Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 319/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 599/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 Punkt III. wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet. Das SG hat den Antragstellern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Dieser Antrag hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 560/06 SO ER.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 11.07.2006 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet. Das SG hat den Antragstellern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht versagt. Dieser Antrag hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 B 560/06 SO ER.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war nicht zu bewilligen (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 73a Rdnr 2b).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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