Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 262/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 665/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1944 in der Türkei geborene Kläger, der seit seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 mit Unterbechungen versicherungspflichtig beschäftigt war, u.a. als Autolackierer und zuletzt als Eisenanstreicher (Anlerntätigkeit), ist seit dem 01.08.1997 in den Justizvollzugsanstalten N. bzw. S. inhaftiert. Er stellte am 09.04.2003 bei der Beklagten Rentenantrag unter Hinweis auf zwei im November 2002 und Januar 2003 erlittene Herzinfarkte.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.05.2003 ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Nr.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zeitpunkt der Antragstellung sowie der Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI ab. Die erforderliche versicherungsfallnahe Beitragsbelegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) sei nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 09.04.1998 bis 08.04.2003 seien keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Auch sei nicht alternativ bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeitten belegt (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder die Wartezeit vorzeitig erfüllt (§§ 53, 245 SGB VI).
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen des Anstaltsarztes Z. vom 21.07.2003 und des früheren behandelnden Arztes Dr.H. vom 17.10.2003, ferner von ärztlichen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt S. und einer Arbeitgeberauskunft der Firma G. Korrosionsschutz und Betonsanierung mbH, N. , über die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 13.07.1995 bis 29.02.1996 mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2004 zurück. Aufgrund der nunmehr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ging sie davon aus, dass der Kläger seit 09.12.2003 nur mehr über ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge und damit eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliege. Jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch weiterhin nicht erfüllt, da weder im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (09.12.1998 bis 08.12.2003) die erforderliche Anzahl an Pflichtbeiträgen vorhanden sei - der genannte Zeitraum sei weder mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch mit Verlängerungstatbeständen nach § 43 Abs.4 SGB VI belegt - noch im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 30.11.2003 jeder Kalendermonat mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI belegt sei. Unbelegt seien insoweit die Monate Mai bis Juni 1986, Juni 1988, Dezember 1990 bis Januar 1991, Januar bis Februar 1994, April 1995, März bis April 1996, August 1997 bis Dezember 2003. Die Beitragsentrichtung könne für die Zeiten vor dem 01.01.2003 auch nicht mehr nachgeholt werden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, bereits seit 1997 erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert gewesen zu sein. Er habe bereits damals unter Herzproblemen gelitten.
Während des Verfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2004, mit dem sie die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten des Klägers ablehnte; es verbleibe daher bei den im Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Feststellungen.
Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 13.05.2004 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seine Bevollmächtigte bei. Es holte einen Befundbericht des Psychiaters Prof.Dr.B. vom 21.05.2004, der am 24.02.1998 eine einmalige ambulante Untersuchung des Klägers für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N. zur Frage der Schuldfähigkeit im Rahmen des damaligen Strafverfahrens durchgeführt hatte, ein und beauftragte die Internistin, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L. mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Gesundheitsstörungen und die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Im Gutachten vom 27.07.2004 stellte die Sachverständige aufgrund ihrer Untersuchung des Klägers die Diagnosen: 1. Durchblutungsstörung des Herzens bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und erfolgreicher Aufdehnungsbehandlung und Stent-Implantation, 2. ausgeprägte Herzminderleistung (kompensierte Herzinsuffizienz), 3. Durchblutungsstörung im Bereich beider Beine, links mehr als rechts, 4. chronische Bronchitis ohne Lungenfunktionseinschränkung. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger könne nur mehr leichte Arbeiten im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen drei bis unter vier Stunden täglich ausüben; die Leistungsminderung sei im November 2002 anläßlich des ersten Herzinfarktes eingetreten, bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger laut den Aktenunterlagen in der Justizvollzugsanstalt als Lackierer vollschichtig gearbeitet. Auch sei anläßlich der Aufnahmeuntersuchung in die JVA am 19.08.1997 volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, ebenso Sporttauglichkeit; soweit aus den folgenden Jahren Befunde vorhanden seien, habe es sich nur um vorübergehende Erkrankungen gehandelt. Die Gutachterin sah auch die Umstellungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt auf nur mehr einfach strukturierte Tätigkeiten.
