Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 201/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 870/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2003 unzulässig gewesen ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine vorzeitige Altersrente bzw. Rentenleistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die 1943 geborene, in Serbien lebende Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen August 1965 und Juli 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Im früheren Jugoslawien (Mazedonien) hatte sie zuvor Versicherungszeiten zwischen Mai 1959 und März 1965 erworben. Hieraus erhält sie seit 09.11.1999 vom Versicherungsträger in Mazedonien Invalidenpension.
Nach vergeblichen Rentenanträgen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. ablehnende Bescheide der Beklagten vom 26.11.1996, vom 18.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000) und einem mit Bescheid vom 21.09.2001 bindend abgelehnten Antrag auf vorzeitige Altersrente stellte die Klägerin am 01.10.2000 erneut Antrag auf vorzeitige Altersrente unter Hinweis auf die baldige Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2002 ab. Zur Begründung hieß es, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für Frauen gemäß § 237 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht gegeben; die Klägerin habe zwar die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, sie habe aber nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 38 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Weiter hieß es, auch für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. wegen Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen nicht gegeben: Die Wartezeit betrage 35 Jahre (420 Monate), die Klägerin habe jedoch nur insgesamt 317 Monate (in Deutschland 252 Monate und in Mazedonien 65 Monate) zurückgelegt. Die Beklagte verwies im Übrigen auf den vorangegangenen Bescheid vom 21.09.2001 und stellte anheim, circa vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente zu stellen.
Mit ihrem Widerspruch vom 16.10.2002 gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie sei berufs- bzw. erwerbsunfähig und habe in Deutschland eine qualifizierte Arbeit als Maschinennäherin verrichtet, sie stelle daher auch Antrag auf Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie legte ein Zeugnis über eine vorangegangene Ausbildung in Mazedonien in der Zeit vom 05.12.1960 bis 25.02.1961 vor.
Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin außerdem am 22.10.2003 erneut Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.11.2003 unter Darlegung der Voraussetzungen des § 237 SGB VI u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns nicht arbeitslos im Sinne der genannten Vorschrift, da sie nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei und dem deutschen Arbeitsmarkt nicht subjektiv und objektiv zur Verfügung stehe; sie habe ferner im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum vom 01.07.1993 bis 30.06.2003 statt der erforderlichen acht Jahre an Pflichtbeitragszeiten keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Gleichzeitig lehnte die Beklagte erneut einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, ferner auch einen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mangels Vorliegens der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Den Widerspruch vom 16.10.2002 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurück; die Klägerin habe erstmals mit diesem Widerspruch vorgetragen, dass sie nicht vorzeitige Altersrente, sondern Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit begehre, der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Aussage. Der Antrag werde noch verbeschieden.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte die Beklagte schließlich "den Antrag vom 16.10.2002" auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei, ebenso einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (u.a. keine Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 16.10.1997 bis 15.10.2002).
Mit ihrer am 24.02.2004 beim Sozialgericht (SG) eingelegten Klage wandte sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003. Sie nahm Bezug auf den Bescheid vom 07.10.2003 (gemeint offensichtlich 2002), mit dem ihr Antrag auf vorzeitige Altersrente für Frauen abgewiesen worden sei, aber auch auf den Bescheid vom 02.12.2003, und verwies im Übrigen auf ihren schlechten Gesundheitszustand und auf den Bezug von Invalidenpension aus Mazedonien. Sie gab in diesem Zusammenhang u.a. an, in der Zeit vom 04.08.1987 bis 19.03.1990 beim Arbeitsamt B. arbeitslos gemeldet gewesen zu sein.
