Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1026/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 723/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der 1942 geborene, in Slowenien lebende Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland zwischen April 1969 und Mai 1984 182 Monate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt, danach weitere zwölf Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. In seiner Heimat hat er bis 1969 und zwischen November 1984 und Februar 1993 weitere, nicht auf dieselben Zeiten entfallende Versicherungszeiten erworben (insgesamt 198 Monate). Er bezieht aus diesen Zeiten seit 01.01.2000 eine slowenische Rente.
Am 18.12.2000 (Eingang 21.02.2001) beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die von der Beklagten mit Bescheid vom 09.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall im Zeitpunkt der Anstellung abgelehnt wurde. Am 10.03.2003 ging bei der Beklagten ferner ein Formblattantrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein; als Datum der Antragstellung war von der solwenischen Verbindungsstelle der 17.12.1999 vermerkt.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Altersrente mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2003 unter Bezugnahme auf §§ 37 und 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mangels Wartezeiterfüllung ab. Statt der erforderlichen 35 Jahre (420 Kalendermonate) seien in Deutschland nur 194 Kalendermonate nachgewiesen, darüber hinaus 198 Kalendermonate an zu berücksichtigenden slowenischen Versicherungszeiten (Art.26 Abs.1 des Deutsch-Slowenischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24.09.1997), insgesamt also lediglich 392 Kalendermonate.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003, abweisendes Urteil vom 27.07.2004). Das Sozialgericht (SG) bestätigte in seiner Entscheidung die Ausführungen der Beklagten.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil bringt der Kläger vor, er fühle sich durch die Ablehnung der Altersrente benachteiligt, denn er habe die Wartezeit von 35 Jahren "wegen der körperlichen Behinderungen nicht einhalten können". Auch sei ihm die Zahlung fehlender Beiträge aus seiner geringen slowenischen Rente nicht möglich gewesen.
Der Senat gab mit Schreiben vom 28.12.2005 den Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und im Falle ihrer Aufrechterhaltung beabsichtgt sei, sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht mehr geantwortet.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27.07.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs.4 SGG). Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 236a SGB VI sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens von medizinischer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die im Parallelverfahren L 14 R 722/04 streitig und noch nicht entschieden ist, liegen die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits deshalb nicht vor, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt ist. Der Kläger verfügt nicht über 420 Kalendermonate an anrechenbaren Versicherungszeiten. Auch bei Mitzählen der bei der Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigenden, in Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten, die nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Art.26 Abs.1 des Deutsch-Slowenischen Abkommens vom 24.09.1997), ergeben sich lediglich 392 anrechenbare Kalendermonate. Die Gründe dafür sind unerheblich. Der Rentenanspruch nach deutschem Recht knüpft insoweit allein an die tatsächlichen Verhältnisse an.
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nach sonstigen Vorschriften (Altersrente für langjährige Versicherte gemäß §§ 36, 236 SGB VI und für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI) setzen - mit Ausnahme der Altersrente nach § 237 SGB VI wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit - ebenfalls eine Wartezeit von 35 Jahren voraus und werden vom Kläger bereits deshalb nicht erfüllt. Die Altersrente nach § 237 erfordert zwar nur eine Wartezeit von 15 Jahren, in diesem Fall fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen (u.a. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der 1942 geborene, in Slowenien lebende Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland zwischen April 1969 und Mai 1984 182 Monate an Pflichtbeiträgen zurückgelegt, danach weitere zwölf Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. In seiner Heimat hat er bis 1969 und zwischen November 1984 und Februar 1993 weitere, nicht auf dieselben Zeiten entfallende Versicherungszeiten erworben (insgesamt 198 Monate). Er bezieht aus diesen Zeiten seit 01.01.2000 eine slowenische Rente.
Am 18.12.2000 (Eingang 21.02.2001) beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die von der Beklagten mit Bescheid vom 09.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsfall im Zeitpunkt der Anstellung abgelehnt wurde. Am 10.03.2003 ging bei der Beklagten ferner ein Formblattantrag auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ein; als Datum der Antragstellung war von der solwenischen Verbindungsstelle der 17.12.1999 vermerkt.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Altersrente mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.03.2003 unter Bezugnahme auf §§ 37 und 236a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mangels Wartezeiterfüllung ab. Statt der erforderlichen 35 Jahre (420 Kalendermonate) seien in Deutschland nur 194 Kalendermonate nachgewiesen, darüber hinaus 198 Kalendermonate an zu berücksichtigenden slowenischen Versicherungszeiten (Art.26 Abs.1 des Deutsch-Slowenischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24.09.1997), insgesamt also lediglich 392 Kalendermonate.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 02.06.2003, abweisendes Urteil vom 27.07.2004). Das Sozialgericht (SG) bestätigte in seiner Entscheidung die Ausführungen der Beklagten.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil bringt der Kläger vor, er fühle sich durch die Ablehnung der Altersrente benachteiligt, denn er habe die Wartezeit von 35 Jahren "wegen der körperlichen Behinderungen nicht einhalten können". Auch sei ihm die Zahlung fehlender Beiträge aus seiner geringen slowenischen Rente nicht möglich gewesen.
Der Senat gab mit Schreiben vom 28.12.2005 den Hinweis, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und im Falle ihrer Aufrechterhaltung beabsichtgt sei, sie ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat nicht mehr geantwortet.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27.07.2004 sowie des Bescheides der Beklagten vom 21.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2003 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs.4 SGG). Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Zu Recht hat das Erstgericht die auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 236a SGB VI sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 01.01.1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs.2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Unabhängig von der Frage des Vorliegens von medizinischer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die im Parallelverfahren L 14 R 722/04 streitig und noch nicht entschieden ist, liegen die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bereits deshalb nicht vor, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt ist. Der Kläger verfügt nicht über 420 Kalendermonate an anrechenbaren Versicherungszeiten. Auch bei Mitzählen der bei der Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigenden, in Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten, die nicht auf dieselbe Zeit entfallen (Art.26 Abs.1 des Deutsch-Slowenischen Abkommens vom 24.09.1997), ergeben sich lediglich 392 anrechenbare Kalendermonate. Die Gründe dafür sind unerheblich. Der Rentenanspruch nach deutschem Recht knüpft insoweit allein an die tatsächlichen Verhältnisse an.
Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente nach sonstigen Vorschriften (Altersrente für langjährige Versicherte gemäß §§ 36, 236 SGB VI und für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI) setzen - mit Ausnahme der Altersrente nach § 237 SGB VI wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit - ebenfalls eine Wartezeit von 35 Jahren voraus und werden vom Kläger bereits deshalb nicht erfüllt. Die Altersrente nach § 237 erfordert zwar nur eine Wartezeit von 15 Jahren, in diesem Fall fehlt es aber an den weiteren Voraussetzungen (u.a. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit).
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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