Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 618/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 109/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von März 1970 bis Juli 1974 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 29.08.1977 erstattete ihm die Landesversicherungsanstalt Westfalen mit Bescheid vom 22.12.1977 die für die Zeit vom 24.03.1970 bis 19.07.1974 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 5.938,00 DM.
Mit Schreiben vom 10.02.2003 an die Beklagte beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.05.2003 ab und teilte dem Kläger mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahre 1977 erstattete worden seien; damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Der Kläger erhob dagegen am 18.06.2003 Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge zurückerhalten habe; die Beiträge der Arbeitgeber seien ihm jedoch nicht erstattet worden. Er sei deshalb der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente von den Areitgeberbeiträgen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.08.2003 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 RVO in der damaligen Fassung durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.09.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben unter Wiederholung seiner Auffassung, dass ihm ein Anspruch aus Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zustehe. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.11.2004 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO aF). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sogenannte Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu. Durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung des Versicherungskontos durch die Erstattung mit seinen geleisteten Beiträgen gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.02.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 16.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohen Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten informiert worden.
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach Beitragserstattung.
Der im Jahre 1931 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat von März 1970 bis Juli 1974 in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 29.08.1977 erstattete ihm die Landesversicherungsanstalt Westfalen mit Bescheid vom 22.12.1977 die für die Zeit vom 24.03.1970 bis 19.07.1974 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 5.938,00 DM.
Mit Schreiben vom 10.02.2003 an die Beklagte beantragte der Kläger die Gewährung von Versichertenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.05.2003 ab und teilte dem Kläger mit, dass die Rentenversicherungsbeiträge im Jahre 1977 erstattete worden seien; damit sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Der Kläger erhob dagegen am 18.06.2003 Widerspruch. Es sei richtig, dass er seine Beiträge zurückerhalten habe; die Beiträge der Arbeitgeber seien ihm jedoch nicht erstattet worden. Er sei deshalb der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente von den Areitgeberbeiträgen habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.08.2003 zurück. Sie verwies erneut auf die Rechtsfolgen der nach § 1303 RVO in der damaligen Fassung durchgeführten Beitragserstattung. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung (nach dem Erstattungszeitraum) habe der Kläger nicht mehr entrichtet.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 18.09.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben unter Wiederholung seiner Auffassung, dass ihm ein Anspruch aus Rente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge zustehe. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.11.2004 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 Abs 7 RVO aF). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sogenannte Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu. Durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen seien auch keine Grundrechte des Klägers verletzt. Der Kläger sei bis zur Auflösung des Versicherungskontos durch die Erstattung mit seinen geleisteten Beiträgen gegen die Risiken der Invalidität, des Alters und des Todes versichert gewesen. Es sei ihm freigestellt gewesen, die Erstattung der Beiträge zu beantragen oder zu gegebener Zeit die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 09.02.2005 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 16.11.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteilen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 SGG ohen Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten informiert worden.
Die Berufung des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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