Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 525/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 20/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 414/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des S. K. , geboren 1934, verstorben am 28.04.1996.
Auf den Antrag des damaligen Versicherten erstattete die Beklagte die Beiträge (Hälfteanteil) für den Zeitraum vom 17.01.1972 bis 26.10.1983 in Höhe von insgesamt 19.461,34 DM (Bescheid vom 26.05.1984).
Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 05.03.2002 ab, da keine Beiträge für die Wartezeit vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2002 - gerichtet an S. K. - zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2002, eingegangen bei der Beklagten am 16.08.2002, Klage erhoben. Die Klägerin hat eine Bescheinigung vorgelegt, wonach der Versicherte, ihr Ehemann, am 28.04.1996 verstorben ist.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 29.06.2004 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2004 zurück. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung erstatten lassen. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten mehr vorhanden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) seien nicht mehr geleistet worden.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen. Auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung des § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Hälfteanteile verstoße auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 16.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des SG beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgend eine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen keine Grundrechte der Klägerin verletzt werden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach durchgeführter Beitragserstattung.
Die Klägerin ist die Witwe des S. K. , geboren 1934, verstorben am 28.04.1996.
Auf den Antrag des damaligen Versicherten erstattete die Beklagte die Beiträge (Hälfteanteil) für den Zeitraum vom 17.01.1972 bis 26.10.1983 in Höhe von insgesamt 19.461,34 DM (Bescheid vom 26.05.1984).
Im Jahre 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 05.03.2002 ab, da keine Beiträge für die Wartezeit vorhanden seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.07.2002 - gerichtet an S. K. - zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2002, eingegangen bei der Beklagten am 16.08.2002, Klage erhoben. Die Klägerin hat eine Bescheinigung vorgelegt, wonach der Versicherte, ihr Ehemann, am 28.04.1996 verstorben ist.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 29.06.2004 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.2004 zurück. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung erstatten lassen. Es seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Versicherungszeiten mehr vorhanden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) seien nicht mehr geleistet worden.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 16.11.2004 abgewiesen. Auf Grund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden; das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Die Erstattung sei in korrekter Anwendung des § 1303 RVO in der damals geltenden Fassung durchgeführt worden. Die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Hälfteanteile verstoße auch nicht gegen deutsches Verfassungsrecht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung der Klägerin. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 16.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Erstattungsteil und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des SG beim Berufungsgericht eingegangen.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgend eine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Das SG hat auch hervorgehoben, dass durch die Erstattung bzw. deren Rechtsfolgen keine Grundrechte der Klägerin verletzt werden. Der Senat weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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