L 14 R 144/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 856/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 144/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 22/06 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2004 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig sind Beginn und Höhe einer vorzeitigen Altersrente sowie die Verrechnung einer Nachzahlung.

Der 1935 geborene Kläger erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 20.01.1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 01.02.1996 wegen Berufsunfähigkeit. Zugrunde lag ein am 13.01.1996 zunächst unvollständig eingegangener, am 27.03.1996 durch den Kläger vervollständigter Rentenantrag. Für die Zeit von Februar 1996 bis einschließlich Februar 1997 errechnete die Beklagte eine Rentennachzahlung in Höhe von 22.273,18 DM, die vorläufig einbehalten wurde.

Der pfändbare Teil der laufenden Rente in Höhe von 11,50 DM wurde auf Grund einer der Beklagten vorliegenden Abtretungsvereinbarung vom 15.01.1993 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 3., ab 01.03.1997 an die Beigeladene zu 3. überwiesen (Bescheid vom 15.06.1997).

Mit weiterem Bescheid vom 27.08.1997 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 21.08.1997 - die Abrechnung der einbehaltenen Nachzahlung von 22.273,18 DM wie folgt vor: Ein Betrag von 149,50 DM (13 x 11,50 DM) wurde auf Grund der Abtretung vom 15.01.1993 für die Beigeladene zu 3. einbehalten; ein Betrag in Höhe von 3.222,- DM wurde auf Grund von Verrechnungsersuchen der Deutschen Angestellten Krankenkasse (Beigeladene zu 1.) vom 27.12.1993 und 08.07.1996 und ein weiterer Betrag von 2.731,20 DM auf Grund eines Verrechnungsersuchens der Techniker Krankenkasse Hamburg (Beigeladene zu 2.) vom 24.11.1993 einbehalten. Die restliche Nachzahlung von 16.170,40 DM wurde an den Kläger überwiesen.

Dieser legte gegen die Bescheide vom 20.01.1997, 15.06.1997 und 27.08.1997 jeweils fristgerecht Widerspruch ein. Die Widersprüche wurden mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid vom 10.11.1997 zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) begehrte der Kläger die frühere Zuerkennung der Altersrente auf Grund eines bereits am 16.08.1995 gestellten Rentenantrags, ferner die Zahlung einer höheren Rente "ohne Beitragslücken", insbesondere im Zeitraum vom 01.08.1992 bis 31.12.1992, sowie die volle Auszahlung der Nachzahlung an sich selbst und an die Beigeladene zu 3. ohne Verrechnung mit den Forderungen der beigeladenen Krankenkassen.

Mit Beschluss vom 07.07.1998 (Abänderungsbeschluss vom 31.07.1998) lud das SG die TKK Hamburg und die DAK F. gem. § 75 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren bei, mit Beschluss vom 04.02.1999 auch die Ehefrau des Klägers (§ 75 Abs.1 S.1 SGG).

Die Beigeladenen zu 1. und 2. legten ihre noch offenen Forderungen gegen den Kläger im einzelnen dar. Die Beigeladene zu 1. bekräftigte ihre mit Verrechnungsersuchen vom 27.12.1993 und 08.07.1996 geltend gemachten Forderungen (rückständige Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung für den Zeitraum 01.08.1992 bis 15.11.1992 sowie Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 01.05.1992 bis 31.07.1992 und Restschuld aus Oktober 1991 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten), wobei sie im Laufe des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts die Säumniszuschläge auf die Zeit bis 16.01.1996 beschränkte, sodass sich ihre Gesamtforderung auf 3.122,- DM minderte.

Die Beigeladene zu 2. bekräftigte ebenfalls, dass der Kläger rückständige Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für den Beitragszeitraum März bis Juni 1988 in Höhe von 1.360,- DM nebst Mahn- und Vollstreckungsschulden sowie Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den früheren Beschäftigten V.B. für September, Oktober und Dezember 1984 in Höhe von 628,90 DM zuzüglich Säumniszuschlägen sowie Mahn- und Vollstreckungskosten schulde.

Während des Verfahrens berechnete die Beklagte auf einen Hinweis des Gerichts das Altersruhegeld des Klägers mit Bescheid vom 10.05.2000 rückwirkend ab 01.02.1996 neu unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.08.1956 bis 30.09.1956.

Mit Beschluss vom 22.11.2000 und erneut mit Beschluss vom 18.01.2002 lehnte das SG einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens ab.

In der (letzten) mündlichen Verhandlung vom 13.02.2004 erschien der Kläger zunächst, äußerte sich jedoch trotz Aufforderung nicht zur Sache und zu einer Antragstellung. Er entfernte sich nach ca.15 Minuten mit dem Bemerken, er brauche einen Arzt.

Das SG verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 13.02.2004, die Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines am 31.12.1995 eingetretenen Versicherungsfalles ab 1. Januar 1996 - statt wie bisher ab 1.Februar 1996 - zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es führte aus, die Beklagte sei zutreffend von einem am 13.01.1996 gestellten Rentenantrag ausgegangen. Für einen früheren Antrag fehle jeder Nachweis. Ohne Beweiswert sei die während des Verfahrens vom Kläger vorgelegte Kopie eines am 16.08.1995 unterschriebenen Rentenantrags, da es allein auf den Zeitpunkt der Abgabe eines Rentenantrags ankomme. Die Kopie enthalte keinen Vermerk oder Eingangsstempel eines Amtes, es sei daher anzunehmen, dass der Kläger dieses Antragsformular nicht eingereicht habe. Er selbst trage für die behauptete frühere Antragstellung vor dem 13.01.1996 die Beweislast.

Weiter vertrat das SG die Auffassung, nach dem medizinischen Sachverhalt sei ein hinreichend gesicherter Leistungsfall der Berufsunfähigkeit schon im Dezember 1995 anzunehmen, was gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu einem Rentenbeginn bereits am 01.01.1996 führe. Weitere Rechte ließen sich aus dem Rentenantrag vom 13.01.1996 aber nicht begründen. Selbst bei einem unterstellten Eintritt von Berufsunfähigkeit bereits im August 1995 bei Unterschrift des nunmehr vorgelegten, offensichtlich aber nicht eingereichten Rentenantragsformulars sei wegen der allein nachgewiesenen Antragstellung im Januar 1996 der Antragsmonat für den Rentenbeginn maßgebend (§ 99 Abs.1 S.2 SGB VI).

Das Klagebegehren bezüglich höherer Rente durch Berücksichtigung der Zeit vom 01.08.1992 bis 31.12.1992 war nach den weiteren Ausführungen des SG mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Frage einer Pflichtbeitragszeit sei zuvor bereits Gegenstand eines Kontenklärungsverfahrens außerhalb des Leistungsverfahrens und des anschließenden, bereits entschiedenen Klageverfahrens S 13 RJ 855/03 geworden. Der Kläger habe kein Recht, für ein und dieselbe Zeit Rechtschutz in mehreren Verfahren zu erlangen. Soweit der Kläger sich darüber hinaus allgemein gegen die Rentenhöhe gewandt habe, sei die Klage unbegründet. Konkrete Einwände gegen die Rentenberechnung seien nicht ersichtlich. Diese sei nach Korrektur eines Speicherfehlers im Versicherungsverlauf durch Bescheid vom 10.05.2000 zutreffend unter Berücksichtigung aller vorhandenen Versicherungszeiten erfolgt.

Zutreffend sei schließlich auch die Abrechnung der Nachzahlung vorgenommen worden. Die Beklagte habe gem. § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf Grund der Verrechnungsermächtigungen der Beigeladenen zu 1. und 2. deren Forderung mit den Rentenansprüchen des Klägers verrechnet. Die Forderungen seien fällig gewesen und hinreichend nachgewiesen. Es handle sich jeweils um Beitragsforderungen im Sinne von § 51 Abs.2 SGB I, nämlich

a) bei der Beigeladenen zu 1. zum einen um Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.08.1992 bis 15.11.1992 und damit für die Zeit nach Umstellung der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in eine freiwillige Mitgliedschaft bis zur Beendigung auch dieser Mitgliedschaft wegen Beitragsrückständen, erstmals geltend gemacht durch bestandskräftigen Einstufungsbescheid vom 28.07.1992 und erneut bestandskräftig festgestellt mit Bescheid der Beigeladenen vom 17.11.1992 (anschließend erfolgloser Vollstreckungsversuch auf Grund von Vollstreckungsanordnung vom 26.11.1992),

zum andern um weitere Beiträge für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.07.1992 sowie eine Restschuld für Oktober 1991, geltend gemacht mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 17.06.1992, 02.07.1992 und 18.08.1992 (anschließend ebenfalls Vollstreckungsanordnung und erfolgloser Vollstreckungsversuch),

b) bei der Beigeladenen zu 2. zum einen um rückständige Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung bis zum Ausscheiden daraus zum 30.06.1988 (nebst Säumniszuschlägen bis zum 15.17.1992 und damit in weit geringerem als dem gesetzlich möglichen Umfang), geltend gemacht mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24.06.1988,

zum anderen um Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 628,90 DM für den Beschäftigten V.B. für September, November und Dezember 1984 in Höhe von 616,76 DM (nebst einmaligem Säumniszuschlag von 12,20 DM), festgestellt vom Betriebsprüfdienst der Beigeladenen zu 2. am 16.12. 1986 und im einzelnen spezifiziert mit Zahlungsaufforderung/Bescheid vom 15.06.1988 (später ebenfalls erfolgloser Vollstreckungsversuch).

Die Beklagte habe diese Forderungen gem. § 51 Abs.2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen dürfen, soweit der Kläger dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes geworden sei. Auch bei Ansprüchen auf Nachzahlung der Rente handle es sich um laufende Leistungen, da die Nachzahlung den jeweils entsprechenden Monaten nach Rentenbeginn zuzuordnen sei. Ein Fall von Hilfebedürftigkeit im angesprochenen Sinn sei nicht eingetreten: abgesehen davon, dass diese nicht rückwirkend eintreten könne, habe die Beklagten noch 16.170,40 DM an den Kläger ausbezahlt.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er bringt zunächst vor, in der mündlichen Verhandlung vor dem SG "abwesend erkrankt" und verhandlungsunfähig gewesen zu sein und den Verhandlungsverlauf nicht mitbekommen zu haben, und fordert "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"; auch lehne er die "obige Richterschaft" (gemeint offenbar die in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2004 anwesenden Richter der 13. Kammer des SG) ab. In der Sache bezog er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Die Beigeladene zu 3. legt ebenfalls fristgerecht Berufung ein. Sie bringt vor, die an die Beigeladenen zu 1. und 2. ausgezahlten Nachzahlungsbeträge hätten ihr selbst zugestanden bzw. seien nicht pfändbar gewesen. Auch habe sie gehört, dass beide Beigeladenen ihre "evtl. angefallenen Versicherungsgelder" als Konkursausfallgelder im Rahmen eines Konkurses der Firma A. GmbH vom Arbeitsamt F. erhalten hätten.

Mit Beschluss vom 22.12.2005 lehnte der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Bevollmächtigten beizuordnen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab.

Der Senat hörte die Beteiligten zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 153 Abs.4 SGG an.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 sowie des Bescheides vom 20.01.1997 und des Bescheides vom 21.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1997 sowie des Bescheides vom 10.05.2000 zu verpflichten, ihm höhere Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit "ohne Beitragslücken" auf Grund eines schon im August 1995 gestellten Rentenantrags zu zahlen, ferner die bei Rentenbewilligung entstandene Nachzahlung ohne Berücksichtigung von Verrechnungsforderungen der Beigeladenen zu 1. und 2. an ihn und an die Beigeladene zu 3. auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen zu 1. und 2. verweisen auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils und stellen keinen eigenen Antrag.

Die Beigeladene zu 3. beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 sowie des Bescheides vom 27.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1997 zu verpflichten, ihr einen höheren Betrag aus der bei Gewährung der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit angefallenen Nachzahlung auf Grund der Abtretungserklärung vom 15.01.1993 zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweisen sich aber nicht als begründet.

Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage in allen Punkten abgewiesen. Seine Entscheidung konnte auch ohne Anwesenheit des Klägers, der einige Zeit nach Aufruf der Sache den Sitzungssaal wieder verlassen hatte, ergehen. Er war mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung ohne seine Anwesenheit hingewiesen worden.

Das Gericht war auch durch die vom Kläger nachträglich vorgebrachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht an der Entscheidung gehindert. Das im Berufungsverfahren pauschal formulierte Vorbringen, er lehne die "Richterschaft" des erstinstanzlichen Verfahrens ab, stellt kein wirksames Ablehnungsgesuch dar. Dieses ist bereits deshalb unzulässig, weil sich die Ablehnung nur gegen bestimmte Richter mit entsprechender individueller Begründung, nicht aber gegen einen Spruchkörper insgesamt richten kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm.10 c). Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt, denn es ist nur bis zur Beendigung der betreffenden Instanz möglich, nicht mehr dagegen, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall durch sachliche Entscheidung bereits beendet hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm.11).

In der Sache hat das Erstgericht zunächst zutreffend entschieden, dass die erneute Geltendmachung einer Beitragszeit vom 01.08. bis 31.12.1992 mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war. Die streitige Zeit war bereits Gegenstand eines anderen sozialgerichtlichen Verfahrens, in dem sich ergab, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers nicht bestanden hatte. Für die erneute Geltendmachung fehlte es wegen anderweitiger Rechtshängigkeit am Rechtsschutzbedürfnis. Auch soweit der Kläger durch die Bezugnahme auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen weiterhin allgemein "höhere Rente" begehrt, ist die Berufung unbegründet. Die Beklagte hat bei der Rentenberechnung sämtliche vorhandenen Versicherungszeiten ordnungsgemäß berücksichtigt, für weitere anzurechnende Zeiten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Kläger selbst trägt dazu nichts vor.

Ebenso zutreffend sind Erstgericht und Beklagte von einer Rentenantragstellung im Januar 1996 ausgegangen, sodass es auch bei dem vom Erstgericht festgelegten Rentenbeginn am 01.01.1996 bei Eintritt eines Leistungsfalles im Dezember 1996 verbleiben muss. Nach dem gesamten Sachverhalt ist allein ein am 13.01.1996 gestellter Rentenantrag nachgewiesen. Für einen früheren wirksam gestellten Rentenantrag, für den der Kläger beweispflichtig ist und insoweit auch die objektive Beweislast trägt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Das Erstgericht hat die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte dazu dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und gem. § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Das weitere, auf volle Auszahlung der bei der Rentenbewilligung entstandenen Nachzahlungsbeträge gerichtete Begehren des Klägers konnte in der Berufungsinstanz ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Abrechnung der Nachzahlung erfolgte - wie das Erstgericht sehr genau im einzelnen aufgezeigt hat - ordnungsgemäß unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der §§ 51, 52 SGB I. Die Beklagte hat entsprechend den Verrechnungsersuchen der Beigeladenen zu 1. und 2. deren im einzelnen nachgewiesenen, bestandskräftig festgestellten Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen, die bereits Gegenstand von (erfolglosen) Vollstreckungsversuchen gewesen waren, mit der entstandenen Nachzahlung verrechnet und nach Überweisung des gepfändeten Nachzahlungsbetrags an die Beigeladene zu 3. weit über die Hälfte des Nachzahlungsbetrages an den Kläger selbst ausbezahlt. Sie hat sich damit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehalten; auf Pfändungsgrenzen war dabei nicht abzustellen. Auch insoweit macht der Senat von der Verfahrenserleichterung des § 153 Abs.2 SGG Gebrauch und sieht unter Bezugnahme auf die vollständigen Ausführungen des Erstgerichts - einschließlich der Ausführungen zur Liquidation der bereits mit Eintragung vom 11.11.1991 in das Handelsregister aufgelösten Firma A. Stahl- und Metallbau GmbH - von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe ab.

Bei dieser Sachlage konnten die Berufungen keinen Erfolg haben. Sie waren mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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