Auf Anforderung des SG bezüglich medizinischer Unterlagen aus den Jahren 1986 bis 1990 legte die Klägerin verschiedene im Mai 2004 ausgestellte Behandlungsbescheinigungen über seit 1985 erfolgte Behandlungen wegen Bluthochdruck und Kardiomyopathie, Wirbelsäulenbeschwerden, einer Sprunggelenksfraktur im Jahre 1990 sowie einer langjährigen ambulanten Behandlung seit 1987 wegen psychoorganischen Syndroms vor.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.07.2005 ab. Es ging von einem alternativ auf Altersrente für Frauen oder Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klagebegehren aus und legte dar, die Klage bezüglich der Gewährung von Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI sei aus den von der Beklagten in den Bescheiden vom 07.10.2002 und 26.11.2003 dargelegten Gründen, auf die gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug genommen werde, unbegründet; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 241 SGB VI bestehe nicht, weil dies einen spätestens im August 1988 eingetretenen Versicherungsfall erfordere und die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts darüber keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, so dass Ermittlungen des Gerichts dazu nicht möglich gewesen seien; dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und trägt vor, die Entscheidung sei ungerecht und unmenschlich. Im weiteren Verlauf des Verfahren übersandte sie einen am 09.05.1988 ausgestellten Bescheid des Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. , durch den ihr die Erlaubnis für die Ausübung eines Heimgewerbes als Nebenberuf nach einem Gesetz über private Gewerbetätigkeit (Herstellung und Verkauf handwerklicher Arbeiten der Volkskunst) erteilt wurde. Sie bat um Berücksichtigung dieser Bescheinigung bei der Prüfung der Wartezeiterfüllung. Mit Beschluss vom 12.01.2006 lehnte der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Bevollmächtigten beizuordnen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens ab.
Er gab mit Schreiben vom 09.01.2006 Hinweise zur Rechtslage und hörte mit weiterem Schreiben vom 12.06.2006 die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.07.2005 sowie des Bescheides vom 07.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 zu verpflichten, ihr vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen, die angefochtene Entscheidung in Frage stellenden Gesichtspunkte enthalte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs.4 SGG). Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend ist es dabei in Auslegung des Klagebegehrens von einem alternativ gestellten Klageantrag auf vorzeitige Altersrente oder auf Rente wegen Erwerbsminderung ausgegangen, obwohl die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen letztere betreffen. Der angefochtene Bescheid vom 07.10.2002 hatte allein die Ablehnung der Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI und zusätzlich der Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand, der Widerspruch und auch die Klage nahmen darauf Bezug. Außerdem hatte die Klägerin bereits in ihrer Klage eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich erwähnt und mit Schriftsatz vom 20.04.2004 Bezug auf den Bescheid vom 19.11.2003 genommen.
1. Eine vorzeitige Altersrente steht der Klägerin, wie die Beklagte bereits mehrfach entschieden hat, nicht zu. § 237 a SGB VI setzt das Vorliegen von mehr als zehn Jahren (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus; die im Juni 1943 geborene Klägerin hat jedoch nur 38 Pflichtbeiträge im Zeitraum ab Juli 1983 entrichtet. An diesem Sachverhalt ändert auch die in der Berufungsinstanz noch beigebrachte Unterlage (Beschluss des Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. vom 09.05.1988 über die Erlaubnis zum Betreiben eines Heimgewerbes als Nebenberuf) nichts. Diese Erlaubnis besagt nicht nur nichts über eine tatsächliche Ausübung der darin genehmigten Tätigkeit, er enthält erst recht keinen Nachweis über erworbene Versicherungszeiten. Solche im Rahmen der Wartezeitprüfung auch vom deutschen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten (vgl. Art.25 Abs.1 des hier anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968) sind nach dem gesamten Sachverhalt auch unwahrscheinlich, zum einen wegen der Art der Tätigkeit, zum andern auch deshalb, weil die Klägerin nach ihren bisherigen Aussagen nach ihrer Rückkehr aus Deutschland in Serbien bis 1990 arbeitslos gemeldet war; auch hat sie in einem ihrer Rentenanträge den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in ihrer Heimat mit 31.03.1965 angegeben. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der ebenfalls mit Bescheid vom 07.10.2002 abgelehnt worden war, scheitert an der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten), welche die Klägerin mit ihren nachgewiesenen 317 Monaten an zusammengerechneten Versicherungszeiten in Deutschland und Mazedonien nicht erfüllt (vgl. § 236 a SGB VI).
