L 1 R 702/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 185/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 702/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 242/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. Februar 2001.

Der 1936 in Serbien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und in Deutschland zwischen Juni 1972 und Oktober 1980 insgesamt 57 Kalendermonate Pflichtbeitragszeit und in seiner Heimat von Januar 1986 bis Juni 1995 insgesamt 114 Kalendermonate Versicherungszeit - nach eigenen Angaben als Landwirt - zurückgelegt. Er bezieht dort seit 23. Juli 1995 eine Pension.

Einen ersten Rentenantrag vom 5. Oktober 1994 lehnte die Beklagte wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 12. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 1995). Nach dem Ergebnis einer Begutachtung durch die serbische Invalidenkommission am 23. Juni 1995 bestand beim Kläger ein psychosomatisches Syndrom, ein Diabetes mellitus, eine diabetische Polyneuropathie und eine (seit 1982 bekannte) arterielle Hypertonie. Wirbelsäule und Gelenke wiesen dagegen mit Ausnahme einer leichten Gonarthrose rechts und spondylotischer Wirbelsäulenveränderungen ohne Funktionseinschränkungen keine pathologischen Befunde auf.

Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige lehnte die Beklagte ebenfalls ab, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei (Bescheid vom 4. November 1996).

Am 25. April 2000 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger unter Hinweis auf einen in Deutschland erlittenen Arbeitsunfall vom 25. Oktober 1972 (Distorsion des rechten Kniegelenks mit anschließender 4-monatiger Arbeitsunfähigkeit; bei einem weiteren Arbeitsunfall vom 23. August 1974 erlitt er eine Unterkieferprellung mit Schädelbeteiligung, die zu einer Arbeitsunfähigkeit bis 8. September 1974 führte) erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte auch diesen Antrag ab, weil - ausgehend vom Tag der Antragstellung, nicht des gesetzlich allein maßgebenden Eintritt der Erwerbsminderung - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Gleichzeitig lehnte die Beklagte einen mit Schreiben der serbischen Verbindungsstelle vom 6. Oktober 2000 übermittelten Antrag des Klägers auf Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab, weil die Wartezeit von 35 Jahren (weiterhin) nicht erfüllt sei (Bescheid vom 6. November 2000).

Mit einem am 30. Oktober 2000 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit machte der Kläger - auch nach Auffassung der Beklagten (Schreiben vom 12. Dezember 2000) - geltend, bei ihm liege bereits seit 1995 eine verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Nach Auswertung eines Gutachtens der serbischen Invalidenkommission aufgrund zweier Untersuchungen des Klägers am 4. Oktober 1996 und 5. Februar 2001 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, der Kläger könne seit Antragstellung nur noch unter zwei Stunden täglich erwerbstätig sein, lehnte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aber unter Hinweis auf den Bescheid vom 6. November 2000 wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab und bewilligte dem Kläger ab 1. Februar 2001 Regelaltersrente (Bescheid vom 3. Juli 2001).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine Erwerbsunfähigkeit beruhe auf den in Deutschland erlittenen Arbeitsunfällen, an deren Folgen er noch heute leide. Die Beklagte wies diesen Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2001). Maßgebend für den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien nicht die Folgen der Arbeitsunfälle, sondern altersbedingte Erkrankungen. Dafür spreche auch, dass der Kläger noch bis 1995 gearbeitet habe.

Mit der am 6. Februar 2002 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, seine Erwerbsunfähigkeit beruhe auf den Arbeitsunfällen von 1972 und 1974. Er habe nicht bis 1995 gearbeitet, sondern sei auf Krankenurlaub gewesen. In Jugoslawien habe er nur in die Rentenversicherung eingezahlt, weil er als Landwirt dazu verpflichtet gewesen sei. Tatsächlich habe er sein Feld verpachtet und teilweise verkauft, um seine Familie zu unterhalten.

Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (vom 9. Februar 2005) eingeholt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. März 2005, zugestellt am 23. August 2005). Da der Kläger in der Zeit von November 1980 bis Dezember 1985 sowie ab Juli 1995 keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe, könne ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bestehen, wenn bei ihm vor dem 1. August 1997 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Dies sei nicht der Fall, nachdem der Sachverständige Dr. Z. nachvollziehbar dargelegt habe, dass quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens für die Zeit vor dem von der Beklagten anerkannten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit am 30. Oktober 2000 (Tag der letzten Antragstellung) nicht festgestellt werden könnten.

Dagegen hat der Kläger am 30. September 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sinngemäß gebeten, das ganze Verfahren zu wiederholen und die medizinischen Unterlagen über die 1972 und 1974 erlittenen Arbeitsunfälle zu berücksichtigen. Bezüglich der fehlenden Versicherungszeiten in den Jahren 1980 bis 1985 hat er eine Bescheinigung (mit eigener Übersetzung) vom 13. September 2005 vorgelegt, wonach er vom 10. September 1980 bis 31. Dezember 1985 Mitglied einer landwirtschaftlichen Genossenschaft war und keine Möglichkeit hatte, Versicherungsbeiträge zur Invalidenversicherung zu zahlen

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. März 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 zu verurteilen, ihm aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Jahr 1995 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen und die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt. Der Kläger hat u. a. nochmals auf seinen Arbeitsunfall im Jahr 1974 hingewiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung bedurfte keiner Zulassung (§ 40 Abs. 1 SGG), da der Kläger Leistungen nicht lediglich für die Zeit vom 1. November 2000 (Monat nach der letzten Antragstellung) bis 31. Januar 2001 (Monat vor Beginn der Regelaltersrente) begehrt, sondern ausdrücklich einen Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1995 geltend macht und damit auch die bisherigen Rentenablehnungen (Bescheid vom 3. November 1996 und 6. November 2000) angreift. Somit umfasst der streitige Zeitraum jedenfalls die Zeit ab 1. Januar 1996 (§ 44 Abs. 4 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -), wenngleich weder die Beklagte noch das SG den Anspruch des Klägers explizit nach § 44 SGB X geprüft haben.

Der Senat kann durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Februar 2001 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 31. März 2005 zu Recht abgewiesen.

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 44 SGB X ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung - a.F. -) oder Erwerbsminderung (§§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung - n.F. -) beim Kläger für die Zeit ab 1. August 1997 nicht mehr vorliegen, da er seit Juni 1995 keine Versicherungszeiten oder Aufschubtatbestände (§§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI a.F., 43 Abs. 4 SGB VI n.F.) zurückgelegt hat, die Zeit ab 1. Januar 1984 schon wegen der fehlenden Versicherungszeiten bis zum 31. Dezember 1985 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI a.F., § 241 Abs. 2 SGB VI n.F.), der Kläger für Zeiten vor dem 1. Januar 2000 keine freiwilligen Beiträge mehr nachentrichten kann (§§ 240 Abs. 2 S. 2, 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F., § 241 Abs. 2 S. 2 SGB VI n.F. i.V.m. § 197 Abs. 2 SGB VI a.F. und n.F.) und seine Erwerbsunfähigkeit nicht auf den Folgen der 1972 und 1974 erlittenen Arbeitsunfälle beruht, so dass auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung (§§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI a.F., 43 Abs. 5 SGB VI n.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI a.F. und n.F.) eingetreten ist.

Dass der Kläger nach Juni 1995 in Deutschland oder in seiner Heimat weitere Versicherungszeiten zurückgelegt hat, ist weder den beigezogenen Akten noch dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen. Der Rentenbezug in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro ist mangels entsprechender Gleichstellung im deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit - DJSVA - vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II S. 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975 S. 390), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatliche Gemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (vgl. Bundessozialgericht - BSG - SozR3-2600 § 250 Nr. 3) weiterhin anwendbar ist, keine Anwartschaftserhaltungszeit. Dasselbe gilt für eine gegebenenfalls dort eingetretene Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, die weder als Anwartschaftserhaltungszeit, noch als Aufschubtatbestand berücksichtigt werden könnte. Die Zeit der Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft (1980 bis 1985) wurde vom serbischen Versicherungsträger nicht als anrechenbare Versicherungszeit mitgeteilt. Dies erscheint auch zutreffend, weil der Kläger nach eigenen Angaben für diesen Zeitraum keine Beiträge zur dortigen Invalidenversicherung entrichtet hat. Da bezüglich dieses Zeitraums keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des DJSVA durch den dortigen Versicherungsträger bestehen, ist dessen Auskunft für die Beklagte verbindlich. Auf die Gründe für die fehlende Einbeziehung in die dortigen Invalidenversicherung kommt es nicht an.

Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung liegt ebenfalls nicht vor. Bei den Arbeitsunfällen von 1972 und 1974 erlitt der Kläger eine Distorsion des rechten Kniegelenks mit ca. 4-monatige Arbeitsunfähigkeit bzw. eine Unterkieferprellung mit Schädelbeteiligung und einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Die nunmehr festgestellte Erwerbsunfähigkeit beruht nach den Ausführungen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten und des Sachverständigen Dr. Z. dagegen auf einem seit ca. 1982 bestehenden Bluthochdruck, der in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den 1972 und 1974 erlittenen Verletzungsfolgen steht. Zudem lassen die damaligen ärztliche Berichte, die damalige Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Tatsache, dass der Kläger seine Beschäftigung in Deutschland nach diesen Unfällen noch bis zum Oktober 1980 fortgesetzt hat, keine dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung durch die Arbeitsunfälle erkennen. Somit begegnet die Einschätzung des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten, dass die Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht auf den Folgen der Arbeitsunfälle beruht, keinen Bedenken.

Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. hat das SG auch einen Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. August 1997 zutreffend verneint. Die aus der Zeit seit 1995 vorliegenden medizinischen Befunde lassen danach zwar erkennen, dass beim Kläger bereits seit Jahren ein behandlungsbedürftiger Bluthochdruck und eine Herzvergrößerung bestand. Die EKG s weisen jedoch nach den vorliegenden Untersuchungsberichten, wie Dr. Z. ausführt, bis in das Jahr 2000 keine weiteren Auffälligkeiten auf. Einen ersten Anhaltspunkt für eine wesentliche Leistungsminderung des Klägers infolge des Bluthochdrucks bietet erstmals der Bericht über ein auffälliges Belastungs-EKG aus dem Jahr 2001, wobei eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nach den Darlegungen des Sachverständigen möglich, aber nicht nachgewiesen ist. Die weiteren feststellbaren Gesundheitsstörungen (Diabetes mellitus, Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden, leichte depressive Störung) bedingen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen dagegen keine zeitliche Leistungseinschränkung. Das Gutachten ergab auch keine Anhaltspunkte für eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine ungewöhnliche Summierung qualitativer Leistungseinschränkungen, die die Prüfung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Eine solche Prüfung war auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Klägers nicht erforderlich. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt und war nach den in den Akten vorliegenden Angaben über seine Berufstätigkeit in Deutschland ohne weitere Ausbildung als Arbeiter beschäftigt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, die zumindest dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten (Anlernung- oder Ausbildungszeit von mehr als 12 Monaten) zugeordnet werden könnte, liegen nicht vor. Auch der Kläger selbst hat keine qualifizierte Berufsausübung behauptet.

Da eine Untersuchung des Klägers schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr geeignet erscheinen konnte, den Gesundheitszustand des Klägers im Jahr 1997 zu klären, hat das SG zutreffend auf eine ambulante Untersuchung des Klägers verzichtet.

Dass der Kläger in seiner Heimat seit 1995 Leistungen aus der dortigen Invalidenversicherung erhält, steht einer Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht nicht entgegen. Die Beurteilung der medizinischen (und sonstigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts. Es gibt weder einen international einheitlichen Begriff der Invalidität, noch sieht das DJSVA eine Gleichstellung der in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro festgestellten Invalidität mit einer verminderten Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung nach deutschem Recht oder eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an die von der Invalidenkommission vorgenommene Einschätzung der Leistungsfähigkeit vor.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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