Die Beklagte nahm durch ihren Ärztlichen Dienst zu diesem Gutachten dahingehend Stellung, dass ein entsprechendes zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen erst ab dem Zeitpunkt einer ambulanten Untersuchung am 24.09.2003 im Klinikum S. , welche aufgrund subjektiver Beschwerden und einer pathologischen Fahrradergometerbelastung die Notwendigkeit einer wiederholten Herzkatheteruntersuchung ergeben habe, nachvollziehbar sei. Im Übrigen legte die Beklagte dar, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs seien letztmals im Mai 1999 erfüllt gewesen.
Das SG zog die ärztlichen Unterlagen des Klägers beim Universitätsklinikum E. (psychiatrisches Gutachten des Prof.Dr.B. vom 02.03.1998) bei, ferner eine Auskunft der AOK N. über Mitgliedschafts- und Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ab Januar 1996.
Es wies die Klage mit Urteil vom 12.07.2005 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei bis einschließlich Mai 1999, als letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung vorgelegen hätten, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen; teilweise bzw. volle Erwerbsminderung sei erst im November 2002 (erster Herzinfarkt) eingetreten, wie sich aus dem Gutachten der Dr.L. vom 27.07.2004 ergebe. Seit diesem Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen auf täglich drei bis unter vier Stunden bei leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne dauerndes Gehen und Stehen gesunken. Vor November 2002 habe der Kläger zwar an Herzrhythmusstörungen und zeitweiligen Herzbeschwerden sowie an Magenbeschwerden gelitten, eine zeitliche Verminderung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei jedoch noch nicht gegeben gewesen. Dies sei dem Gutachten des Prof.Dr.B. vom 02.03.1998, das kurz nach der Festnahme des Klägers erfolgt sei, zu entnehmen. Dieser habe u.a. ausgeführt, dass der Kläger trotz verzweifelter Stimmungslage und einer schlichten Intelligenz wie andere Personen mit vergleichbarem Intelligenzquotient durchaus in der Lage sei, sein Leben alleine zu gestalten und zu verdienen. Aus dem Krankenblatt der AOK N. sei ersichtlich, dass der Kläger seit Anfang 1996 nur zwei kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt habe, im Übrigen sei er bei der Aufnahmeuntersuchung in der Justizvollzugsanstalt als voll arbeitsfähig und sporttauglich bezeichnet worden. Bezogen auf seine zuletzt in Deutschland verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung als kurzfristig angelernter Anstreicher - die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibe ungeklärt, da der Arbeitgeber nicht mehr existiere - sei die Erwerbsfähigkeit nach allem am 03.11.2002 auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbarer gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken; erst recht habe keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI bestanden. Da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 SGB IV letztmalig im Mai 1999 erfüllt gewesen seien (36 Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 03.05.1994 bis 31.07.1997) und auch die Wartezeit nicht vorzeitig nach § 43 Abs.5 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI erfüllt sei (durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung etc.), sei ein Rentenanspruch insoweit nicht gegeben. Schließlich sei auch die Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt, wonach die versicherungsfallnahe Belegung mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung dann nicht erforderlich sei, wenn jeder Kalendermonat vor dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Unbelegt seien im Versicherungsverlauf des Klägers die Monate März bis Juni 1986, Juni 1988, Dezember 1990 bis Januar 1991 sowie weitere Monate in den Jahren 1993 bis 1995 und ab August 1997. Eine Nachent- richtung der fehlenden Beiträge scheide aus, da die entsprechenden Beitragsentrichtungsfristen längst abgelaufen seien. Möglich sei lediglich eine rückwirkende Beitragszahlung beginnend mit dem Jahre der Rentenantragstellung 2003.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt erneut vor, die Erwerbsminderung sei spätestens im Jahre 1997 eingetreten. Das Erstgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen. Der Gutachter Prof.Dr.B. habe in seinem Gutachten von 1998 mehrmalige Suizidversuche und deutliche Depressivität des Klägers erwähnt. Es hätten insoweit weitere Ermittlungen bezüglich der früher behandelnden Ärzte und eventueller Krankenhausaufenthalte stattfinden müssen.
Der Senat zog eine erneute Auskunft der AOK N. sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht N. über das damalige Strafverfahren bei. Mit Beschluss vom 23.12.2005 lehnte er den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht ab. Zur Ausräumung letzter, eher entfernt liegender Zweifel am medizinischen Sachverhalt beauftragte er den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens nach Aktenlage zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Jahre 1997. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 06.02.2006 als im Zeitpunkt der Inhaftierung im Jahre 1997 auf nervenärztlichem Gebiet vorliegende Gesundheitsstörungen einen chronischen Alkoholmissbrauch ohne Anhaltspunkte für eine eigentliche Alkoholerkrankung und ohne Hinweis für Sekundärkomplikationen des Alkoholmissbrauchs; daneben habe sich (erst) im Anschluss an die Inhaftierung ein depressives Syndrom entwickelt, das jedoch zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht vorhanden gewesen sei. Es sei offensichtlich eng an die Tat vom 17.08.1997 und die danach erfolgte Inhaftierung gekoppelt gewesen, wobei allerdings auffallenderweise eine antidepressive Behandlung nicht in die Wege geleitet worden sei, sondern lediglich eine Behandlung mit einem Schlafmittel und einem Tranquilizer erfolgt sei, also mit Medikamenten, die im Hinblick auf eine Depression ineffektiv seien. Der Gutachter gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig (acht Stunden täglich) habe verrichten können; er sei in der Lage gewesen, seiner letzten ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auf andere einfache Erwerbstätigkeiten umzustellen.
Der Kläger trug zu diesem Gutachten durch seine Bevollmächtigte vor, der Einschätzung des Dr.K. stünden die Feststellungen von drei anderen Nervenärzten gegenüber. So habe Prof.Dr.B. bei seiner Untersuchung am 24.02.1998 eine deutliche Depressivität des Klägers mit mehrmaligen Suizidversuchen festgestellt. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Untersuchung depressiv und verzweifelt gewirkt habe, könne zwar durch die besondere Situation psychologisch erklärt werden, wie von Dr.K. angenommen, ebenso könne aber auch davon ausgegangen werden, dass bereits eine dauerhafte depressive Episode vorgelegen habe. Eine depressive Symptomatik und eine seit 1999 immer wieder stattgefundene psychiatrische Behandlung habe auch der Anstaltsarzt Z. angegeben; ebenso habe die Gutachterin Dr.L. beim Kläger eine bedrückte Stimmungslage und Klagsamkeit festgestellt. Es müsse daher zugunsten des Klägers von einer bereits in den Jahren 1997 bis 1999 bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2005, den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2004 sowie den Bescheid vom 13.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.05.2006 zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss angehört.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Beklagtenakten sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N. Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI, jeweils in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, und ebenso nicht hilfsweise für die Zeit ab 01.01.2001 auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F.).
Nach Auffassung der Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L. in ihrem Gutachten vom 27.07.2004, dem auch das Erstgericht gefolgt ist, ist der Kläger zwar seit November 2002 (akuter Vorderwandinfarkt mit Stent-Implantation am 03.11.2002) in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich relevantem Maße gemindert. Die Beurteilung berücksichtigt alle seit 1998 verfügbaren ärztlichen Unterlagen des Klägers einschließlich eines Befundberichtes des bis Oktober 1996 behandelnden Hausarztes Dr.H. über den Zeitraum von 1989 bis 1996 und ist auch für den Senat nachvollziehbar. Eine früher eingetretene Erwerbsminderung bereits im Jahre 1997 - wie vom Kläger behauptet - oder zu einem Zeitpunkt vor Mai 1999, in dem die geforderte Beitragsdichte nach den zutreffenden Berechnungen des Erstgerichts und der Beklagten noch erfüllt war, ist dagegen nicht nachgewiesen. Der vom Senat im Rahmen der erneuten Beweisaufnahme beauftragte Gutachter Dr.K. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06.02.2006 herausgearbeitet, dass auch speziell aus nervenärztlicher Sicht nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Inhaftierung eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht anzunehmen sei, der Kläger vielmehr noch zu einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit in seinem Berufsbereich - die ja auch tatsächlich dann erfolgte - in der Lage gewesen sei. Eine psychische Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt verneinte er. Nach seinen Ausführungen entwickelte sich erst - psychologisch nachvollziehbar - eine depressive Symptomatik im Zusammenhang mit der Straftat und der folgenden Inhaftierung, wie sie von Prof.B. bei seiner Untersuchung im Februar 1998 im Rahmen der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung kurz mit "deutlich depressiv, streckenweise verzweifelt" beschrieben und auch vom Anstaltsarzt Z. als chronisch-depressives Syndrom erwähnt wurde. Daraus ist jedoch für die Folgezeit bis zum Auftreten des ersten Herzinfarktes nicht auf eine zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zu schließen. Dr.K. verweist insoweit darauf, dass eine antidepressive Behandlung vom Anstaltsarzt nicht in die Wege geleitet worden sei, was den Krankheitswert der Symptomatik erheblich relativiere.
