stellungnahme von Seiten des Beschwerdegegners ist gemäß § 178 a Abs.3 SGG nicht erforderlich gewesen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 178a, 193 SGG).
Rechtskraft
Aus
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