2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, wie das SG meinte, dass ein entsprechender Anspruch mangels beweiskräftiger Unterlagen nicht feststellbar gewesen sei, sondern daraus, dass die Klage unzulässig war.
Die Beklagte hatte über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Bescheid vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 entschieden. Zwar liegt in der Ablehnung eines Antrags auf Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da dieser Anspruch vom Antrag auf Altersrente mitumfasst wird, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.1969 (Brh. 1961, 342) entschieden hat. Dies gilt aber nicht dann, wenn Bescheid (und Widerspruchsbescheid) sich ausdrücklich auf die Ablehnung der Altersrente beschränken und - für den Adressaten erkenntlich - keine sachliche Entscheidung hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung vorsehen, vielmehr eine solche Entscheidung erst in Aussicht stellen. Dann liegt nur eine "Teilentscheidung" der Beklagten vor.
Vorliegend ist, zumindest im Widerspruchsverfahren eine solche Einschränkung dahingehend erfolgt, dass über Erwerbsminderungsrente gesondert entschieden werde. Es erging dann hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbsminderung der ablehnende Bescheid vom 02.12.2003, der gemäß dem klägerischen Begehren in den Rechtsstreit einzubeziehen war. Insoweit fehlt es aber noch an der Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren und der Erteilung eines Widerspruchsbescheids. Ein solches im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen, hält der Senat nicht für sachdienlich, da nach Sachlage lediglich ein Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rahmen von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sinn machen würde. Insoweit dürfte aber nicht erstmals im Widerspruchsverfahren eine Regelung ergehen, vielmehr wären zunächst von der Leistungsverwaltung die früher erteilten, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ablehnenden und bestandskräftig gewordenen Bescheide zu überprüfen, gegebenenfalls wäre anschließend ein Bescheid zu erteilen.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine vorzeitige Altersrente bzw. Rentenleistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die 1943 geborene, in Serbien lebende Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen August 1965 und Juli 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Im früheren Jugoslawien (Mazedonien) hatte sie zuvor Versicherungszeiten zwischen Mai 1959 und März 1965 erworben. Hieraus erhält sie seit 09.11.1999 vom Versicherungsträger in Mazedonien Invalidenpension.
Nach vergeblichen Rentenanträgen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. ablehnende Bescheide der Beklagten vom 26.11.1996, vom 18.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000) und einem mit Bescheid vom 21.09.2001 bindend abgelehnten Antrag auf vorzeitige Altersrente stellte die Klägerin am 01.10.2000 erneut Antrag auf vorzeitige Altersrente unter Hinweis auf die baldige Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2002 ab. Zur Begründung hieß es, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Altersrente für Frauen gemäß § 237 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht gegeben; die Klägerin habe zwar die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, sie habe aber nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 38 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Weiter hieß es, auch für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. wegen Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen nicht gegeben: Die Wartezeit betrage 35 Jahre (420 Monate), die Klägerin habe jedoch nur insgesamt 317 Monate (in Deutschland 252 Monate und in Mazedonien 65 Monate) zurückgelegt. Die Beklagte verwies im Übrigen auf den vorangegangenen Bescheid vom 21.09.2001 und stellte anheim, circa vier Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente zu stellen.
Mit ihrem Widerspruch vom 16.10.2002 gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie sei berufs- bzw. erwerbsunfähig und habe in Deutschland eine qualifizierte Arbeit als Maschinennäherin verrichtet, sie stelle daher auch Antrag auf Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie legte ein Zeugnis über eine vorangegangene Ausbildung in Mazedonien in der Zeit vom 05.12.1960 bis 25.02.1961 vor.
Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin außerdem am 22.10.2003 erneut Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.11.2003 unter Darlegung der Voraussetzungen des § 237 SGB VI u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns nicht arbeitslos im Sinne der genannten Vorschrift, da sie nicht bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei und dem deutschen Arbeitsmarkt nicht subjektiv und objektiv zur Verfügung stehe; sie habe ferner im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum vom 01.07.1993 bis 30.06.2003 statt der erforderlichen acht Jahre an Pflichtbeitragszeiten keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Gleichzeitig lehnte die Beklagte erneut einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, ferner auch einen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mangels Vorliegens der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Den Widerspruch vom 16.10.2002 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurück; die Klägerin habe erstmals mit diesem Widerspruch vorgetragen, dass sie nicht vorzeitige Altersrente, sondern Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit begehre, der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Aussage. Der Antrag werde noch verbeschieden.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte die Beklagte schließlich "den Antrag vom 16.10.2002" auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei, ebenso einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI wegen Fehlens der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (u.a. keine Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 16.10.1997 bis 15.10.2002).
Mit ihrer am 24.02.2004 beim Sozialgericht (SG) eingelegten Klage wandte sich die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003. Sie nahm Bezug auf den Bescheid vom 07.10.2003 (gemeint offensichtlich 2002), mit dem ihr Antrag auf vorzeitige Altersrente für Frauen abgewiesen worden sei, aber auch auf den Bescheid vom 02.12.2003, und verwies im Übrigen auf ihren schlechten Gesundheitszustand und auf den Bezug von Invalidenpension aus Mazedonien. Sie gab in diesem Zusammenhang u.a. an, in der Zeit vom 04.08.1987 bis 19.03.1990 beim Arbeitsamt B. arbeitslos gemeldet gewesen zu sein.
Auf Anforderung des SG bezüglich medizinischer Unterlagen aus den Jahren 1986 bis 1990 legte die Klägerin verschiedene im Mai 2004 ausgestellte Behandlungsbescheinigungen über seit 1985 erfolgte Behandlungen wegen Bluthochdruck und Kardiomyopathie, Wirbelsäulenbeschwerden, einer Sprunggelenksfraktur im Jahre 1990 sowie einer langjährigen ambulanten Behandlung seit 1987 wegen psychoorganischen Syndroms vor.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.07.2005 ab. Es ging von einem alternativ auf Altersrente für Frauen oder Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klagebegehren aus und legte dar, die Klage bezüglich der Gewährung von Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI sei aus den von der Beklagten in den Bescheiden vom 07.10.2002 und 26.11.2003 dargelegten Gründen, auf die gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug genommen werde, unbegründet; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 241 SGB VI bestehe nicht, weil dies einen spätestens im August 1988 eingetretenen Versicherungsfall erfordere und die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts darüber keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, so dass Ermittlungen des Gerichts dazu nicht möglich gewesen seien; dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und trägt vor, die Entscheidung sei ungerecht und unmenschlich. Im weiteren Verlauf des Verfahren übersandte sie einen am 09.05.1988 ausgestellten Bescheid des Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. , durch den ihr die Erlaubnis für die Ausübung eines Heimgewerbes als Nebenberuf nach einem Gesetz über private Gewerbetätigkeit (Herstellung und Verkauf handwerklicher Arbeiten der Volkskunst) erteilt wurde. Sie bat um Berücksichtigung dieser Bescheinigung bei der Prüfung der Wartezeiterfüllung. Mit Beschluss vom 12.01.2006 lehnte der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Bevollmächtigten beizuordnen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens ab.
Er gab mit Schreiben vom 09.01.2006 Hinweise zur Rechtslage und hörte mit weiterem Schreiben vom 12.06.2006 die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 22.07.2005 sowie des Bescheides vom 07.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 zu verpflichten, ihr vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen, die angefochtene Entscheidung in Frage stellenden Gesichtspunkte enthalte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs.4 SGG). Hierzu wurden die Beteiligten vorher gehört.
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend ist es dabei in Auslegung des Klagebegehrens von einem alternativ gestellten Klageantrag auf vorzeitige Altersrente oder auf Rente wegen Erwerbsminderung ausgegangen, obwohl die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen letztere betreffen. Der angefochtene Bescheid vom 07.10.2002 hatte allein die Ablehnung der Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI und zusätzlich der Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum Gegenstand, der Widerspruch und auch die Klage nahmen darauf Bezug. Außerdem hatte die Klägerin bereits in ihrer Klage eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich erwähnt und mit Schriftsatz vom 20.04.2004 Bezug auf den Bescheid vom 19.11.2003 genommen.
1. Eine vorzeitige Altersrente steht der Klägerin, wie die Beklagte bereits mehrfach entschieden hat, nicht zu. § 237 a SGB VI setzt das Vorliegen von mehr als zehn Jahren (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus; die im Juni 1943 geborene Klägerin hat jedoch nur 38 Pflichtbeiträge im Zeitraum ab Juli 1983 entrichtet. An diesem Sachverhalt ändert auch die in der Berufungsinstanz noch beigebrachte Unterlage (Beschluss des Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. vom 09.05.1988 über die Erlaubnis zum Betreiben eines Heimgewerbes als Nebenberuf) nichts. Diese Erlaubnis besagt nicht nur nichts über eine tatsächliche Ausübung der darin genehmigten Tätigkeit, er enthält erst recht keinen Nachweis über erworbene Versicherungszeiten. Solche im Rahmen der Wartezeitprüfung auch vom deutschen Versicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten (vgl. Art.25 Abs.1 des hier anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968) sind nach dem gesamten Sachverhalt auch unwahrscheinlich, zum einen wegen der Art der Tätigkeit, zum andern auch deshalb, weil die Klägerin nach ihren bisherigen Aussagen nach ihrer Rückkehr aus Deutschland in Serbien bis 1990 arbeitslos gemeldet war; auch hat sie in einem ihrer Rentenanträge den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in ihrer Heimat mit 31.03.1965 angegeben. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der ebenfalls mit Bescheid vom 07.10.2002 abgelehnt worden war, scheitert an der Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten), welche die Klägerin mit ihren nachgewiesenen 317 Monaten an zusammengerechneten Versicherungszeiten in Deutschland und Mazedonien nicht erfüllt (vgl. § 236 a SGB VI).
2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, wie das SG meinte, dass ein entsprechender Anspruch mangels beweiskräftiger Unterlagen nicht feststellbar gewesen sei, sondern daraus, dass die Klage unzulässig war.
Die Beklagte hatte über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Bescheid vom 07.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 entschieden. Zwar liegt in der Ablehnung eines Antrags auf Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da dieser Anspruch vom Antrag auf Altersrente mitumfasst wird, wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.1969 (Brh. 1961, 342) entschieden hat. Dies gilt aber nicht dann, wenn Bescheid (und Widerspruchsbescheid) sich ausdrücklich auf die Ablehnung der Altersrente beschränken und - für den Adressaten erkenntlich - keine sachliche Entscheidung hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung vorsehen, vielmehr eine solche Entscheidung erst in Aussicht stellen. Dann liegt nur eine "Teilentscheidung" der Beklagten vor.
Vorliegend ist, zumindest im Widerspruchsverfahren eine solche Einschränkung dahingehend erfolgt, dass über Erwerbsminderungsrente gesondert entschieden werde. Es erging dann hinsichtlich der geltend gemachten Erwerbsminderung der ablehnende Bescheid vom 02.12.2003, der gemäß dem klägerischen Begehren in den Rechtsstreit einzubeziehen war. Insoweit fehlt es aber noch an der Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren und der Erteilung eines Widerspruchsbescheids. Ein solches im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen, hält der Senat nicht für sachdienlich, da nach Sachlage lediglich ein Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Rahmen von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sinn machen würde. Insoweit dürfte aber nicht erstmals im Widerspruchsverfahren eine Regelung ergehen, vielmehr wären zunächst von der Leistungsverwaltung die früher erteilten, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ablehnenden und bestandskräftig gewordenen Bescheide zu überprüfen, gegebenenfalls wäre anschließend ein Bescheid zu erteilen.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved