Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 583/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 71/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 02.09.2005 bis 31.03.2006 streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er bezieht wegen einer Verletzung in Nordirland aus Großbritannien von der Veterans Agency eine Kriegsopferrente in Höhe von umgerechnet monatlich 225 EUR. Mit Bescheid vom 03.07.2001 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt. Die Beklagten bewilligt dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2005 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.10, 31.10., 06.11. und 14.12.2005) für die Zeit vom 02.09.2005 bis 31.03.2006 Alg II. Dabei rechnete sie die englische Kriegsopferrente in Höhe von 195 EUR als Einkommen an.
Mit seinem Widerspruch vom 24.10.2005 machte der Kläger geltend, bei seiner Kriegsopferrente handele es sich nicht um anrechenbares Einkommen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 zurück.
Mit seiner am 13.12.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die englische Rente könne nicht mit einer deutschen Kriegsopferrente gleichgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Die Rente sei eine zweckgebundene Einnahme. Die englische Kriegsopferrente diene nicht dem Zweck der Grundsicherung, sondern der Entschädigung für die Wahrnehmung rein nationaler Interessen. Es liege ein Verstoß gegen das Europäische Primär- und Sekundärrecht vor.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.02.2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 02.09.2005 bis 31.03. 2006 ohne Anrechnung seiner britischen Kriegsopferrente als Einkommen in Höhe von 173,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine zweckbestimmte Einnahme. Es liege eine Zweckbestimmung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Da die Rente unter den gleichen bzw. vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werde wie eine Rente nach § 31 BVG, verfolge auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, dass diese zum Ausgleich von Schäden erbracht werde, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trage. Die britische Kriegsopferrente diene daher zum einen der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt sei, und zum anderen der Abgeltung immateriellen Schadens. Bei einer Anrechnung der britischen Kriegsopferrente auf das Alg II würde diese Zweckbestimmung verfehlt werden. Zweckbestimmte Einnahmen blieben aber nur insoweit von der Einkommensanrechnung ausgenommen, soweit diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Wann eine entsprechende Besserstellung erreicht sei, sei nicht geregelt. Die Kriegsopferrente des Klägers sei nicht in ganzer Höhe als privilegierte Einnahme anzuerkennen. Es seien aber nur Einnahmen in halber Höhe einer monatlichen Regelleistung anrechnungsfrei. Ein Überschreiten dieser halben monatlichen Regelleistung beeinflusse nämlich die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers in der Regel so, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen würden. Ein Überschreiten dieser Grenze setze daher einen besonders gelagerten Fall voraus, aus dem sich eine Rechtfertigung für eine weitere Privilegierung ergebe. Einen solcher besonderer Fall liege nicht vor. Eine höhere Privilegierung als die Hälfte des Regelsatzes (173,00 EUR) komme daher nicht in Betracht. Den darüber hinausgehenden Betrag müsse sich der Kläger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechnen lassen, wovon noch gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entsprechenden Beträge abzusetzen seien. Insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat gegen das am 01.03.2006 zugestellte Urteil am 30.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die britische Rente sei privilegiertes Einkommen. Es sei seine Gesamtsituation zu berücksichtigen. Es liege ein Verstoß gegen das europäische Primär- und Sekundärrecht (EWG-VO 1408/71) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 7. Oktober in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. und 31. Oktober, 6. November und 14. Dezember 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 02. September 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne An-rechnung der britischen Kriegsopferrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beige-zogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider In-stanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie vom SG zugelassen wurde und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf noch höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung als Einkommen ist nach dieser Vorschrift unter anderem die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Zwar bezieht der Kläger keine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der britischen Rente handelt es aber um eine Rente, die aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird. Auch das SG hat es nicht in Zweifel gezogen, dass die englische Kriegsopferrente unter den gleichen (bzw. vergleichbaren) Voraussetzungen gewährt wird wie eine Rente nach § 31 BVG; denn auch nach englischem Recht erhält ein Wehr- bzw. Kriegsdienstleistender ab einer MdE von 30 vom Hundert eine Grundrente. Damit verfolgt auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, ebenso wie eine Rente nach dem BVG, dem Ausgleich von Schäden zu dienen, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt. Der Senat schließt sich auch der Ansicht an, dass die britische Kriegsopferrente damit zum einem der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs dient, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt ist, und dass sie auch die Abgeltung immateriellen Schadens bezweckt. Die britische Kriegsopferrente ist daher einer deutschen Rente nach § 31 BVG gleichzustellen.
Dem SG ist aber nicht in der Beurteilung zu folgen, dass es sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a handelt. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. Satz 1 SGB II lediglich die Grundrente nach dem BVG nicht als anrechenbares Einkommen bestimmt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn es sich bei der gesamten Rente nach dem BVG nach § 11 Abs. 3 SGB II um privilegiertes Einkommen handeln würde.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG würde der Kläger bei einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe ist die Rente daher nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stellt jedoch anrechenbares Einkommen dar. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen unterschiedlicher Nationalitäten gleichbehandelt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft; denn aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt sich nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlicher Nationalität.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, konnte zu ihren Gunsten kein anderes Urteil ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für den Zeitraum vom 02.09.2005 bis 31.03.2006 streitig.
Der 1961 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er bezieht wegen einer Verletzung in Nordirland aus Großbritannien von der Veterans Agency eine Kriegsopferrente in Höhe von umgerechnet monatlich 225 EUR. Mit Bescheid vom 03.07.2001 wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 30% festgestellt. Die Beklagten bewilligt dem Kläger mit Bescheid vom 07.10.2005 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.10, 31.10., 06.11. und 14.12.2005) für die Zeit vom 02.09.2005 bis 31.03.2006 Alg II. Dabei rechnete sie die englische Kriegsopferrente in Höhe von 195 EUR als Einkommen an.
Mit seinem Widerspruch vom 24.10.2005 machte der Kläger geltend, bei seiner Kriegsopferrente handele es sich nicht um anrechenbares Einkommen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 zurück.
Mit seiner am 13.12.2005 zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die englische Rente könne nicht mit einer deutschen Kriegsopferrente gleichgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Die Rente sei eine zweckgebundene Einnahme. Die englische Kriegsopferrente diene nicht dem Zweck der Grundsicherung, sondern der Entschädigung für die Wahrnehmung rein nationaler Interessen. Es liege ein Verstoß gegen das Europäische Primär- und Sekundärrecht vor.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 07.02.2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 02.09.2005 bis 31.03. 2006 ohne Anrechnung seiner britischen Kriegsopferrente als Einkommen in Höhe von 173,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, es handele sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine zweckbestimmte Einnahme. Es liege eine Zweckbestimmung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II vor. Da die Rente unter den gleichen bzw. vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werde wie eine Rente nach § 31 BVG, verfolge auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, dass diese zum Ausgleich von Schäden erbracht werde, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trage. Die britische Kriegsopferrente diene daher zum einen der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt sei, und zum anderen der Abgeltung immateriellen Schadens. Bei einer Anrechnung der britischen Kriegsopferrente auf das Alg II würde diese Zweckbestimmung verfehlt werden. Zweckbestimmte Einnahmen blieben aber nur insoweit von der Einkommensanrechnung ausgenommen, soweit diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären. Wann eine entsprechende Besserstellung erreicht sei, sei nicht geregelt. Die Kriegsopferrente des Klägers sei nicht in ganzer Höhe als privilegierte Einnahme anzuerkennen. Es seien aber nur Einnahmen in halber Höhe einer monatlichen Regelleistung anrechnungsfrei. Ein Überschreiten dieser halben monatlichen Regelleistung beeinflusse nämlich die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers in der Regel so, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen würden. Ein Überschreiten dieser Grenze setze daher einen besonders gelagerten Fall voraus, aus dem sich eine Rechtfertigung für eine weitere Privilegierung ergebe. Einen solcher besonderer Fall liege nicht vor. Eine höhere Privilegierung als die Hälfte des Regelsatzes (173,00 EUR) komme daher nicht in Betracht. Den darüber hinausgehenden Betrag müsse sich der Kläger als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechnen lassen, wovon noch gemäß § 11 Abs. 2 SGB II die entsprechenden Beträge abzusetzen seien. Insoweit sei die Klage abzuweisen gewesen.
Der Kläger hat gegen das am 01.03.2006 zugestellte Urteil am 30.03.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Die britische Rente sei privilegiertes Einkommen. Es sei seine Gesamtsituation zu berücksichtigen. Es liege ein Verstoß gegen das europäische Primär- und Sekundärrecht (EWG-VO 1408/71) vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 7. Oktober in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21. und 31. Oktober, 6. November und 14. Dezember 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 02. September 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne An-rechnung der britischen Kriegsopferrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beige-zogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider In-stanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie vom SG zugelassen wurde und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil dem Kläger für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf noch höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Ausdrücklich ausgenommen von der Anrechnung als Einkommen ist nach dieser Vorschrift unter anderem die Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen. Zwar bezieht der Kläger keine Grundrente nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt, bei der britischen Rente handelt es aber um eine Rente, die aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung gezahlt wird. Auch das SG hat es nicht in Zweifel gezogen, dass die englische Kriegsopferrente unter den gleichen (bzw. vergleichbaren) Voraussetzungen gewährt wird wie eine Rente nach § 31 BVG; denn auch nach englischem Recht erhält ein Wehr- bzw. Kriegsdienstleistender ab einer MdE von 30 vom Hundert eine Grundrente. Damit verfolgt auch die britische Kriegsopferrente den Zweck, ebenso wie eine Rente nach dem BVG, dem Ausgleich von Schäden zu dienen, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt. Der Senat schließt sich auch der Ansicht an, dass die britische Kriegsopferrente damit zum einem der Deckung eines schädigungsbedingten Mehrbedarfs dient, der durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt ist, und dass sie auch die Abgeltung immateriellen Schadens bezweckt. Die britische Kriegsopferrente ist daher einer deutschen Rente nach § 31 BVG gleichzustellen.
Dem SG ist aber nicht in der Beurteilung zu folgen, dass es sich bei der britischen Kriegsopferrente um eine privilegierte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a handelt. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. Satz 1 SGB II lediglich die Grundrente nach dem BVG nicht als anrechenbares Einkommen bestimmt. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn es sich bei der gesamten Rente nach dem BVG nach § 11 Abs. 3 SGB II um privilegiertes Einkommen handeln würde.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG würde der Kläger bei einer Minde-rung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert eine monatliche Grundrente in Höhe von 118,00 EUR erhalten. In dieser Höhe ist die Rente daher nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag stellt jedoch anrechenbares Einkommen dar. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen unterschiedlicher Nationalitäten gleichbehandelt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft; denn aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt sich nur ein Anspruch auf Gleichbehandlung von Personen mit unterschiedlicher Nationalität.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Da die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, konnte zu ihren Gunsten kein anderes Urteil ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen.
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