L 14 R 680/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 503/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 680/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 487/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten eine Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1942 geborene Kläger mit Wohnsitz im Kosovo war in der Bundesrepublik Deutschland als Bauhelfer und Straßen- und Kanalarbeiter erwerbstätig mit Versicherungszeiten von September 1970 bis November 1993 bei einer mehrmonatigen Beitragslccke im Jahre 1991. Nach seinen Angaben hat er im ehemaligen Jugoslawien keine Versicherungszeiten erworben.

Den von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberbayern erteilten Bescheid vom 09.09.1994 über eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente vom Juni 1994 bis Juli 1995 wegen einer Kreissägenverletzung der rechten Hand ließ der Kläger bestandskräftig werden.

Er war in seine Heimat zurückgekehrt und die LVA Oberbayern hatte die Rentenzahlung mit März 1995 eingestellt. Ein Schreiben des Klägers, eingegangen am 06.04.1998, wertete die LVA Oberbayern als Weitergewährungsantrag und gab die Sachbehandlung an die Beklagte ab. Diese ermittelte und zahlte mit Bescheid vom 27.07.1998 die drei Restmonate an Rentenleistungen nach.

Hiergegen erhob der Kläger mit der Behauptung, ihm sei vom 01.04.1995 bis 31.07.1998 Invalidenrente zuerkannt, Widerspruch mit dem Begehren, ihm unbefristete Rente zu gewähren. Neben der Verbescheidung als unzulässig (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 11.09.1998) forderte die Beklagte den Kläger zugleich zum formblattmäßigen Antrag auf Weitergewährung der Rente auf.

In Auswertung ärztlicher Unterlagen ab Januar 2001 und eines ärztlichen Gutachtens vom 15.03.2002 des Medizinischen Zentrums G. mit nachgereichtem EKG und Belastungs-EKG bis 125 Watt und Ultraschall des Herzens kam Dr.D. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zur Feststellung, dass der Kläger im bisherigen Beruf eines Bauhelfers unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung sachlicher Einschränkungen sechs Stunden und mehr erwerbstätig sein könne. Unter Übernahme dieser Leistungsbeurteilung erging der Ablehnungsbescheid vom 11.12.2002. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen - leichte Lungenfunktionsminderung bei chronischer Bronchitis; Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck; Gastritis; Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, bei Bandscheibenschaden ohne Wurzelreizung; Verletzung des fünften Fingers rechts - sei der Kläger mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig.

Auf den Hinweis des Klägers, den Ablehnungsbescheid nicht erhalten zu haben, übersandte die Beklagte diesen erneut, woraufhin der Kläger "Überprüfung" beantragte. Daraufhin erließ die Beklagte den streitgegenständlichen negativen Bescheid vom 13.11.2003 nach § 44 SGB X. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 18.03.2004).

Im Klageverfahren legte der Kläger zwei nur aus Diagnosen bestehende aktuelle Befunde vor. Das Sozialgericht veranlasste ein Aktenlagegutachten durch den Internisten und Radiologen Dr.R ... Nach Auswertung aller medizinischer Unterlagen sah der Sachverständige im Gutachten vom 03.10.2004 als Folgen der Verletzung der rechten Hand diese nurmehr als einzusetzende Beihand an und erachtete den Kläger in der Lage, vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen zu verrichten. Gestützt auf dieses Beweisergebnis wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 05.08.2005 ab, da der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger wenigstens leichte Tätigkeiten noch zeitlich uneingeschränkt verrichten könne.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung beharrt der Kläger unter Vorlage zweier aktueller ärztlicher Befunde auf Berentung.

Der Senat wies den Kläger darauf hin, dass zwar zum Zeitpunkt der Zeitrente die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, bei dem aktenkundigen Neuantrag jedoch schon aus rechtlichen Gründen kein Rentenanspruch mehr bestehen könne.

Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 aufzuheben und ihm über Juli 1975 hinaus Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.

Zu Recht hat das Sozialgericht im Ergebnis das Rentenbegehren des Klägers abgewiesen.

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nur derjenige Versicherte, der die Mindestwartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; daneben muss auch der Leistungsfall eingetreten sein. Fehlt schon eine dieser Voraussetzungen, die alle gleichzeitig vorliegen müssen, hat der Versicherte keinen Rentenanspruch. Beim Kläger fehlen aber nachweislich die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Diese Verschärfung des Zugangs zur Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit hat der deutsche Rentengesetzgeber bereits zum 01.01.1984 in das Gesetz eingefügt; sie ist vom höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, für verfassungskonform erklärt worden. Danach sollen nurmehr diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente aus gesundheitlichen Gründen erhalten, die zeitnah aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Hierfür hat der deutsche Rentengesetzgeber einen Rahmen von fünf Jahren gesetzt, innerhalb dessen für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet sein müssen (sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen). Diese gesetzliche Regelung gilt für alle Versicherten, gleich, ob sie deutsche oder ausländische Arbeitnehmer sind.

Da zwischen Leistungsfall und letztem Pflichtbeitrag keine größere als eine zweijährige Lücke bestehen darf, waren im Zeitpunkt der Zeitrentengewährung durch die LVA Oberbayern vom Juni 1994 bis Juli 1995 bei einem letzten Pflichtbeitrag im November 1993 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt. Diese Verbescheidung ließ der Kläger jedoch bestandskräftig werden, obgleich der Versicherungsträger im Rentenbescheid auf die rechtzeitige Antragstellung auf Weitergewährung und auf die Möglichkeit der Minderung oder des Entfalls der Rente bei einem Auslandsaufenthalt hingewiesen hatte. Die erst im Juli 1998 erfolgte Nachzahlung von drei Restmonaten Zeitrente durch die Beklagte war nicht mehr Bestandteil des ursprünglichen Rentenverfahrens, sondern durch den zunächst unbekannten Aufenthalt des Klägers im Ausland Abwicklung eines bereits längst abgeschlossenen Verfahrens. Im Zeitpunkt des formlosen Weitergewährungsantrags des Klägers im April 1998, erst recht im Zeitpunkt des Überprüfungsantrages im Jahre 2003 waren die notwendigen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei weitem nicht mehr erfüllt und auch nicht im Hinblick auf die Beitragslücke im Jahre 1991 erfüllbar.

Bei den aufgezeigten notwendigen rechtlichen Voraussetzungen, die beim Kläger fehlen, war auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr einzugehen. Im Übrigen hat die medizinische Überprüfung im Verwaltungs- wie im sozialgerichtlichen Verfahren darüber hinaus ergeben, dass bei dem ungelernten und damit breit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Kläger nach Ablauf der Zeitrente noch zeitlich uneingeschränkt zumindest leichte Tätigkeiten verrichtbar sind.

Bei dieser Sach- und Rechtslage verbleibt dem zwischenzeitlich 64jährigen Kläger nur - wie einem vergleichbaren deutschen Versicherten -, rechtzeitig (zu Beginn des Jahres 2007) Altersrente des 65-jährigen Versicherten zu beantragen.

Nach all dem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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