Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 555/02
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 489/04.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Die Begründung, eine Übersendung des Entschädigungsantrags an eine Behörde komme der an das zuständige Gericht gleich und der verspätete Eingang bei Gericht sei nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde anzulasten, ist insoweit vom eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht gedeckt und stellt im Übrigen keinen begründeten Wiedereinsetzungsantrag dar.
Der Antrag vom 28.03.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (As.) wurde als Berufungskläger in seinem Rentenverfahren gegen die LVA Niederbayern/Oberpfalz am 18. und 22.11.2005 gutachterlich untersucht. Den Unterlagen, die an die Sachverständigen gingen, lag auch ein Entschädigungsantragsformular bei, dass auf der 1. Seite rechts oben den "wichtigen Hinweis" enthielt: "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt." Mit Schreiben vom 16.02.2006 an die LVA Niederbayern, das von dieser weitergeleitet beim Bayer. Landessozialgericht am 24.02.2006 einging, machte der Kläger insgesamt 248 Fahrtkilometer geltend. Mit Schreiben vom 16.03.2006 teilte die Kostenbeamtin dem As. mit, sein Entschädigungsanspruch sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen.
Mit Schreiben vom 26. und 27.03.2006 teilte der Kläger mit, es bestehe kein Einverständnis damit, dass der Entschädigungsanspruch wegen Fristversäumnis erloschen sei. Er sei vielmehr der Ansicht, dass die Übersendung des Antrags an die (frühere) Beklagte innerhalb der Drei-Monats-Frist an das zuständige Gericht gleichkomme und der verspätete Eingang bei Gericht nicht ihm, sondern der Beklagten zuzurechnen sei, er bitte daher um Entscheidung des Kostensenats.
Mit Schreiben vom 30.06.2006 wurde dieser Antrag dem Kostensenat vorgelegt.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmter Kostensenat (vgl. hier § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG zuständig (Meyer/Bach/Höfer, Kommentar zum JVEG, 23. Aufl., Rdnr. 2.5 zu § 2; siehe auch 22. Aufl., S. 374 oben = Rdnr. 7.2 zu § 15 ZSEG; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdnr. 17 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung derartiger Anträge bereits am 17.11.2005 (vgl. L 10 AL 2/02 Ko) und am 09.01.2006 (vgl. L 5 R 502/04 Ko) in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung vom zuständigen Einzelrichter getroffen werden (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung eines Dolmetschers erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat (hier: Bayer. Landessozialgericht), geltend gemacht wird. Im Falle des Klägers endete die Untersuchung/Begutachtung beim medizinischen Sachverständigen mit Ablauf des 22.11.2005, so dass am 22.02.2006 die Drei-Monats-Frist ablief.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn der As. war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 gehindert, abgesehen davon, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung eines möglichen Hindernisses die Tatsachen glaubhaft machte, welche die Wiedereinsetzung begründen. Sein Hinweis jedenfalls im Schreiben vom 27.03.2006, das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten ist, die Übersendung des Antrags an die LVA Niederbayern komme der an das zuständige Gericht gleich und der verspätete Eingang bei Gericht sei nicht ihm, sondern der LVA anzulasten, ist insoweit vom eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht gedeckt und stellt im übrigen keinen begründeten Wiedereinsetzungsantrag dar. "Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird." In dem mit dem Gutachtensauftrag gleichzeitig übersandten Entschädigungsformular waren diese Voraussetzungen für eine Vergütung eindeutig und unmißverständlich beschrieben. Wenn der Kläger dennoch seine Entschädigung gegenüber der LVA Niederbayern geltend machte, so gibt er zumindest zu erkennen, die ihm mitgeteilten Hinweise nicht ordnungsgemäß gelesen zu haben, so dass er auch den um zwei Tage verspäteten Eingang seines Antrages auf Vergütungsersatz zu tragen hat.
Damit steht grundsätzlich fest, dass der Anspruch des As. auf Entschädigung/Vergütung erloschen ist, auf Einzelheiten der Entschädigung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Abs. 8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (As.) wurde als Berufungskläger in seinem Rentenverfahren gegen die LVA Niederbayern/Oberpfalz am 18. und 22.11.2005 gutachterlich untersucht. Den Unterlagen, die an die Sachverständigen gingen, lag auch ein Entschädigungsantragsformular bei, dass auf der 1. Seite rechts oben den "wichtigen Hinweis" enthielt: "Der Antrag auf Entschädigung muss binnen einer Frist von drei Monaten gestellt werden, weil der Anspruch sonst erlischt." Mit Schreiben vom 16.02.2006 an die LVA Niederbayern, das von dieser weitergeleitet beim Bayer. Landessozialgericht am 24.02.2006 einging, machte der Kläger insgesamt 248 Fahrtkilometer geltend. Mit Schreiben vom 16.03.2006 teilte die Kostenbeamtin dem As. mit, sein Entschädigungsanspruch sei nach Ablauf von drei Monaten erloschen.
Mit Schreiben vom 26. und 27.03.2006 teilte der Kläger mit, es bestehe kein Einverständnis damit, dass der Entschädigungsanspruch wegen Fristversäumnis erloschen sei. Er sei vielmehr der Ansicht, dass die Übersendung des Antrags an die (frühere) Beklagte innerhalb der Drei-Monats-Frist an das zuständige Gericht gleichkomme und der verspätete Eingang bei Gericht nicht ihm, sondern der Beklagten zuzurechnen sei, er bitte daher um Entscheidung des Kostensenats.
Mit Schreiben vom 30.06.2006 wurde dieser Antrag dem Kostensenat vorgelegt.
II.
Der erkennende Senat ist als der durch den Geschäftsverteilungsplan A (Rechtsprechung) des Bayer. Landessozialgerichts bestimmter Kostensenat (vgl. hier § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG) auch unmittelbar für die Entscheidung über Anträge auf Wiederein- setzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG zuständig (Meyer/Bach/Höfer, Kommentar zum JVEG, 23. Aufl., Rdnr. 2.5 zu § 2; siehe auch 22. Aufl., S. 374 oben = Rdnr. 7.2 zu § 15 ZSEG; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Rdnr. 17 zu § 2 JVEG).
Nachdem der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung derartiger Anträge bereits am 17.11.2005 (vgl. L 10 AL 2/02 Ko) und am 09.01.2006 (vgl. L 5 R 502/04 Ko) in voller Besetzung entschieden hat, konnte diese Entscheidung vom zuständigen Einzelrichter getroffen werden (§ 4 Abs. 7 JVEG).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen. Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung eines Dolmetschers erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat (hier: Bayer. Landessozialgericht), geltend gemacht wird. Im Falle des Klägers endete die Untersuchung/Begutachtung beim medizinischen Sachverständigen mit Ablauf des 22.11.2005, so dass am 22.02.2006 die Drei-Monats-Frist ablief.
Diese Fristversäumnis kann auch nicht durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Denn der As. war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 gehindert, abgesehen davon, dass er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung eines möglichen Hindernisses die Tatsachen glaubhaft machte, welche die Wiedereinsetzung begründen. Sein Hinweis jedenfalls im Schreiben vom 27.03.2006, das als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten ist, die Übersendung des Antrags an die LVA Niederbayern komme der an das zuständige Gericht gleich und der verspätete Eingang bei Gericht sei nicht ihm, sondern der LVA anzulasten, ist insoweit vom eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht gedeckt und stellt im übrigen keinen begründeten Wiedereinsetzungsantrag dar. "Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird." In dem mit dem Gutachtensauftrag gleichzeitig übersandten Entschädigungsformular waren diese Voraussetzungen für eine Vergütung eindeutig und unmißverständlich beschrieben. Wenn der Kläger dennoch seine Entschädigung gegenüber der LVA Niederbayern geltend machte, so gibt er zumindest zu erkennen, die ihm mitgeteilten Hinweise nicht ordnungsgemäß gelesen zu haben, so dass er auch den um zwei Tage verspäteten Eingang seines Antrages auf Vergütungsersatz zu tragen hat.
Damit steht grundsätzlich fest, dass der Anspruch des As. auf Entschädigung/Vergütung erloschen ist, auf Einzelheiten der Entschädigung braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 183 SGG, § 4 Abs. 8 JVEG); die Entscheidung ist endgültig (§ 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 JVEG).
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