Der Senat hält das Gutachten des Dr.K. für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Klägers erscheinen dagegen nicht stichhaltig. So hat der Gutachter Prof.Dr.B. im Jahre 1998 keineswegs eine Depression diagnostiziert, sondern lediglich den Kläger im Rahmen des psychiatrischen Befundes als depressiv und verzweifelt wirkend beschrieben. Zur Frage der Erwerbsfähigkeit hat er sich naturgemäß nicht geäußert. Eine bereits damals bestehende depressive Episode ist danach zwar durchaus möglich, das Vorliegen einer zur Berentung führenden Erkrankung dieser Art ist damit aber nicht nachgewiesen. Das Gleiche gilt für die Angaben des Anstaltsarztes Z. , der Kläger habe sich seit 1999 immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden: Für eine entsprechende antidepressive Behandlung bestand offensichtlich kein Anlass. Allein eine gedrückte Stimmungslage und Klagsamkeit (so Dr.L.) reicht aber für die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Rentenverfahrens nicht aus, insbesondere ist nicht "zugunsten des Klägers" von einer bereits in den Jahren 1997 bis 1999 eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Vielmehr ist der Nachweis entsprechender Gesundheitsstörungen mit rentenrechtlich relevanten Auswirkungen erforderlich. Zu Recht verweist im Übrigen Dr.L. in ihrem Gutachten darauf, dass der im Jahre 1997 bei der Aufnahmeuntersuchung als voll arbeitsfähig beurteilte Kläger bis zum Jahre 2002 auch in der Haft in seinem Berufsbereich gearbeitet hat.
Bei einem erst im November 2002 eingetretenen bzw. nachgewiesenen Leistungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit erfüllt der Kläger - wie Erstgericht und Beklagte zutreffend ausgeführt haben - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, die seit In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bei einer Rente wegen Erwerbsminderung neben den medizinischen Voraussetzungen erforderlich sind (u.a. § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Ziffer 2 und Abs.4 SGB VI n.F.). Er hat seit Juli 1997 keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr erworben und somit auch nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall im Jahre 2002 mindestens drei Jahre an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Im maßgebenden Fünfjahreszeitraum, der auch nicht durch sog. Schiebezeiten verlängert werden kann, sind keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Für die während der Haft ausgeübten Tätigkeiten wurden entsprechend der Gesetzeslage keine Versicherungsbeiträge entrichtet. Es bestand keine Versicherungspflicht, weil der Kläger diese Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses geleistet hat (vgl. BSGE 27, 197). Auch sind im Versicherungsverlauf des Klägers nicht sämtliche Kalendermonate vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahre 2002 mit Beiträgen oder mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt: Abgesehen davon, dass bereits in den Jahren 1986, 1988, 1990/91, 1994 und 1995 einzelne Monate nicht mit Beiträgen belegt sind, ist dies auch für die Zeit ab August 1997 der Fall. Zeiten einer Strafhaft sind insoweit einer Beitragszeit nicht gleichgestellt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.157). Für die fehlenden Zeiten können heute freiwillige Beiträge nicht mehr entrichtet werden, da die Fristen hierfür abgelaufen sind (§ 198 SGB VI).
Bei diesem Sachverhalt konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1944 in der Türkei geborene Kläger, der seit seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 mit Unterbechungen versicherungspflichtig beschäftigt war, u.a. als Autolackierer und zuletzt als Eisenanstreicher (Anlerntätigkeit), ist seit dem 01.08.1997 in den Justizvollzugsanstalten N. bzw. S. inhaftiert. Er stellte am 09.04.2003 bei der Beklagten Rentenantrag unter Hinweis auf zwei im November 2002 und Januar 2003 erlittene Herzinfarkte.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.05.2003 ohne Prüfung der medizinischen Voraussetzungen wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.2 Nr.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zeitpunkt der Antragstellung sowie der Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI ab. Die erforderliche versicherungsfallnahe Beitragsbelegung (drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) sei nicht gegeben. Im maßgeblichen Zeitraum vom 09.04.1998 bis 08.04.2003 seien keine Kalendermonate mit Beiträgen belegt. Auch sei nicht alternativ bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 01.01.1984 jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeitten belegt (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder die Wartezeit vorzeitig erfüllt (§§ 53, 245 SGB VI).
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte nach Einholung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen des Anstaltsarztes Z. vom 21.07.2003 und des früheren behandelnden Arztes Dr.H. vom 17.10.2003, ferner von ärztlichen Unterlagen der Justizvollzugsanstalt S. und einer Arbeitgeberauskunft der Firma G. Korrosionsschutz und Betonsanierung mbH, N. , über die Zeit der Tätigkeit des Klägers vom 13.07.1995 bis 29.02.1996 mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2004 zurück. Aufgrund der nunmehr vorliegenden ärztlichen Unterlagen ging sie davon aus, dass der Kläger seit 09.12.2003 nur mehr über ein drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen verfüge und damit eine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vorliege. Jedoch seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch weiterhin nicht erfüllt, da weder im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (09.12.1998 bis 08.12.2003) die erforderliche Anzahl an Pflichtbeiträgen vorhanden sei - der genannte Zeitraum sei weder mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit noch mit Verlängerungstatbeständen nach § 43 Abs.4 SGB VI belegt - noch im Zeitraum vom 01.01.1984 bis 30.11.2003 jeder Kalendermonat mit Beiträgen oder Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI belegt sei. Unbelegt seien insoweit die Monate Mai bis Juni 1986, Juni 1988, Dezember 1990 bis Januar 1991, Januar bis Februar 1994, April 1995, März bis April 1996, August 1997 bis Dezember 2003. Die Beitragsentrichtung könne für die Zeiten vor dem 01.01.2003 auch nicht mehr nachgeholt werden.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, bereits seit 1997 erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert gewesen zu sein. Er habe bereits damals unter Herzproblemen gelitten.
Während des Verfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2004, mit dem sie die Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten des Klägers ablehnte; es verbleibe daher bei den im Bescheid vom 19.05.2003 getroffenen Feststellungen.
Das SG bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 13.05.2004 Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seine Bevollmächtigte bei. Es holte einen Befundbericht des Psychiaters Prof.Dr.B. vom 21.05.2004, der am 24.02.1998 eine einmalige ambulante Untersuchung des Klägers für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N. zur Frage der Schuldfähigkeit im Rahmen des damaligen Strafverfahrens durchgeführt hatte, ein und beauftragte die Internistin, Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L. mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Gesundheitsstörungen und die Erwerbsfähigkeit des Klägers. Im Gutachten vom 27.07.2004 stellte die Sachverständige aufgrund ihrer Untersuchung des Klägers die Diagnosen: 1. Durchblutungsstörung des Herzens bei Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt und erfolgreicher Aufdehnungsbehandlung und Stent-Implantation, 2. ausgeprägte Herzminderleistung (kompensierte Herzinsuffizienz), 3. Durchblutungsstörung im Bereich beider Beine, links mehr als rechts, 4. chronische Bronchitis ohne Lungenfunktionseinschränkung. Sie vertrat die Auffassung, der Kläger könne nur mehr leichte Arbeiten im Sitzen, ohne dauerndes Gehen und Stehen drei bis unter vier Stunden täglich ausüben; die Leistungsminderung sei im November 2002 anläßlich des ersten Herzinfarktes eingetreten, bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger laut den Aktenunterlagen in der Justizvollzugsanstalt als Lackierer vollschichtig gearbeitet. Auch sei anläßlich der Aufnahmeuntersuchung in die JVA am 19.08.1997 volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, ebenso Sporttauglichkeit; soweit aus den folgenden Jahren Befunde vorhanden seien, habe es sich nur um vorübergehende Erkrankungen gehandelt. Die Gutachterin sah auch die Umstellungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt auf nur mehr einfach strukturierte Tätigkeiten.
Die Beklagte nahm durch ihren Ärztlichen Dienst zu diesem Gutachten dahingehend Stellung, dass ein entsprechendes zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen erst ab dem Zeitpunkt einer ambulanten Untersuchung am 24.09.2003 im Klinikum S. , welche aufgrund subjektiver Beschwerden und einer pathologischen Fahrradergometerbelastung die Notwendigkeit einer wiederholten Herzkatheteruntersuchung ergeben habe, nachvollziehbar sei. Im Übrigen legte die Beklagte dar, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs seien letztmals im Mai 1999 erfüllt gewesen.
Das SG zog die ärztlichen Unterlagen des Klägers beim Universitätsklinikum E. (psychiatrisches Gutachten des Prof.Dr.B. vom 02.03.1998) bei, ferner eine Auskunft der AOK N. über Mitgliedschafts- und Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers ab Januar 1996.
Es wies die Klage mit Urteil vom 12.07.2005 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei bis einschließlich Mai 1999, als letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung vorgelegen hätten, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen; teilweise bzw. volle Erwerbsminderung sei erst im November 2002 (erster Herzinfarkt) eingetreten, wie sich aus dem Gutachten der Dr.L. vom 27.07.2004 ergebe. Seit diesem Zeitpunkt sei das Leistungsvermögen auf täglich drei bis unter vier Stunden bei leichten Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne dauerndes Gehen und Stehen gesunken. Vor November 2002 habe der Kläger zwar an Herzrhythmusstörungen und zeitweiligen Herzbeschwerden sowie an Magenbeschwerden gelitten, eine zeitliche Verminderung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei jedoch noch nicht gegeben gewesen. Dies sei dem Gutachten des Prof.Dr.B. vom 02.03.1998, das kurz nach der Festnahme des Klägers erfolgt sei, zu entnehmen. Dieser habe u.a. ausgeführt, dass der Kläger trotz verzweifelter Stimmungslage und einer schlichten Intelligenz wie andere Personen mit vergleichbarem Intelligenzquotient durchaus in der Lage sei, sein Leben alleine zu gestalten und zu verdienen. Aus dem Krankenblatt der AOK N. sei ersichtlich, dass der Kläger seit Anfang 1996 nur zwei kurzfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt habe, im Übrigen sei er bei der Aufnahmeuntersuchung in der Justizvollzugsanstalt als voll arbeitsfähig und sporttauglich bezeichnet worden. Bezogen auf seine zuletzt in Deutschland verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung als kurzfristig angelernter Anstreicher - die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bleibe ungeklärt, da der Arbeitgeber nicht mehr existiere - sei die Erwerbsfähigkeit nach allem am 03.11.2002 auf weniger als die Hälfte derjenigen vergleichbarer gesunder Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken; erst recht habe keine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI bestanden. Da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1, Abs.2 Satz 1 und Abs.4 SGB IV letztmalig im Mai 1999 erfüllt gewesen seien (36 Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 03.05.1994 bis 31.07.1997) und auch die Wartezeit nicht vorzeitig nach § 43 Abs.5 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI erfüllt sei (durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wehr- oder Zivildienstbeschädigung etc.), sei ein Rentenanspruch insoweit nicht gegeben. Schließlich sei auch die Übergangsvorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI nicht erfüllt, wonach die versicherungsfallnahe Belegung mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung dann nicht erforderlich sei, wenn jeder Kalendermonat vor dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei. Unbelegt seien im Versicherungsverlauf des Klägers die Monate März bis Juni 1986, Juni 1988, Dezember 1990 bis Januar 1991 sowie weitere Monate in den Jahren 1993 bis 1995 und ab August 1997. Eine Nachent- richtung der fehlenden Beiträge scheide aus, da die entsprechenden Beitragsentrichtungsfristen längst abgelaufen seien. Möglich sei lediglich eine rückwirkende Beitragszahlung beginnend mit dem Jahre der Rentenantragstellung 2003.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und bringt erneut vor, die Erwerbsminderung sei spätestens im Jahre 1997 eingetreten. Das Erstgericht habe es fehlerhaft unterlassen, ein nervenärztliches Gutachten einzuholen. Der Gutachter Prof.Dr.B. habe in seinem Gutachten von 1998 mehrmalige Suizidversuche und deutliche Depressivität des Klägers erwähnt. Es hätten insoweit weitere Ermittlungen bezüglich der früher behandelnden Ärzte und eventueller Krankenhausaufenthalte stattfinden müssen.
Der Senat zog eine erneute Auskunft der AOK N. sowie die Strafakten der Staatsanwaltschaft beim Landgericht N. über das damalige Strafverfahren bei. Mit Beschluss vom 23.12.2005 lehnte er den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht ab. Zur Ausräumung letzter, eher entfernt liegender Zweifel am medizinischen Sachverhalt beauftragte er den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. mit der Erstellung eines nervenfachärztlichen Gutachtens nach Aktenlage zur Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Inhaftierung im Jahre 1997. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 06.02.2006 als im Zeitpunkt der Inhaftierung im Jahre 1997 auf nervenärztlichem Gebiet vorliegende Gesundheitsstörungen einen chronischen Alkoholmissbrauch ohne Anhaltspunkte für eine eigentliche Alkoholerkrankung und ohne Hinweis für Sekundärkomplikationen des Alkoholmissbrauchs; daneben habe sich (erst) im Anschluss an die Inhaftierung ein depressives Syndrom entwickelt, das jedoch zum Zeitpunkt der Inhaftierung nicht vorhanden gewesen sei. Es sei offensichtlich eng an die Tat vom 17.08.1997 und die danach erfolgte Inhaftierung gekoppelt gewesen, wobei allerdings auffallenderweise eine antidepressive Behandlung nicht in die Wege geleitet worden sei, sondern lediglich eine Behandlung mit einem Schlafmittel und einem Tranquilizer erfolgt sei, also mit Medikamenten, die im Hinblick auf eine Depression ineffektiv seien. Der Gutachter gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Inhaftierung noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten vollschichtig (acht Stunden täglich) habe verrichten können; er sei in der Lage gewesen, seiner letzten ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich auf andere einfache Erwerbstätigkeiten umzustellen.
Der Kläger trug zu diesem Gutachten durch seine Bevollmächtigte vor, der Einschätzung des Dr.K. stünden die Feststellungen von drei anderen Nervenärzten gegenüber. So habe Prof.Dr.B. bei seiner Untersuchung am 24.02.1998 eine deutliche Depressivität des Klägers mit mehrmaligen Suizidversuchen festgestellt. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Untersuchung depressiv und verzweifelt gewirkt habe, könne zwar durch die besondere Situation psychologisch erklärt werden, wie von Dr.K. angenommen, ebenso könne aber auch davon ausgegangen werden, dass bereits eine dauerhafte depressive Episode vorgelegen habe. Eine depressive Symptomatik und eine seit 1999 immer wieder stattgefundene psychiatrische Behandlung habe auch der Anstaltsarzt Z. angegeben; ebenso habe die Gutachterin Dr.L. beim Kläger eine bedrückte Stimmungslage und Klagsamkeit festgestellt. Es müsse daher zugunsten des Klägers von einer bereits in den Jahren 1997 bis 1999 bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12.07.2005, den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2004 sowie den Bescheid vom 13.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.05.2006 zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Beschluss angehört.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge, der Beklagtenakten sowie auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht N. Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI, jeweils in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, und ebenso nicht hilfsweise für die Zeit ab 01.01.2001 auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F.).
Nach Auffassung der Internistin und Ärztin für öffentliches Gesundheitswesen Dr.L. in ihrem Gutachten vom 27.07.2004, dem auch das Erstgericht gefolgt ist, ist der Kläger zwar seit November 2002 (akuter Vorderwandinfarkt mit Stent-Implantation am 03.11.2002) in seiner Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich relevantem Maße gemindert. Die Beurteilung berücksichtigt alle seit 1998 verfügbaren ärztlichen Unterlagen des Klägers einschließlich eines Befundberichtes des bis Oktober 1996 behandelnden Hausarztes Dr.H. über den Zeitraum von 1989 bis 1996 und ist auch für den Senat nachvollziehbar. Eine früher eingetretene Erwerbsminderung bereits im Jahre 1997 - wie vom Kläger behauptet - oder zu einem Zeitpunkt vor Mai 1999, in dem die geforderte Beitragsdichte nach den zutreffenden Berechnungen des Erstgerichts und der Beklagten noch erfüllt war, ist dagegen nicht nachgewiesen. Der vom Senat im Rahmen der erneuten Beweisaufnahme beauftragte Gutachter Dr.K. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06.02.2006 herausgearbeitet, dass auch speziell aus nervenärztlicher Sicht nach den vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Inhaftierung eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht anzunehmen sei, der Kläger vielmehr noch zu einer vollschichtigen Arbeitstätigkeit in seinem Berufsbereich - die ja auch tatsächlich dann erfolgte - in der Lage gewesen sei. Eine psychische Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt verneinte er. Nach seinen Ausführungen entwickelte sich erst - psychologisch nachvollziehbar - eine depressive Symptomatik im Zusammenhang mit der Straftat und der folgenden Inhaftierung, wie sie von Prof.B. bei seiner Untersuchung im Februar 1998 im Rahmen der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung kurz mit "deutlich depressiv, streckenweise verzweifelt" beschrieben und auch vom Anstaltsarzt Z. als chronisch-depressives Syndrom erwähnt wurde. Daraus ist jedoch für die Folgezeit bis zum Auftreten des ersten Herzinfarktes nicht auf eine zeitlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers zu schließen. Dr.K. verweist insoweit darauf, dass eine antidepressive Behandlung vom Anstaltsarzt nicht in die Wege geleitet worden sei, was den Krankheitswert der Symptomatik erheblich relativiere.
Der Senat hält das Gutachten des Dr.K. für in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Einwendungen des Klägers erscheinen dagegen nicht stichhaltig. So hat der Gutachter Prof.Dr.B. im Jahre 1998 keineswegs eine Depression diagnostiziert, sondern lediglich den Kläger im Rahmen des psychiatrischen Befundes als depressiv und verzweifelt wirkend beschrieben. Zur Frage der Erwerbsfähigkeit hat er sich naturgemäß nicht geäußert. Eine bereits damals bestehende depressive Episode ist danach zwar durchaus möglich, das Vorliegen einer zur Berentung führenden Erkrankung dieser Art ist damit aber nicht nachgewiesen. Das Gleiche gilt für die Angaben des Anstaltsarztes Z. , der Kläger habe sich seit 1999 immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden: Für eine entsprechende antidepressive Behandlung bestand offensichtlich kein Anlass. Allein eine gedrückte Stimmungslage und Klagsamkeit (so Dr.L.) reicht aber für die Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Rentenverfahrens nicht aus, insbesondere ist nicht "zugunsten des Klägers" von einer bereits in den Jahren 1997 bis 1999 eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen. Vielmehr ist der Nachweis entsprechender Gesundheitsstörungen mit rentenrechtlich relevanten Auswirkungen erforderlich. Zu Recht verweist im Übrigen Dr.L. in ihrem Gutachten darauf, dass der im Jahre 1997 bei der Aufnahmeuntersuchung als voll arbeitsfähig beurteilte Kläger bis zum Jahre 2002 auch in der Haft in seinem Berufsbereich gearbeitet hat.
Bei einem erst im November 2002 eingetretenen bzw. nachgewiesenen Leistungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit erfüllt der Kläger - wie Erstgericht und Beklagte zutreffend ausgeführt haben - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, die seit In-Kraft-Treten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bei einer Rente wegen Erwerbsminderung neben den medizinischen Voraussetzungen erforderlich sind (u.a. § 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2, Abs.2 Ziffer 2 und Abs.4 SGB VI n.F.). Er hat seit Juli 1997 keine versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr erworben und somit auch nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall im Jahre 2002 mindestens drei Jahre an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Im maßgebenden Fünfjahreszeitraum, der auch nicht durch sog. Schiebezeiten verlängert werden kann, sind keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Für die während der Haft ausgeübten Tätigkeiten wurden entsprechend der Gesetzeslage keine Versicherungsbeiträge entrichtet. Es bestand keine Versicherungspflicht, weil der Kläger diese Tätigkeit nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses geleistet hat (vgl. BSGE 27, 197). Auch sind im Versicherungsverlauf des Klägers nicht sämtliche Kalendermonate vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahre 2002 mit Beiträgen oder mit rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt: Abgesehen davon, dass bereits in den Jahren 1986, 1988, 1990/91, 1994 und 1995 einzelne Monate nicht mit Beiträgen belegt sind, ist dies auch für die Zeit ab August 1997 der Fall. Zeiten einer Strafhaft sind insoweit einer Beitragszeit nicht gleichgestellt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.157). Für die fehlenden Zeiten können heute freiwillige Beiträge nicht mehr entrichtet werden, da die Fristen hierfür abgelaufen sind (§ 198 SGB VI).
Bei diesem Sachverhalt konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved